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Bescheinigung des Vermieters (Gelesen: 6.179 mal)
ryka
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12.11.2008 um 10:13:14
 
Hallo,

immer wieder fordern ABH's vor Einwilligung zum FZF eine Bescheinigung des Vermieters, dass dieser erlaubt, dass der zuziehende ausländische Partner in die gemietete Wohnung aufgenommen werden darf.

Da ein Vermieter gar keine Möglichkeit hat einem  Mieter zu verbieten Familienangehörige oder Besuch in die Wohnung aufzunehmen interessiert mich, warum die ABH auf diese Bescheinigung besteht. Hier gibt man einem Vermieter doch nur die Möglichkeit einem unbeliebten Mieter Schwierigkeiten zu machen.

Was hat diese Bescheinigung für einen Sinn?

Ryka
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Antwort #1 - 12.11.2008 um 10:14:59
 
ryka schrieb am 12.11.2008 um 10:13:14:
Da ein Vermieter gar keine Möglichkeit hat einemMieter zu verbieten Familienangehörige oder Besuch in die Wohnung aufzunehmen interessiert mich, warum die ABH auf diese Bescheinigung besteht.

Klar kann er ablehnen, zB. wegen drohender Überbelegung.
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Muki
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Antwort #2 - 12.11.2008 um 10:25:54
 
maki schrieb am 12.11.2008 um 10:14:59:
Klar kann er ablehnen, zB. wegen drohender Überbelegung.  

In welchem Gesetz steht das bitte und wo ist es im Aufgabenbereich einer ABH definiert dass es zu ihrem Aufgabengebiet gehört dieses zu prüfen?

ryka schrieb am 12.11.2008 um 10:13:14:
immer wieder fordern ABH's vor Einwilligung zum FZF eine Bescheinigung des Vermieters, dass dieser erlaubt, dass der zuziehende ausländische Partner in die gemietete Wohnung aufgenommen werden darf.  

Diese Anfrage verstößt gegen den Datenschutz, da hier dritte Zugriff auf persönliche Schützenswerte Daten haben.

Hier lohnt es sich den Datenschutzbeauftragten hiervon in Kenntnis zu setzen, der dieses dann klären und ggf. abstellen wird.

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maki
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Antwort #3 - 12.11.2008 um 10:48:50
 
Muki schrieb am 12.11.2008 um 10:25:54:
In welchem Gesetz steht das bitte und wo ist es im Aufgabenbereich einer ABH definiert dass es zu ihrem Aufgabengebiet gehört dieses zu prüfen?

Ausreichender Wohnraum gehört zum gesicherten LU (§2), dieser wiederum gehört zu den Grundvoraussetzungen für eine AE (§5), daher wird die ABH prüfen ob dieser auch gegeben ist.
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Antwort #4 - 12.11.2008 um 11:08:59
 
maki schrieb am 12.11.2008 um 10:48:50:
Ausreichender Wohnraum gehört zum gesicherten LU (§2), dieser wiederum gehört zu den Grundvoraussetzungen für eine AE (§5), daher wird die ABH prüfen ob dieser auch gegeben ist.  


Das ist klar NUR diese ergibt sich auch aus dem Mietvertrag.

Die Ursprüngliche Frage war jedoch:
Zitat:
immer wieder fordern ABH's vor Einwilligung zum FZF eine Bescheinigung des Vermieters, dass dieser erlaubt, dass der zuziehende ausländische Partner in die gemietete Wohnung aufgenommen werden darf.

Deswegen nochmals, der Vermieter muss hier weder dazu gefragt werden, noch darf er seine Erlaubnis verweigern, das ergibt sich aus § 553 BGB.

Links hierzu:
http://www.mieterhelfenmietern-hamburg.de/data/zeitung/artikel.php?useSpr=&IDD=1...
und
http://mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/ehegatten.htm

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Antwort #5 - 12.11.2008 um 11:12:21
 
maki schrieb am 12.11.2008 um 10:48:50:
Ausreichender Wohnraum gehört zum gesicherten LU (§2), dieser wiederum gehört zu den Grundvoraussetzungen für eine AE (§5), daher wird die ABH prüfen ob dieser auch gegeben ist.  


