Bayern schrieb am 19.11.2008 um 23:47:05:Können von den vorherigen Aufenthalt Zeiten angerechnet werden?
Davon gehe ich, was die Greencard-Zeit betrifft, aus - es war eine rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (kein Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, das würde z.B. in Bayern nicht angerechnet).
Bayern schrieb am 19.11.2008 um 23:47:05:Könnte ich mich mit diesen Aufenthalt Zeiten nach § 10 einbürgern?
Ob das zum jetzigen Zeitpunkt schon möglich wäre, wäre eine einzelfallbezogen zu treffende Ermessensentscheidung, denn grundsätzlich werden für eine Einbürgerung nach § 10
StAG 8 Jahre
ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts verlangt. - Unter Umständen ist jedoch eine Verkürzung dieser Frist auf sieben oder sogar auf sechs Jahre möglich - siehe dazu § 10 (3)
StAG. Die Anwendungshinweise des BMI zum § 10 (3)
StAG sagen dazu folgendes:
Zitat:10.3 Zu Absatz 3 (Erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; besondere Integrationsleistungen)
10.3.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorangig zum Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Integrationkursverordnung). Verfügt der Einbürgerungsbewerber bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1 GER), so kann er den Sprachtest ohne Besuch des Sprachkurses ablegen. Der Einbürgerungsbewerber muss jedoch den Orientierungskurs besucht und den anschließenden Test erfolgreich bestanden haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Aufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre.
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.
Ggf. ist aber in deinem Falle auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG möglich - hier können unter bestimmten Fällen Zeiten vorheriger Aufenthalte in Deutschland berücksichtigt werden - auch das wäre aber konkret, einzelfallbezogen zu prüfen.
Für die Vorabbeurteilung Deiner konkreten Situation solltest Du Dir also einen Termin bei Deiner
EBH holen. Hier aus dem Forum heraus ist so eine einzelfallbezogene Beurteilung nicht möglich.
Drücke Dir die Daumen!
=schweitzer=