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Chinesische Ehefrau (Gelesen: 4.347 mal)
Dennis.Deng
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05.11.2008 um 10:10:58
 
Hallo,
ich lebe derzeit mit meiner chinesischen Ehefrau in China. Da wir demnaechst nach Deutschland ziehen, haben wir fuer sie gerade eine Visum beantragt.
Dazu habe ich nun 2 Fragen:

1.) Wird das ein Schengen-Visum, d.h. koennen wir problemlos in den Schengenstaaten reisen? (Mich irritiert, dass man ja ein Nationales Visum beantragt ...)

2.) Kann meine Frau mit dem Visum arbeiten? Was muss man tun, damit sie zumindest einen Halbtagsjob annehmen kann?

Danke,
Dennis
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schweitzer
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Antwort #1 - 05.11.2008 um 10:22:36
 
Dennis.Deng schrieb am 05.11.2008 um 10:10:58:
) Wird das ein Schengen-Visum, d.h. koennen wir problemlos in den Schengenstaaten reisen?


Nein, das wird kein Schengenvisum, sondern ein nationales Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs, also ein FZF - Visum.

Dennis.Deng schrieb am 05.11.2008 um 10:10:58:
Kann meine Frau mit dem Visum arbeiten?


Mit dem Visum nicht.  Aber nach der Einreise und nach der Anmeldung Eurer Ehe und Eures Hauptwohnsitzes bei der deutschen Meldebehörde beantragt sie bei der ABH eine AE nach § 28 (1) Nr.1 AufenthG. - Diese AE berechtigt quasi "automatisch" zur Ausübung jedweder Erwerbstätigkeit (nicht nur halbtags).

Außerdem kann sie mit dieser AE dann auch in die Schengenstaaten reisen (für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten).

=schweitzer=

(P.S. - Bei meinen Antworten bin ich davon ausgegangen, dass Du deutscher Staatsangehöriger bist - Deinem Profil ist das leider nicht zu entnehmen.)
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« Zuletzt geändert: 05.11.2008 um 10:36:34 von schweitzer »  

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Ulf
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Antwort #2 - 06.11.2008 um 13:11:17
 
schweitzer schrieb am 05.11.2008 um 10:22:36:
Nein, das wird kein Schengenvisum, sondern ein nationales Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs, also ein FZF - Visum.


Es berechtigt auf der Hinreise zum kurzfristigen Schengentransit. Bei der ABH wird dann eine schengenwirksame AE nachgetragen.

Gruß, ULF
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Dennis.Deng
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Antwort #3 - 10.11.2008 um 09:29:52
 
Oh, danke fuer die schnellen Antworten. Unf: ja, ich bin Deutscher. Werde das im Profil aendern.

Nun habe ich aber folgende Frage:
Obwohl wir alle erforderlichen Unterlagen beim Generalkonsulat eingereicht habten, schreibt mich die ABH nun an, ich solle Pass und Heiratsurkunde einreichen.
Wird das nicht weitergeleitet?
Muss ich mit Problemen rechnen, weil ich derzeit nicht in Deutschland gemeldet bin? Wird es Probleme bereiten, dass mein Arbeitsvertrag im Dezember auslaeuft und ich fuer Januar noch keine neue Stelle habe?
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schweitzer
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Antwort #4 - 10.11.2008 um 10:10:57
 
Dennis.Deng schrieb am 10.11.2008 um 09:29:52:
Muss ich mit Problemen rechnen, weil ich derzeit nicht in Deutschland gemeldet bin?


Hmm, einen Hauptwohnsitz in Deutschland bräuchtest Du schon, wobei es übergangsweise durchaus genügen würde, wenn das eine Wohnung z.B. bei Verwandten wäre. Eine Vermieterbescheinigung müsstest Du aber vorlegen.

Dennis.Deng schrieb am 10.11.2008 um 09:29:52:
Wird es Probleme bereiten, dass mein Arbeitsvertrag im Dezember auslaeuft und ich fuer Januar noch keine neue Stelle habe?  


Grundsätzlich nicht. Die Hürden dafür dass einem Deutschen die Eheführung im Ausland zugemutet wird, weil die LU - Sicherung für ihn und die Partnerin nicht hinreichend sind, sind sehr hoch.

Um Näheres zu erfahren nutze mal die Suchfunktion des Boards und gib dort mal "Regelausnahme" und "FZF" ein.

Dennis.Deng schrieb am 10.11.2008 um 09:29:52:
Obwohl wir alle erforderlichen Unterlagen beim Generalkonsulat eingereicht habten, schreibt mich die ABH nun an, ich solle Pass und Heiratsurkunde einreichen.  


Weiß ich nicht wirklich. Ich dachte auch immer, dass das Einreichen beim Generalkonsulat ausreicht, wenn es um die Visaerteilung geht, zumindest, was die Eheurkunde angeht. Müsstest mal warten, ob da jemand weiterreichende Erfahrungen hat und diesbezüglich aussagekräftiger posten kann.

=schweitzer=
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Antwort #5 - 13.11.2008 um 12:43:24
 
Ich muss jetzt noch einmal im Klartext fragen:

Wenn ich also nicht in Deutschland gemeldet bin, bekommt meine chinesischen Frau auch kein Visum für den Ehegattennachzug???

Das heisst, ich muss zuerst allein nach Deutschland, mich beim Ortsamst anmelden und dann kann meine Frau ein Visum stellen?
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Antwort #6 - 13.11.2008 um 13:07:23
 
Dennis.Deng schrieb am 13.11.2008 um 12:43:24:
Das heisst, ich muss zuerst allein nach Deutschland, mich beim Ortsamst anmelden und dann kann meine Frau ein Visum stellen?


