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Darf Chilenin nochmal zu Besuch kommen? (Gelesen: 2.353 mal)
Themen Beschreibung: §16 AufenthV Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Jordi
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02.01.2009 um 14:18:32
 
Ein wunderschönes Neues Jahr allerseits!

Meine Freundin ist Chilenin (Positivstaater iSd Anhangs II der VO 539/2001, also visumsfrei für touristische Aufenthalte) und war zusammen mit ihrem 5-jährigen Sohn im vergangenen Jahr drei Monate bei mir in Deutschland zu Besuch. Ende kommenden Februars endet der halbjährige Bezugszeitraum nach der ersten Einreise und sie könnte besuchsweise wiederkommen.

Beim Durchstöbern dieser äußerst hilfreichen i4a-Foren habe ich von dem mir vorher unbekannten Sichtvermerksabkommen mit Chile von 1955 erfahren, das nach § 16 AufenthV iVm Art. 20 (2) SDÜ offenbar dafür sorgt, dass sie und ihr Sohn auch vor Ablauf des Bezugszeitraums wieder für einen neuen Kurzaufenthalt (90 T) nach Deutschland einreisen könnten.

Momentan ist sie zu Hause und macht einen Deutschkurs beim Goethe-Institut in Santiago de Chile, um im März das Start-1-Zertifikat (A1) zu erlangen. Sie könnte den Deutschkurs und die A1-Prüfung aber natürlich auch hier in Deutschland machen, was neben der Freude, wieder zusammen zu sein, auch diverse praktische Vorteile hätte (lange Busfahrten entfallen, sie lernt die Sprache hier im Land natürlich besser und insbesondere für den Kleinen wäre besser gesorgt, weil ich für ihn da bin, während sie studiert).

Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfte sie vor Ablauf des Bezugszeitraums nur direkt nach Deutschland einreisen (also nicht wie beim ersten Mal in Madrid umsteigen und dort den Zoll passieren), was aber mW möglich ist, da es einen Direktflug von Santiago nach Frankfurt/Main gibt, der zwar in Madrid zwischenlandet, aber im selben Flieger weiterfliegt. Auch müssten wir in dieser Zeit in Deutschland bleiben und dürften nicht ins Schengen-Ausland, was auch kein Problem wäre.

Bauchschmerzen bereitet uns die Möglichkeit einer "ermessensabhängigen Zurückweisung" durch die Grenzschutzbehörde. Es wäre natürlich sehr unschön, wenn sie (vor allem auch noch mit dem kleinen Kind) in Frankfurt nicht reingelassen und zurückgeschickt werden sollte. Im Prinzip wüsste ich nicht, wieso das passieren sollte, denn ein Daueraufenthalt wird ja erstmal nicht angestrebt und eine Umgehung der Begrenzung des Kurzaufenthalts liegt mE auch nicht vor. Es wäre ja nicht der "klassische" Fall, in dem jemand nur ein paar Tage ins Ausland reist, um bei der Wiedereinreise einen neuen Einreisestempel und zusätzliche 90 Tage zu bekommen, sodass er quasi 180 (oder 270, 360 ... etc.) Tage am Stück im Besuchsland verbringt. Vielmehr war sie zwischendurch mehr als einen Monat im Heimatland und will nur, wenn das denn geht, schon vor Ablauf der Bezugszeit einen neuen Kurzaufenthalt hier verbringen.

Aber wie ich das sehe, fragt an der Grenze wohl niemand, deshalb die Frage hier im Forum: Würde sie an der Grenze praktisch problemlos "durchgewunken" oder kann es Probleme geben? Sie und der Kleine haben je einen chilenischen Pass mit 4,5 Jahren Restlaufzeit, Einreisestempel Madrid von Ende August 08, Bargeld und eine Einladung von mir kann ebenfalls mitgeführt werden. Wäre es sinnvoll, den Sachverhalt in dem Einladungsschreiben genauer zu erläutern (so ähnlich wie hier in dem Post) und die Vorschriften Bezug zu nehmen, oder wissen die BuPoln das automatisch? Brauchr man überhaupt ein Einladungsschreiben (ich müsste es ihr, da ja wohl meine Unterschrift darauf sein muss, nämlich erst mit der Post nach Chile senden, was evtl. lange dauern kann). Irgendwelches Umzugsgepäck, dass auf die Absicht eines Daueraufenthalts schließen lassen könnte, hätte sie auch nicht dabei.

