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Einbürgerung nach § 10 (Gelesen: 1.881 mal)
Bayern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach § 10
19.11.2008 um 23:47:05
 
Hallo,

Folgender Sachverhalt:

10.09.1974 in Deutschland geboren und bis 01.08.1984 in Deutschland gelebt. Danach mit Eltern Deutschland verlassen.
01.02.2002 Einreise nach Deutschland mit damaliger so genannten Greencard Regelung (§ 1 Abs. 2 IT-AV).
01.02.2002 - 01.02.2007 Arbeitnehmer mit damaliger so genannten Greencard Regelung. (§ 1 Abs. 2 IT-AV).
01.02.2007 bis heute Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).

Sonstige Voraussetzungen wie Kenntnisse der deutschen Sprache, gesicherter Lebensunterhalt (Unbefristetes Arbeitsverhältnis), über 60 Monate Rentenversicherungs-Beitrage sind erfüllt.

Können von den vorherigen Aufenthalt Zeiten angerechnet werden? Könnte ich mich mit diesen Aufenthalt Zeiten nach § 10 einbürgern?

Vielen Dank,

Bayern
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 20.11.2008 um 10:55:58
 
Bayern schrieb am 19.11.2008 um 23:47:05:
Können von den vorherigen Aufenthalt Zeiten angerechnet werden?


Davon gehe ich, was die Greencard-Zeit betrifft, aus - es war eine rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (kein Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, das würde z.B. in Bayern nicht angerechnet).

Bayern schrieb am 19.11.2008 um 23:47:05:
Könnte ich mich mit diesen Aufenthalt Zeiten nach § 10 einbürgern?


Ob das zum jetzigen Zeitpunkt schon möglich wäre, wäre eine einzelfallbezogen zu treffende Ermessensentscheidung, denn grundsätzlich werden für eine Einbürgerung nach § 10 StAG 8 Jahre ununterbrochenen  rechtmäßigen Aufenthalts verlangt. - Unter Umständen ist jedoch eine Verkürzung dieser Frist auf sieben oder sogar auf sechs Jahre möglich - siehe dazu § 10 (3) StAG. Die Anwendungshinweise des BMI zum § 10 (3) StAG sagen dazu folgendes:

Zitat:
10.3 Zu Absatz 3 (Erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; besondere Integrationsleistungen)

10.3.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorangig zum Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Integrationkursverordnung). Verfügt der Einbürgerungsbewerber bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1 GER), so kann er den Sprachtest ohne Besuch des Sprachkurses ablegen. Der Einbürgerungsbewerber muss jedoch den Orientierungskurs besucht und den anschließenden Test erfolgreich bestanden haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Aufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre.

Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.


Ggf. ist aber in deinem Falle auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG möglich - hier können unter bestimmten Fällen Zeiten vorheriger Aufenthalte in Deutschland berücksichtigt werden - auch das wäre aber konkret, einzelfallbezogen zu prüfen.

Für die Vorabbeurteilung Deiner konkreten Situation solltest Du Dir also einen Termin bei Deiner EBH holen. Hier aus dem Forum heraus ist so eine einzelfallbezogene Beurteilung nicht möglich.

Drücke Dir die Daumen!

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 21.11.2008 um 07:26:14 von schweitzer »  

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Antwort #2 - 20.11.2008 um 22:34:29
 
Schweitzer Vielen dank für die Antwort.
Ich war bei der EBH es sieht so aus ob der vorherige Aufenthalt (1974-1984) überhaupt nichts Wert ist. Für die EBH bin ich jemand der am 01.02.2002 nach Deutschland eingereist ist. Der vorherige Aufenthalt interessiert die nicht. Ich habe gefragt ob man von dem vorherigen Aufenthalt 1 Jahr anrechnen kann? Die Antwort war geht nicht. Was ich nicht verstehe in § 12b steht
----
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
----
Warum ist es in meinem fall nicht anwendbar gibt es etwas was ich übersehe?

Viele Grüße,

Bayern
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maki
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Antwort #3 - 21.11.2008 um 00:31:17
 
§12b ist anwendbar, allerdings nur unter Einschränkungen auf dem Ermessenswege.

zB. werden nur Zeiten angerechnet, welche auch integrierende Wirkung entfaltet haben.

Ob die Zeiten mit der Greencard angerechnet werden können weiss ich nicht sicher, könnte sein das diese in Bayern nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gewertet werden.

Die Anwendungshinweise des BMI sind recht dünn und dazu in Bayern nicht bindend, dort gibt es eigene, die nicht veröffentlicht sind.

Denke aber dass diese Zeiten (gehen wir mal von 1-2 Jahren anrechenbarer Zeit aus, Achtung: nur als Beispiel) nicht viel helfen würden und dir immer noch einige Jahre fehlen würden.

schweitzers Vorschlägen kann ich mich nur anschliessen, §8 dürfte möglich sein, wenn auch nicht sicher.

Viel Erfolg,

maki
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lacrima
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Antwort #4 - 21.11.2008 um 00:31:28
 
Wie so willst Du jetzt dieses ein Jahr anrechnen lassen ?
Du bist seit 01.02.2002 rechtmäßig in Deutschland und in ein paar Monaten erfüllst Du 7 Jahre Frist wo Du Dich mit Integrationskurs nach 7 Jahren nach §10 einbürgern lassen kannst.. ohne wenn und aber.. (Anspruch)
Deinen Aufenthalt von den siebziger Jahren kannst Du vergessen und den brauchst Du auch nicht..

Grüße,

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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Antwort #5 - 21.11.2008 um 09:56:17
 
Ich wollte es ohne Integrationskurs machen. Ich denke Integrationskurs ist eher etwas für Leute mit sehr wenig Deutschkenntnissen deswegen denke ich ist es nicht geeignet für mich. Könnte man ohne an den Kurs teilnehmen die Prüfung ablegen?

Grüße,
Bayern
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schweitzer
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Antwort #6 - 21.11.2008 um 10:00:37
 
Bayern schrieb am 21.11.2008 um 09:56:17:
Könnte man ohne an den Kurs teilnehmen die Prüfung ablegen?


Ja, das ist möglich. Wende Dich an einen der Integrationskursträger oder eine Migrationserstberatungsstelle in Deiner Nähe. Die wissen Näheres.

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