Dieses ist aber nur Voraussetzung für Ausländer oder für den Regelausnahmefall.

Übrigens ist eine drohende Überbelegung heute kein Kündigungsgrund mehr. Abgesehen davon, dass diese nicht vom Vermieter so ohne weiteres festgestellt werden kann.


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maki
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Antwort #6 - 12.11.2008 um 11:16:13
 
Aus deinem letzten Link:
Zitat:
Der Vermieter kann seine Zustimmung (bei berechtigtem Interesse des Mieters) nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Satz 2 BGB) - im Falle von Ehepartner wohl eine krasse Ausnahme.

So wie ich das verstehe kann also wegen drohender Überbelegung die Zustimmung verweigert werden.

Kann mich aber auch irren, bin ja nur Laie Zwinkernd
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Antwort #7 - 12.11.2008 um 11:20:02
 
maki schrieb am 12.11.2008 um 11:16:13:
Aus deinem letzten Link:
Zitat:
Der Vermieter kann seine Zustimmung (bei berechtigtem Interesse des Mieters) nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Satz 2 BGB) - im Falle von Ehepartner wohl eine krasse Ausnahme.

So wie ich das verstehe kann also wegen drohender Überbelegung die Zustimmung verweigert werden.

Kann mich aber auch irren, bin ja nur Laie

Stimmt, aber eben wenn es um dritte geht und ein Ehepartner ist in diesem Fall kein dritter.

Genau genommen ist es auch so, dass ein Ehepaar die freie Wahl hat die Größe ihres Wohnraums selbst zu bestimmen und sollten dieses nur 10qm sein. Ansonsten wäre dieses eine eingriff in die persönliche Freiheit.

Muki
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Eduard
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Antwort #8 - 12.11.2008 um 11:41:06
 
Hier geistern wieder ein paar Irrtümer herum. Der §553 BGB, der hier zitiert wird, bezieht sich auf die Aufnahme von "Dritten" in die Wohnung. Ehepartner und Kinder sind keine "Dritte" im Sinne des Gesetzes, wenn man sie in die eigene Wohnung aufnimmt, gehört dies zum normalen Gebrauch der Mietsache.

Eine Zustimmung des Vermieters ist also nicht erforderlich. Es kann allenfalls notwendig sein, den Vermieter nach dem Einzug zu informieren, wenn z.B. Nebenkosten nach der Anzahl der Bewohner berechnet werden.

Der Vermieter hat nur dann das Recht, zu kündigen, wenn durch die Aufnahme zusätzlicher Familiengehöriger die Wohnung überbelegt wird. Dafür gibt es aber objektive Kriterien - ein Blick in die qm-Zahl im Mietvertrag reicht.

Es gibt jedenfalls keine Notwendigkeit, den Vermieter vorab darüber zu informieren, dass einer seiner Mieter eine(n) Ausländer(in) geheiratet hat und jetzt eine FZF beantragt wurde - das geht ihn schlichtweg nichts an.

Eduard

EDIT: Sehe gerade, Muki hat mittlerweile ebenfalls darauf hingewiesen, dass Ehepartner keine "Dritte" sind. Allerdings, Muki, der Vermieter muss keine Überbelegung hinnehmen, hier wird also die freie Entscheidung des Ehepaares durch das Eigentumsrecht des Vermieters eingeschränkt.
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maki
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Antwort #9 - 12.11.2008 um 11:45:50
 
Eduard schrieb am 12.11.2008 um 11:41:06:
Allerdings, Muki, der Vermieter muss keine Überbelegung hinnehmen, hier wird also die freie Entscheidung des Ehepaares durch das Eigentumsrecht des Vermieters eingeschränkt. 