Vielen Dank im Voraus!

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Antwort #1 - 02.01.2009 um 15:20:58
 
Dieses Thema wurde in dieses Forum von Ehe und Familie verschoben von Tippi.
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Daddy
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Antwort #2 - 02.01.2009 um 16:32:38
 
Hi...

Deine Ausführungen sind soweit weitestgehend richtig... es gibt allerdings ein entscheidendes Problem, da
Jordi schrieb am 02.01.2009 um 14:18:32:
da es einen Direktflug von Santiago nach Frankfurt/Main gibt, der zwar in Madrid zwischenlandet, aber im selben Flieger weiterfliegt.

da das aus grenzpolizeilicher Sicht nicht richtig sein kann.

Nach den Schengenregularien ist der erste Schengenflughafen für die Einreisekontrolle in das Schengengebiet zuständig.
Mag sein, dass es mit dem gleichen Flieger weitergeht (was schon ungewöhnlich wäre), aber dann hieße es in Madrid, runter vom Flugzeug, Einreisekontrolle, danach eine erneute Luftsicherheitskontrolle und als Inlandsflug nach Deutschland weiter.

Euer Problem sind also die spanischen Kollegen...

Gruß
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Jordi
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Antwort #3 - 02.01.2009 um 17:16:08
 
Hi und vielen Dank, Daddy!

Ich weiß, dass LAN (die chilenische Fluggesellschaft) seit 2005 einen Flug über Madrid nach FFM durchführt, bei dem man im selben Flieger weiterfliegt. Habe ich bzw. haben wir aber noch nicht gemacht, da es logistisch immer günstiger war, in Madrid umzusteigen und einen Inlandsflug nach Düsseldorf oder Köln zu nehmen. Dachte immer, für die "Direktpassagiere" wäre die Einreisekontrolle erst in FFM, aber das scheint ja nicht der Fall zu sein. Jedenfalls gibt es aber auch Flüge ab Santiago, die einen Zwischenstopp in Buenos Aires oder irgendwo in Brasilien machen und von da aus direkt nach D kommen; mit denen müsste es dann ja klappen, oder?

Wir wollen nur kein Risiko eingehen, dass sie an der Grenze dann doch "zurückgewiesen" wird, weil die Grenzbeamten eine unerlaubte Einreise annehmen oder so. Das wäre doch bei direkter Einreise nach D praktisch ausgeschlossen, wenn die Zöllner das SV-Abkommen kennen müssen oder man sie (zB mittels Erläuterung im Einladungsschreiben) darauf hinweisen kann, oder?

Danke!

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Daddy
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Antwort #4 - 02.01.2009 um 19:03:59
 
Vorab... eine unerlaubte Einreise dürfte aufgrund des SV- Abkommens ausgeschlossen sein, ergo auch der Versuch, da Voraufenthaltszeiten nicht angerechnet werden...

Wie du in deinem Eingangspost richtigerweise erwähnt hast, ist eine Zurückweisung in diesem Fall eine Ermessensentscheidung. Anders ist es beim Versuch unerlaubt einzureisen, da ist es eine sog. Muss- Zurückweisung (vgl. die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und 2 von § 15 AufenthG)...

Und nun fängt das Problem an... hier wird kaum einer vorhersehen können, wie der zuständige Beamte diese Einzelfallentscheidung fällt, sorry. Würde man das im Vornherein können, dann wäre es ja keine Ermessensentscheidung im Einzelfall mehr.

Sofern der Eindruck gewonnen wird, dass die Kurzaufenthaltsregelung (Faustformel 182 Tage / Jahr) zugunsten eines "versteckten" Daueraufenthalts umgangen werden soll, liegt eine Zurückweisung näher wie eine Einreisegestattung.
Vielleicht wäre es hilfreich, bei einer Einreise, welche innerhalb des alten (grds. nicht relevanten) Bezugszeitraums liegt, nicht unbedingt die volle visumsfreie Zeit auszuschöpfen (zB nur 60 Tage statt der vollen 90).

