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Absolut oder bedingt unbefristet (Gelesen: 7.329 mal)
Themen Beschreibung: Problem eines nicht EU Familienangehörigers
pdl
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.02.2009 um 19:07:50
 
Hallo,

ich habe die Seite durchgesucht und habe noch kein ähnliches Thema gefunden.

Mein Problem:

Ich bin aus Asien, seit 10J in Deutschland, seit 6J mit einem EU verheiratet, und besitze seit 2J ein unbefristetes EU-Aufenthaltserlaubnis für Familienangehöriger.

Ich und mein Mann sind zur Zeit ALG2 Bezieher und ich studiere noch an Fernuni Hagen, aber es dauert noch ca. 2J, bis ich fertig bin. In der Zwischenzeit, sehe ich schwarz, eine vernünftige Arbeit zu finden.

Die Frage ist so, ich möchte wissen, ist mein unbefristetes EU-Aufenthaltserlaubnis schon ein unabhängiger eigenständiger Aufenthaltstitel, wenn ich mich scheiden lasse, oder doch nicht?

Ich habe meiner Beamtin diese Frage gestellt, und sie meint, egal ob ich Alg2 beziehe oder nicht, würde ich zuerst problemlos ein befristetes nationales Aufenthaltserlaubnis für 1J bekommen. Aber was danach passiert, sei ungewiss. Das hat mich sehr getrübt.

Ist mein Papier schon “absolut” unbefristet oder nur “bedingt” unbefristet (in Verbindung mit meiner Ehe)? Hat jemand hier dies bezüglich schon eine Erfahrung?

Die Liebe zwischen meinem Mann und mir ist längst vorbei, jedoch haben wir uns darauf geeinigt, dass wir uns erst scheiden lassen wenn ich einen Job finde und mich einbürgern kann.

ABER, die Beziehung zwischen uns wird immer schlimmer und stressiger(weil wir gar nicht zueinander gehören), und wir werden immer aggressiver auf einander, trotz gutem Willen. Dadurch wird meine Psyche sehr belastet und das, beeinträchtigt wiederum mein Studium. Manchmal bin ich sehr verzweifelt an diese Sackgasse.

Ich bitte um Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

pdl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.02.2009 um 19:16:24
 
pdl schrieb am 03.02.2009 um 19:07:50:
Ich und mein Mann sind zur Zeit ALG2 Bezieher und ich studiere noch an Fernuni Hagen

Als Student bist Du eigentlich gar nicht ALG II-berechtigt (BAFöG)!

In welchem Bundesland wohnst Du?
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Antwort #2 - 03.02.2009 um 19:22:35
 
Doch, als Teilzeit-Student bei Fernuni hat man Anspruch auf ALG2. Als Vollzeit-Student würde man sofort Anspruch auf ALG2 verlieren.

In Bayern wohne ich.

Ich stelle diese Frage noch mal hier, weil ich, nach meiner Erfahrung allgemein das, das die Beamten mir mündlich erzählen nicht soviel Glauben schenke, und sowas kann ich mir leider nicht schriftlich geben lassen. Darum bitte ich um eure Meinung bevor ich zu einem Anwalt laufe.
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Antwort #3 - 03.02.2009 um 19:30:10
 
pdl schrieb am 03.02.2009 um 19:22:35:
Doch, als Teilzeit-Student bei Fernuni hat man Anspruch auf ALG2. 

Aha, man lernt nie aus...

pdl schrieb am 03.02.2009 um 19:07:50:
besitze seit 2J ein unbefristetes EU-Aufenthaltserlaubnis für Familienangehöriger. 

1. Wie war Dein Status denn vorher?
2. Wie lange ist Dein Ehepartner schon in Deutschland? Welchen Status hatte er/hat er?
3. Gab es Unterbrechungen des Aufenthalts von einem von Euch in Deutschland?
4. Von wann bis wann hat jeweils wer von Euch beiden in Deutschland gearbeitet?
5. Seit wann wohnt Ihr zusammen?
6. Willst Du nach einer Trennung in ein anderes Bundesland gehen? Wenn ja, welches?
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Antwort #4 - 03.02.2009 um 19:48:55
 
Ja,
sowas erzählen mir die ARGE-Beamten auch nicht,
obgleich sie mir offiziell "helfen" und "beraten" sollen,
sieht die Wirklichkeit ein wenig anders aus...
nützliche Information muss man immer selber finden,
ist leider so.

