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Keine Gesetzesänderung, aber... (Gelesen: 4.186 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine Gesetzesänderung, aber...
29.10.2008 um 14:04:44
 
kann noch wichtiger sein: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de ...

i4a-team:
Änderung:
bei dem Link handelt es sich um eine Verschlusssache.
Aus Rechtssicherheitsgründen wurde daher das kon-
krete Dokument aus der URL entnommen.
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« Zuletzt geändert: 29.10.2008 um 17:33:10 von N/V »  

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Antwort #1 - 29.10.2008 um 14:26:05
 
Danke chap!

Hab mir die Regelung zum §51 Abs. 2 durchgelesen, halte ich für einen Fortschritt, diese Regelung nicht nur auf Renter anzuwenden.

Bis jetzt ist es ja davon abhängig, in welches Bundesland man zurückkehrt, ob man noch eine NE hat oder bereits illegal ist.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.10.2008 um 17:30:43
 
chap schrieb am 29.10.2008 um 14:04:44:
kann noch wichtiger sein: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de ...

i4a-team:
Änderung:
bei dem Link handelt es sich um eine Verschlussache.
Aus Rechtssicherheitsgründen wurde daher das kon-
krete Dokument aus der URL entnommen.


Hoffentlich ist dieser Link zulässig: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.10.2008 um 18:05:32
 
maki schrieb am 29.10.2008 um 14:26:05:
Danke chap!

Hab mir die Regelung zum §51 Abs. 2 durchgelesen, halte ich für einen Fortschritt, diese Regelung nicht nur auf Renter anzuwenden.

Bis jetzt ist es ja davon abhängig, in welches Bundesland man zurückkehrt, ob man noch eine NE hat oder bereits illegal ist.


Die Bestimmungen des §51 Abs. 2 sind sowieso ganz komisch, da das (Nicht-)Erlöschen eines Aufenthaltstitels an die unüberprüfbare Tatsachen geknüpft ist (z.B. was passiert wenn ein Ausländer im Laufe seines Abwesens sein ganzes Eigentum erst verliert und dann wieder erwirbt? Smiley).
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 31.10.2008 um 01:53:51
 
chap schrieb am 29.10.2008 um 17:30:43:
Hoffentlich ist dieser Link zulässig: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur Smiley


Zitat:
Wurde für den Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, eine unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung nach § 9 BeschVerfV erteilt, dann ist für den Nachgezogenen zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur nach § 39 Abs. 2 erforderlich. Die unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung kann mit Bezug auf den Nachgezogenen nur nach den Regelungen gemäß § 9 BeschVerfV erteilt werden, soweit dies nicht durch den Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten nach Absatz 5, 2. Alt. ausgeschlossen ist. Solange für den Stammberechtigten aufgrund einer Regelung der BeschVerfV keine unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden kann und kein Fall von Absatz 5, 2. Alt. vorliegt, ist die Erteilung der unbeschränkten Zustimmung für den Nachgezogenen ausgeschlossen.


das kann doch nicht wahr sein, oder?  Schockiert/Erstaunt
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.11.2008 um 15:21:02
 
dr-er schrieb am 31.10.2008 um 01:53:51:
das kann doch nicht wahr sein, oder?  Schockiert/Erstaunt


Es ist schwer einzuschätzen... Smiley Aber es gibt Dinge, die wirklich nicht wahr sein können...

Zitat:
2.3.4 ... Kann der sich aus dieser fiktiven Berechnung ergebende Bedarf nur mit Hilfe öffentlicher Leistungen gedeckt werden, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 außer Betracht bleiben (dazu gehören auch der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und das Wohngeld), ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. ...

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