Tut mir leid dir keine verbindliche Antwort geben zu können, ist so bei Ermessensentscheidungen.

Daddy

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Antwort #5 - 02.01.2009 um 19:27:22
 
Danke dir!

Daddy schrieb am 02.01.2009 um 19:03:59:
Tut mir leid dir keine verbindliche Antwort geben zu können, ist so bei Ermessensentscheidungen.

Klar, verstehe ich. Dachte nur, vielleicht gäbe es da an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeiten oder Erfahrungswerte. Ansonsten, wenn es also quasi 50:50 steht, dass die beiden in Frankfurt nicht reingelassen werden, ist das Risiko doch ein wenig zu hoch und wir sollten wohl lieber bis März warten ...  unentschlossen

Könnte es was bringen, die zuständige BuPol-Dienststelle vorab anzusprechen und auf die bevorstehende Einreise der betreffenden Chilenen, meine Verbindung zu ihnen und die sonstige Situation aufmerksam zu machen? Selbstverständlich ohne eine verbindliche Zusage oder Auskunft zu verlangen, die dem Ermessen der Grenzer vorgreifen würde; nur informativ gewissermaßen als "vertrauensbildende Maßnahme im Vorfeld", sodass sie auf den Fall schon vorbereitet sind?

Daddy schrieb am 02.01.2009 um 19:03:59:
Zöllner = Bundesfinanzministerium = Warenverkehr, Bundespolizisten = Bundesinnenministerium = Personenverkehr

Sorry, das war in der Tat ungenau bzw. falsch ausgedrückt  Augenrollen
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Antwort #6 - 02.01.2009 um 23:00:33
 
Hallo Daddy und Jordi,

es ist richtig, was Jordi geschrieben hat.
Die Lan-Chile aus Madrid kommend wird grenzpolizeilich und zollrechtlich in Frankfurt/Main abgefertigt.
Der Flug Santiago de Chile – Madrid – Frankfurt ist ein NON-Schengen Flug.
Die Fluggäste die nach Frankfurt/Main gebucht haben bleiben in Madrid an Bord bzw. im Transitbereich. Eine weitere Besonderheit für diesen Flug ist, dass auch andere Passagiere dort zusteigen dürfen!

Insgesamt haben ca. 4 Fluggesellschaften eine solche Ausnahmegenehmigung gestellt und auch erhalten; allerdings dürfen bei der Zwischenlandung in einem Schengenland keine anderen Passagiere zusteigen. (Nur gestattet bei der Lan-Chile)!

In den Sommermonaten erhöht sich diese Zahl leicht (Charterverkehr).
Alles andere (grenzpolizeilich) hat Daddy bestens dargestellt

Gruß
Berthold

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Antwort #7 - 03.01.2009 um 17:24:12
 
@Berthold... Danke, wieder was dazu gelernt Zwinkernd

@Jordi... Sorry, jede Angabe von Wahrscheinlichkeiten wäre unseriös. Ob eine "Vorabanfrage" als vertrauensbildende Maßnahme oder gar gegenteilig gewertet wird... keine Ahnung, es bleibt im Ermessen des zuständigen Entscheidungsbeamten.

Ich denke deine Frage lässt sich hier nicht abschließend beantworten, selbst wenn du nur eine Richtung gezeigt haben möchtest.

Daddy
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Antwort #8 - 03.01.2009 um 17:45:21
 
In Ordnung, da kann man wohl nichts machen. Ich hatte gedacht (bzw. gehofft), aufgrund dieser besonderen Regelung würde idR nur bei offensichtlichen Missbrauchsfällen eingeschritten. Wenn sie allein käme und der Flug nicht so teuer wäre, könnte man es ja vielleicht auch riskieren, aber mit dem Kind im Gepäck wäre das dann wohl eher unverantwortlich, denke ich. Schade.

Jedenfalls ganz herzlichen Dank für die Hilfe!  Smiley
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