Die Frage wäre, ob es grundsätzlich abgelehnt werden könnte, dass der Ehepartner miteinzieht.
Wenn ja, dürfte die ABH die Zustimmung einfordern, wenn nicht dann eben nicht.
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Antwort #10 - 12.11.2008 um 12:31:58
 
Eduard schrieb am 12.11.2008 um 11:41:06:
Allerdings, Muki, der Vermieter muss keine Überbelegung hinnehmen, hier wird also die freie Entscheidung des Ehepaares durch das Eigentumsrecht des Vermieters eingeschränkt.  

Das ist klar, wenn der Vermieter jedoch zustimmen sollte in diesem Fall kann eine ABH nicht dagegen vorgehen.

Grundlegend:
Bei FZF auf Grund AufenthG § 28, darf keine Nachfrage auf die Wohngelegenheit vorgenommen werden außer im Zusammenhang des ev. zu klärenden Einkommens ob ein Regelausnahmegrund besteht.
Dann auch nur auf Grund der Kosten der Miete und Mietnebenkosten.
Beides ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Eine Einverständniserklärung des Vermieters zu fordern verstößt gegen Grundrechte und den Datenschutz.

maki schrieb am 12.11.2008 um 11:45:50:
Die Frage wäre, ob es grundsätzlich abgelehnt werden könnte, dass der Ehepartner miteinzieht.
Wenn ja, dürfte die ABH die Zustimmung einfordern, wenn nicht dann eben nicht.  

Da diese ja nicht angefragt werden darf, erübrigt sich diese Frage.

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Antwort #11 - 12.11.2008 um 12:34:24
 
maki schrieb am 12.11.2008 um 11:45:50:
Die Frage wäre, ob es grundsätzlich abgelehnt werden könnte, dass der Ehepartner miteinzieht.


Abgelehnt werden kann gar nichts, weil der Vermieter nicht gefragt werden muss. Führt der Einzug des Ehepartners zu einer Überbelegung (hierfür gibt es klare Vorgaben aus der Rechtsprechung) und erfährt er davon, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Zitat:
Wenn ja, dürfte die ABH die Zustimmung einfordern, wenn nicht dann eben nicht.


Wenn die Wohnung eine bestimmte Mindestgröße (bei 2 Bewohner genügt eine 1-Zimmerwohnung mit 20 qm)  erreicht, kann der Vermieter sowieso nichts gegen den Einzug des Ehepartners machen, also ist die Zustimmung nicht erforderlich. (Und wenn die Mindestgröße unterschritten wird, erübrigt sich eine Nachfrage ...)

Übrigens auch dann nicht, wenn die Heirat nach dem Zuzug in D geplant ist. Jeder hat das Recht, ohne den Vermieter zu fragen, für 6-8 Wochen Besuch in seiner Wohnung zu empfangen.

Eduard

P.S. (da ich gerade Muki's Antwort lese):
Ich denke, meine Argumentation ist genauso anwendbar für den Familiennachzug zu Ausländern, nicht nur für die FZF nach §28 AufenthG.
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Antwort #12 - 12.11.2008 um 12:41:36
 
Hallo muki,

für diesen Mietrechtslexikon würde ich keine müde Mark (Euro) ausgeben.

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Antwort #13 - 12.11.2008 um 13:42:29
 
ryka schrieb am 12.11.2008 um 12:41:36:
für diesen Mietrechtslexikon würde ich keine müde Mark (Euro) ausgeben. 

Das ganze Lexikon ist ja nicht wichtig, sondern nur eine Aussage hiervon.

Ich habe ja zwei Links deswegen gepostet. Zwinkernd

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Antwort #14 - 12.11.2008 um 14:57:32
 
Als Vermieterin unterschreibe ich so etwas ab und an mal. Aus dem Mietvertrag geht halt die bisherige Belegung der Wohnung nicht hervor. Ich hatte es zum Beispiel mal, dass jemand eine sehr kleine Einzimmerwohnung gemietet hatte. Ein halbes Jahr später zog die Schwester zu. Das war schon grenzwertig. In den Mietvertrag wurde das natürlich nicht eingetragen.

Später kam die Heirat mit einer Ukrainerin, die ihre beiden Kinder mitbrachte. Damit war ich zum Beispiel nicht einverstanden.

lg        Lisette
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