Du brauchst zumindest eine gültige Meldeadresse/Hauptwohnsitz, an dem Ihr wohnen werdet. In Zusammenhang mit der Visabewilligung ist ja die ABH zu beteiligen, die am Hauptwohnsitz des Ehepartners in Deutschland.

Eventuell (??) lässt sich das so lösen, wie in der Mitte diesen threads beschrieben. (Blaues bitte klicken!) Zumindest ließe sich auf diesem Wege genau klären, wie konkret vorgegangen werden kann/muss. - Ansonsten vorher bei der Botschaft nachfragen.

=schweitzer=
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Antwort #7 - 13.11.2008 um 13:28:23
 
Naja, mein Problem ist halt, dass ich noch in China bin. Geplant war halt, mit meiner Frau zusammen nach Deutschland zu gehen. Das geht dann wohl nicht.
Wir haben gerad telefonisch erfahren, dass das ABH eine Meldebestätigung verlangt.

Ich habe mein Leben noch nicht jemanden so unfreundliches am Telefon gehabt, als sei ich ein Tagedieb oder wollte ihm etwas böses. Wie ich es überhaupt wagen könnte, eine Frage zu stellen. Unglaublich.
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Eduard
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Antwort #8 - 13.11.2008 um 13:55:04
 
Dennis.Deng schrieb am 13.11.2008 um 13:28:23:
Naja, mein Problem ist halt, dass ich noch in China bin. Geplant war halt, mit meiner Frau zusammen nach Deutschland zu gehen. Das geht dann wohl nicht.
Wir haben gerad telefonisch erfahren, dass das ABH eine Meldebestätigung verlangt.


Man kann sich heutzutage problemlos per Post anmelden. Und als Einzugsdatum ein Datum in der Zukunft einzutragen, ist wohl auch nicht verboten.

Ich glaube nicht, dass die ABH darauf bestehen wird (bzw. darf), dass Ihr nacheinander umzieht. Es muss nur geklärt sein, dass sie zuständig ist, und dafür braucht sie halt etwas Schriftliches ...

Eduard
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Dennis.Deng
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Antwort #9 - 13.11.2008 um 14:06:04
 
Nein. Schon geklärt. Anmeldung nur bei persönlichen Erscheinen.
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Antwort #10 - 13.11.2008 um 14:28:45
 
Dennis.Deng schrieb am 13.11.2008 um 14:06:04:
Nein. Schon geklärt. Anmeldung nur bei persönlichen Erscheinen. 

Wer machte diese Aussage?

Bei Verhinderung, zb. Krankheit, ist dieses auch möglich.
Jedoch gibt es hier ein Problem, wie kommen Sie (die Anmeldebehörde) zu deinem Pass oder Personalausweis.

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Antwort #11 - 14.11.2008 um 00:52:22
 
Es war die telefonische Aussage des Einwohnermeldeamtes - eine Anmeldung ist nur bei persönlichen Erscheinen möglich.

Und diese Anmeldung will die ABH dann sehen ...

Sprich: keine Anmeldung, kein Visum ...
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Antwort #12 - 14.11.2008 um 09:35:06
 
Dennis.Deng schrieb am 14.11.2008 um 00:52:22:
Sprich: keine Anmeldung, kein Visum ...


Meiner unmaßgeblichen Meinung nach müsste sich die ABH, wenn eine Vorab-Anmeldung nicht möglich ist, mit einer Erklärung zufrieden geben, dass man beabsichtigt, in ihren Zuständigkeitsbereich zu ziehen (*). Wie in §27 AufenthG ausgeführt, wird die FZF-AE zur Herstellung und Wahrung der familären Lebensgemeinschaft erteilt. Dagegen verstößt die ABH in diesem Fall. Wenn man sich überlegt, dass von der Beantragung bis zur Erteilung eines FZF-Visums in manchen Fällen Monate vergehen ...

(Über die Frage, was diese ABH macht, wenn eine ausländische Mutter ein FZF-Visum wegen ihres vor kurzem im Ausland geborenen deutschen Kindes beantragt, will ich erst gar nicht nachdenken ...)

Pragmatischerweise würde ich vorschlagen, Ihr sucht Euch einfach einen anderen Zielort für Eure Einreise.

Eduard

(*) wobei es sicher nicht von Nachteil ist, wenn du das mit Fakten (z.B. einem bereits unterschriebenem Mietvertrag, Verwandte/Freunde, die dort leben und Euch zunächst aufnehmen werden o.ä.) untermauern kannst.
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Antwort #13 - 14.11.2008 um 10:57:59
 
Eduard schrieb am 14.11.2008 um 09:35:06:
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach müsste sich die ABH, wenn eine Vorab-Anmeldung nicht möglich ist,


eine "Vorab"-Anmeldung ist nach den Meldegesetzen der Länder nicht möglich. Es muss bereits eine Wohnung bezogen worden sein.

Ebenso dürfte eine postalische Anmeldung zwar theoretisch denkbar sein, in der Praxis wird dies bei Ausländerbeteiligung (im weitesten Sinne) aber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nicht ermöglich und stattdessen persönliche Vorsprache verlangt.

Zitat:
mit einer Erklärung zufrieden geben, dass man beabsichtigt, in ihren Zuständigkeitsbereich zu ziehen


das ist keine Meinungsfrage, sondern gesetzlich geregelt:

§ 31 AufenthV Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung:

(1) 1Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, ...


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