Also, ich hatte 6J die Aufenthaltsbewilligung für Student.
dann 2J das befristete Aufenthaltserlaubnis für Familienzusammenführung, und seit 2J dieses unbefriste(oder auch nicht) grüne Papier.

Er ist seit ca. 25J in D, und hat ein altes Papier, Aufenthaltsberechtigung, ist sowie heute das Niederlassungserlaubnis.

Nein, keine Unterbrechung, ich vermisse wo ich herkomme gar nicht, und war nur 1 mal für 2 Wochen da gewesen, seit 10J.

Ich habe sogutwie nie gearbeitet ausser mal bisschen dies und das, er seit über 20J.

Wie durch meinen Status ersichtlich ist, seit über 4J leben wir zusammen.

Oh je, du stellst ja Frage. Ja, warum nicht umziehen, wenn ich einen Job finde? Ich bin nirgendwo verwurzelt.

Ich habe mein Studium an Präsenzuni abgebrochen, weil, obwohl ich mit einem Studentenvisum nach D geflogen war, fühlte ich mich eigentlich wie einen Asylanten. Ich wurde von den Erfahrungen in meinem Heimatland, wo alles gar nicht so humanitär sowie hier abläuft, ziemlich traumatisiert und wollte nur weg. Ich war psychisch nicht bereit, ein Studium zu machen, aber das war das einzige Visum das ich bekommen konnte. Nachdem ich ALG2 bezog, und auf diese Information ankam, setze ich das Studium bei Fernuni fort.

Ich lebe immer noch in Posttraumatisierung, und meine Ehe hat mich weiter belastet(wie gesagt, trotz gutem Willen). Ich habe eigentlich kein Problem mit lernen, aber ich habe dieses Statusproblem und psychische Probleme.

Ich brauche wirklich Hilfe.
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« Zuletzt geändert: 03.02.2009 um 20:24:16 von pdl »  
 
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Antwort #5 - 03.02.2009 um 19:59:30
 
Nach richtiger und u.a. in Berlin und Baden-Württemberg auch von den Behörden und Gerichten so verstandener Rechtslage bist Du daueraufenthaltsberechtigt (§ 4a FreizügG/EU), weil Du Dich seit (über) fünf Jahren dauernd rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältst und bei Eheschließung, bzw. bei EU-Beitritt des Heimatlandes Deines Ehegatten, falls das später war, abgeleitet freizügigkeitsberechtigt warst.

In Bayern wird ja nun manches etwas anders gesehen, wobei mir nicht bekannt ist, ob es irgendwelche Weisungen o.ä. zu der Thematik dort gibt. Am besten, Du schilderst mal der zuständigen Behörde den Sachverhalt und beantragst eine Daueraufenthaltsbescheinigung (§ 4a FreizügG/EU). Mal sehen, was passiert. (Die Beamtin, mit der Du gesprochen hast, hat die Regelungen für mit Deutschen und Drittstaatsangehörigen verheiratete Personen wiedergegeben. Bei Dir dürfte aber etwas anderes gelten, weil Dein Mann Unionsbürger ist und auch freizügigkeitsberechtigt. Auf Grund des über 10jährigen Zugangs zum Arbeitsmarkt dürfte jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht entstanden sein).

Es wäre noch nützlich zu wissen,
- ob Dein Mann einem Staat angehört, der erst 2004 oder 2007 zur EU beigetreten ist
- wann Dein Mann seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
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Antwort #6 - 03.02.2009 um 20:15:53
 
Seit 2004 ist das Land meines Mannes bei EU, und davor waren wir schon verheirat.

Oh, ich muss mich langsam erinnern...
(Heute haben wir wieder gezankt und sprechen nicht mit einander weinend Deswegen kann ich ihn nicht genau fragen)
Also ca. die ersten 15J in D hat er voll gearbeitet, dann war er auch mal wie ich (besser gesagt) immatrikuliert(wir haben uns da kennengelernt) und auch wie ich das Studium abgebrochen. Da hat er nur mal mehr mal weniger gearbeitet bis heute, auch nach dem Studienabbruch.

