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familienzusammenführung (Gelesen: 5.945 mal)
leyla
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/ungarisch
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03.11.2008 um 23:33:58
 
hallo zusammen,bin neu hier und hoffe, es kann mir hier jemand helfen.
habe vor kurzem in ägypten meinen ägyptischen mann geheiratet.
ich habe in einem gesetzestext gelesen, dass es ausnahmen gibt, was den nachweis von sprachkenntnissen zur familienzusammenführung gibt.
so heisst es da, dass kein nachweis erforderlich ist, wenn einer der ehepartner staatsangehöriger eines staates der eu (ausser Deutschland) ist.das würde bei mir zutreffen, da ich neben der deutschen auch die ungarische staatsbürgerschaft besitze.
ich hoffe, es kann mir einer von euch ne genaue auskunft geben.
ich hab nur gehört, das hätte was mit der eu freiheitsrichtlinie(oder so ähnlich hä? ) zu tun.
also bitte um hilfe!!!

lg, leyla
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.11.2008 um 06:56:34
 
Hallo,

wenn Du neben der ungarischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hast Du Pech mit dieser Regelung. Denn gem. Art. 5 EGBGB werden deutsch/ausl. Doppelstaater in solchen Fällen als Deutsche behandelt.

Wenn Du hier im Bord die Suchfunktion benutzt, wirst Du dazu unter dem Stichwort  "Inländerdiskriminierung" genug Material finden.

Und lass bitte Deine Feststelltate richten, wir haben hier die Bordsprache deutsch, welche Groß- und Kleinschreibung unterscheidet. Lässt sich auch leichter lesen wenn man sich daran hält.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.11.2008 um 20:00:24
 
ronny schrieb am 04.11.2008 um 06:56:34:
Hallo,

wenn Du neben der ungarischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hast Du Pech mit dieser Regelung. Denn gem. Art. 5 EGBGB werden deutsch/ausl. Doppelstaater in solchen Fällen als Deutsche behandelt.

Wenn Du hier im Bord die Suchfunktion benutzt, wirst Du dazu unter dem Stichwort  "Inländerdiskriminierung" genug Material finden.


Das greift m.E. etwas kurz, da auch Inländer in ihrem Heimatland freizügigkeitsberechtigt sein können.

Gruß, ULF
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leyla
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/ungarisch
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Antwort #3 - 07.11.2008 um 15:27:18
 
hallo ulf !
heisst das, dass ich evtl eine chance hätte und von der freizügigkeitsregelung betroffen wäre?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.11.2008 um 11:21:41
 
Moin,

leyla schrieb am 07.11.2008 um 15:27:18:
heisst das, dass ich evtl eine chance hätte und von der freizügigkeitsregelung betroffen wäre?


Ich vertrete in der Tat die Auffassung, daß Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers nicht im Wege der Inländerdiskriminierung durch die weiterhin auch bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers beschnitten werden dürfen.


Das mögen manche ABH-Mitarbeiter anders sehen, und bis mir eine passende EuGH-Entscheidung vorliegt, gibt es auch keine Garantie.

Gruß, ULF
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leyla
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/ungarisch
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Antwort #5 - 08.11.2008 um 21:16:59
 
vielen dank für deine auskunft. hab am dienstag nen termin beim anwalt. mal sehen, wie der die sache sieht.
bis dahin, lg

leyla


lieber ulf,

wenn eine entscheidung vom euGH vorliegt, würdest du es mich bitte wissen lassen?
lg

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« Zuletzt geändert: 08.11.2008 um 21:35:48 von N/V » 
Grund: 2 Postings zusammengefasst 
 
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 08.11.2008 um 22:38:16
 
leyla,

wenn du Freizügigkeitsberechtigt wärest, würdest du das wahrscheilich wissen.

Die Chancen dafür sind gut, wenn du in den letzten Jahren in der EU (ausser D &  HU) gearbeitet und gelebt hast.

Ansonsten spar dir das Geld für den Anwalt und nimm es lieber für den Sprachkurs deines Mannes.
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 09.11.2008 um 09:52:49
 
Hallo maki
manchmal bewundere ich deine schlichtheit.
Wenn Sie als D Bürger angesehen wird ist HU für Sie EU Ausland!
Woher sollte Sie es wissen das Sie freizügigkeitsberechtigt ist. Göttliche Eingebung? Die meisten ABH haben ein Problem damit, woher sollte Sie es als Bürgerin wissen.
Um freizügökeitsberechtigt zu sein musst du weder im EU-Ausland gearbeitet haben noch dort gelebt haben. Wenn, als selbstständiger, deine Kunden im Ausland beheimatet sind ist dies ausreichend, gerne kannst du dies in den allseits bekannten Urteilen nachlesen
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 09.11.2008 um 10:17:23
 
sigi-n schrieb am 09.11.2008 um 09:52:49:
Hallo maki
manchmal bewundere ich deine schlichtheit.

