Leider ist mein Amt heute zu, muss morgen hin.
Also ich habe den Text von § 3 Abs. 5
FreizügG/EU
noch mal gelesen.
Genau dieser Text bereitet mir viel Kopfschmerzen.
Da steht:
"5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
ein Aufenthaltsrecht
, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn"
Mein Kommentar: "ein Aufenthaltsrecht", da fehlt "Dauer".
Also, nur ein Recht(für 1J vielleicht? Danach muss man schauen?), kein Dauerrecht.
(Ich weiss, eigentlich betrifft dieser Absatz mich gar nicht,
bin eh genug lange in D und verheiratet.)
"1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,"
Dieser Satz scheint wiederum günstig für mich zu sein,
ich und mein Mann können uns bloß nicht mehr unter einem Dach vertragen, ob wir uns so schnell wie möglich "gerichtlich" scheiden lassen, ist nebensächlich. So wie dieser Satz sich liest, egal ob ich getrennt oder nicht getrennt bin, solange wir uns nicht offiziell scheiden lassen, darf ich eh in D bleiben?