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« Zuletzt geändert: 03.02.2009 um 20:26:52 von pdl »  
 
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Antwort #7 - 03.02.2009 um 20:27:58
 
Ja, dann ist nach der - teilweise bestrittenen, aber richtigen - Auffassung das Daueraufenthaltsrecht m.E. bei Deinem Ehemann 2004 (mit dem EU-Beitritt) und bei Dir in 2006 (beim Zusammenziehen) entstanden. Wenn die (eigentlich richtige) Argumentation, dass auch die Zeiten vor dem Beitritt in die Berechnung miteinzubeziehen sind, der Behörde nicht ohne weiteres vermittelbar ist, akzeptiert sie vielleicht wenigstens, dass nach §§ 4a Abs. 5, 3 Abs. 5 FreizügG/EU nach Scheidung immer dann ein Daueraufenthaltsrecht beim drittstaatsangehörigen Familienangehörigen entsteht, wenn die Ehe drei Jahre bestand, davon ein Jahr im Bundesgebiet. Da alle diese Zeiten nach dem EU-Beitritt des Heimatstaates des Partners liegen, müsste daher selbst nach der (falschen) Auffassung, dass vor dem Beitritt liegende Zeiten nicht mitzurechnen sind, in Deinem Fall ein Daueraufenthaltsrecht bejaht werden können. Viel Erfolg!
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Antwort #8 - 03.02.2009 um 20:36:05
 
tapir schrieb am 03.02.2009 um 19:59:30:
Am besten, Du schilderst mal der zuständigen Behörde den Sachverhalt und beantragst eine Daueraufenthaltsbescheinigung (§ 4a FreizügG/EU). Mal sehen, was passiert. (Die Beamtin, mit der Du gesprochen hast, hat die Regelungen für mit Deutschen und Drittstaatsangehörigen verheiratete Personen wiedergegeben. Bei Dir dürfte aber etwas anderes gelten, weil Dein Mann Unionsbürger ist und auch freizügigkeitsberechtigt. Auf Grund des über 10jährigen Zugangs zum Arbeitsmarkt dürfte jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht entstanden sein).



Also, ich habe doch dieses "unbefristete" EU-Papier schon!
(steht darauf, "unbefristet, für Familienangehöriger")
Und wie du meinst, ich dachte, ich wäre schon ganz freier Mensch!

Nur, sie meint, wenn ich mich scheiden lasse, dann werde dieses Papier entzogen und mir neues für 1J befristetes nationales Papier erteilt, weil es eben um ein abgeleitetes Recht handle, weil wenn ich mich trenne, dann habe ich nix mehr mit EU zu tun. unentschlossen

Das Papier von meinem Mann, die Aufenthaltsberechtigung ist auch unbefristet, wie gesagt, sie ist heute genau so wie die Niederlassungserlaubnis.

Also noch was, wir waren vor 2004 schon zusammengezogen, aber weil eben wir beide arm waren und nicht immer genug verdienten, hat das Amt gezörgert, mir den Status zu tauschen(von Bewilligung für Studenten auf Erlaubnis für Familienzusammenführung).
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Antwort #9 - 03.02.2009 um 20:42:16
 
pdl schrieb am 03.02.2009 um 20:36:05:
Also, ich habe doch dieses "unbefristete" EU-Papier schon!

Du hast eine Aufenthaltskarte, die vermutlich so aussieht: http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d15_144.html

Dein Ehemann hat eine Aufenthaltsberechtigung nach altem Recht, die gem. § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Diese ist aber zugleich bedeutungslos, da er als Unionsbürger ohnehin freizügigkeitsberechtigt ist.

pdl schrieb am 03.02.2009 um 20:36:05:
Nur, sie meint, wenn ich mich scheiden lasse, dann werde dieses Papier entzogen und mir neues für 1J befristetes nationales Papier erteilt, weil es eben um ein abgeleitetes Recht handle, wenn ich mich trenne, dann habe ich nix mehr mit EU zu tun.  

Das ist aber nur eingeschränkt richtig, nämlich nur dann, wenn Du noch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben hast. Und ein solches dürftest Du inzwischen erworben haben. Das Daueraufenthaltsrecht ist sehr viel "unkaputtbarer" als die "normale" Freizügigkeit, die Dir durch die Aufenthaltskarte bescheinigt wurde. Du bekommst dann eine Daueraufenthaltskarte, die sieht so aus: http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d16_145.html .
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Antwort #10 - 03.02.2009 um 20:54:04
 
Also fast,

das Papier ist grün, mit einwenig Lila darauf und auf der ersten Seite steht:

Bundesrepublik Deutschland
Aufenthaltserlaubnis - EU*

für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines
Mitgleidstaates der Europäischen Union oder eines
EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines
Mitgleidstaates der EU oder des EWR sind
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Antwort #11 - 03.02.2009 um 21:02:04
 
Im übrigen, möchte ich mich auch nicht unbedingt einbürgern. Ich möchte nur in Deutschland bleiben.