Ich versuche eben ein einfacher, unkomplizierter Mensch zu sein, solltest du auch mal probieren.

sigi-n schrieb am 09.11.2008 um 09:52:49:
Woher sollte Sie es wissen das Sie freizügigkeitsberechtigt ist. Göttliche Eingebung? Die meisten ABH haben ein Problem damit, woher sollte Sie es als Bürgerin wissen.

Als deutsche Staatsbürgerin wäre sie nur unter ganz bestimmten Umständen Freizügigkeitsberehtigt in D, nicht von Hause aus, selbst wenn oder eben insbesondere weil sie gleich 2 EU Staatsbürgerschaften besitzt.

Solange leyla nicht die Vorraussetzungen erfüllt ist sie eben nicht Freizügigkeitsberechtigt, sondern eben "durchschnitt", damit gelten eben auch die normalen Regeln.

sigi-n schrieb am 09.11.2008 um 09:52:49:
Um freizügökeitsberechtigt zu sein musst du weder im EU-Ausland gearbeitet haben noch dort gelebt haben. Wenn, als selbstständiger, deine Kunden im Ausland beheimatet sind ist dies ausreichend, gerne kannst du dies in den allseits bekannten Urteilen nachlesen 

Dann erklär mir mal bitte wie man bei diesen bekannten  Fakten auf eine Freizügikeit schliessen kann?

Finde es sehr daneben wenn man Leuten Hoffnung macht nur um sich zu profilieren, am besten immer die absoluten Ausnahmen zitieren und diese dann auf jeden Fragesteller münzen...  Augenrollen
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sigi-n
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Antwort #9 - 09.11.2008 um 15:08:36
 
Hallo Maki
mich zu profilieren habe ich sicher nicht nötig.
Wie du selber sagst mit den Fakten die als input gekommen sind ist es schwer. Die fakten belegen weder deine noch meine Aussagen, beides ist möglich! Deine Aussage in Bezug auf HU kommentierst du vorsichtshalber nicht. Normal sind mir deine Post egal, ohne die weitere bedeutung des wortes "schlicht" zu kennen, jemandem sagen zu wollen wie er sein geld ausgibt, finde ich jedoch daneben.
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Antwort #10 - 09.11.2008 um 15:28:30
 
Das Weitere zwischen euch dann bitte unter Ausschluß
der Öffenlichkeit.

Danke !!!
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 15.11.2008 um 11:11:29
 
leyla schrieb am 03.11.2008 um 23:33:58:
hallo zusammen,bin neu hier und hoffe, es kann mir hier jemand helfen.
habe vor kurzem in ägypten meinen ägyptischen mann geheiratet.
ich habe in einem gesetzestext gelesen, dass es ausnahmen gibt, was den nachweis von sprachkenntnissen zur familienzusammenführung gibt.
so heisst es da, dass kein nachweis erforderlich ist, wenn einer der ehepartner staatsangehöriger eines staates der eu (ausser Deutschland) ist.das würde bei mir zutreffen, da ich neben der deutschen auch die ungarische staatsbürgerschaft besitze.
ich hoffe, es kann mir einer von euch ne genaue auskunft geben.
ich hab nur gehört, das hätte was mit der eu freiheitsrichtlinie(oder so ähnlich hä? ) zu tun.
also bitte um hilfe!!!

lg, leyla


Freizügigkeit gilt für EU Bürger die sich in einem EU Land aufhalten, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen. In ihrem Fall sind das alle EU Länder mit Außnahme von Ungarn und Deutschland.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 15.11.2008 um 15:49:45
 
Moin,

leyla schrieb am 08.11.2008 um 21:16:59:
wenn eine entscheidung vom euGH vorliegt, würdest du es mich bitte wissen lassen?


Es genügt damit schon allein die Abweichung von Aufenthaltsort und (einer) Staatsangehörigkeit, weil diese Abweichung in Ausübung der Freizügigkeit erfolgt.

http://www.rewi.hu-berlin.de/Lehrstuehle/Windbichler/Reinhard_Fall%207.pdf

nach EuGH C 148/02

Gruß, ULF
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