Nach deiner Auffassung hat die Beamtin mir gar falsche Information gegeben? (Und dadurch habe ich 2J lang mit meinem gutmütigen aber nicht zu mir passenden Mann gezankt, dem ich gar nicht weh tun möchte, oh je, ich weine gleich......)
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Antwort #12 - 03.02.2009 um 21:02:58
 
pdl schrieb am 03.02.2009 um 20:54:04:
Aufenthaltserlaubnis - EU*

Ja, diese Dokumente werden seit 28.08.2007 nicht mehr ausgestellt. Sie gelten als Aufenthaltskarten fort (§ 15 FreizügG/EU).

Falsche Informationen ... sagen wir mal so: Dass sie das mit dem Daueraufenthaltsrecht nicht gesehen hat, muss man ihr nicht unbedingt vorwerfen, das ist schon relativ speziell, wird evtl. in Bayern bzgl. der Berechnung der Zeiten anders gehandhabt und sie hatte da von Dir auch nicht alle Infos.

Jedenfalls hinweisen müssen hätte sie darauf, dass Deine "normale" abgeleitete Freizügigkeit nach § 3 Abs. 5 FreizügG/EU weiterbesteht, wenn Ihr drei Jahre verheiratet wart, davon ein Jahr in Deutschland. Das heißt, Du bekommst weiter eine unbefristete Aufenthaltskarte und musst die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachweisen; es genügt, dass Du Dich um eine Arbeit bemühst (Arbeitssuche).

Ich würde aus Deiner Sicht dennoch in jedem Fall auf die Daueraufenthaltskarte hinwirken.

Mach Dir keine Sorgen, Du stehst nach dem Ende der Ehe nicht schutzlos da.
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Antwort #13 - 04.02.2009 um 12:59:47
 
Leider ist mein Amt heute zu, muss morgen hin.

Also ich habe den Text von § 3 Abs. 5
FreizügG/EU
noch mal gelesen.
Genau dieser Text bereitet mir viel Kopfschmerzen.
Da steht:

"5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
ein Aufenthaltsrecht
, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn"

Mein Kommentar: "ein Aufenthaltsrecht", da fehlt "Dauer".
Also, nur ein Recht(für 1J vielleicht? Danach muss man schauen?), kein Dauerrecht.
(Ich weiss, eigentlich betrifft dieser Absatz mich gar nicht,
bin eh genug lange in D und verheiratet.)

"1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,"

Dieser Satz scheint wiederum günstig für mich zu sein,
ich und mein Mann können uns bloß nicht mehr unter einem Dach vertragen, ob wir uns so schnell wie möglich "gerichtlich" scheiden lassen, ist nebensächlich. So wie dieser Satz sich liest, egal ob ich getrennt oder nicht getrennt bin, solange wir uns nicht offiziell scheiden lassen, darf ich eh in D bleiben?



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Antwort #14 - 04.02.2009 um 14:17:48
 
pdl schrieb am 04.02.2009 um 12:59:47:
Mein Kommentar: "ein Aufenthaltsrecht", da fehlt "Dauer".
Also, nur ein Recht(für 1J vielleicht?

Nein, wie ich Dir bereits per PN geschrieben habe, entstehen die Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU und der zu Grunde liegenden Richtlinie unmittelbar kraft Gesetzes, Behörden bescheinigen sie nur. So lange die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllt sind, besteht das Freizügigkeitsrecht. Es erlischt grundsätzlich, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr bestehen, also bspw. kein Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Arbeitssuche (Dein Fall) mehr vorliegt.

Die weitere "Privilegierung" als Daueraufenthaltsberechtigter bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht auch dann nicht erlischt, wenn ein Freizügigkeitstatbestand nicht mehr gegeben ist. Sie bedeutet zudem, dass eine Ausweisung nur noch unter erheblich erschwerten Bedingungen erfolgen kann.

Im übrigen gilt, dass Ihr zumindest zusammen wohnen müsst, damit Du in den Genuss der abgeleiteten Freizügigkeit kommen kannst. Wohnt Ihr nicht mehr zusammen und ist die Ehe zerrüttet, gilt m.E. auch schon vor der rechtskräftigen Scheidung § 3 Abs. 5 (a.A. aber ggfs. vertretbar). Eigentlich sollte dies aber irrelevant sein, da Du ohnehin ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben müsstest.
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