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bitte um hilfe (Gelesen: 2.194 mal)
iman20081
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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16.10.2008 um 23:45:34
 



Halllo Smiley

Ich hab eine frage bezüglich einbürgerung.
ich bin Studentin,sudiere in Norddeutschland,in deutschland seit 6 jahre.habe natürlich keine deutsche staatsangehörigkeit,hab visium zwecks studium nur
nun habe ich gelesen über die Einburgerung vorrausetzung:

Wesentliche Voraussetzungen:
•      8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
•      Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).
•      Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!], der Antragsteller hat das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet)
•      ausreichende Deutschkenntnisse
•      Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)
•      Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen: s. § 12 a StAG)
•      Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s. § 12 StAG)
•      Kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG




die wichtige Frage jetzt ist , ob diese Zeiten des Studiums in die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes einzubeziehen sind???
hä?

ich habe auch weiter gelesen, dass es in einige Bundesrepublik länder die studiumzeit einzubeziehen ist und in andere länder doch nicht.
denn nur in
Nordrhein-Westfalen
werden die studiumzeit auch mitgerechnet und als gewöhnlicher Aufenthalt zhälen.



da ich in einem jahr mit dem studium fertig werde,möchte ich gerne hier bleiben. Wie sieht es aus mit eim Antrag auf einburgerung???
darf ich das tun,auch wenn ich kein job finde nach dem studium ???

wie ich gesagt habe,ich wohne zurzeit in norddeutschland,also falls ich diese Antrag stellen möchte,muss ich denn vielleicht in Nordrhein-Westfalen  umziehen,und erst da in diese regionen ein Antarg stellen??weil,wie ich gesagt habe es wird nur in Nordrhein-Westfalen die studium zeit als gewöhnlicher aufenthalts gerechnet.

wie sieht es mit meiner chance eingebürgert zu werden??

Bitte um euere Hilfe

danke im voraus
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 17.10.2008 um 07:40:51
 
iman20081 schrieb am 16.10.2008 um 23:45:34:
da ich in einem jahr mit dem studium fertig werde,möchte ich gerne hier bleiben. Wie sieht es aus mit eim Antrag auf einburgerung???
darf ich das tun,auch wenn ich kein job finde nach dem studium ???

Hi,

wenn Du nach dem Studium keinen Job findest, gibt es
maximal eine AE zur Arbeitssuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG.
Und eine AE nach § 16 reicht in keinem Bundesland für eine
Einbürgerung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.10.2008 um 07:55:50
 
iman20081 schrieb am 16.10.2008 um 23:45:34:
Ich hab eine frage bezüglich einbürgerung.
ich bin Studentin,sudiere in Norddeutschland,in deutschland seit 6 jahre.


Das kann ich irgendwie nicht glauben:
- kein aussagekräftiger Titel
- viel überflüssiger Text
- eine sehr kreative Groß-/Kleinschreibung und vor allem
- eine Frage, die schon dutzende Male gestellt und beantwortet wurde und daher von einem Menschen mit wissenschaftlicher Ausbildung wohl selbst recherchiert werden könnte...

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

Ansonsten dürfte eine Suchanfrage mit den Stichworten 'Aufenthaltsbewilligung' und 'Einbürgerung' Erfolg versprechen. Zumindest in den westlichen Bundesländern werden die Studienzeiten angerechnet, Ausnahmen: BAY und BW.

Wie Du selbst schreibst, sind 8 Jahre Aufenthalt nötig, Du hast erst (maximal) 6 Jahre. Was ist daran unklar?

Wie Du selbst schreibst, genügt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 nicht für eine Einbürgerung. Du hast aber derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16. Was ist hier so unklar?

Muleta
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iman20081
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.10.2008 um 12:35:08
 
Das kann ich irgendwie nicht glauben:
- kein aussagekräftiger Titel
- viel überflüssiger Text
- eine sehr kreative Groß-/Kleinschreibung

Wie Du selbst schreibst, sind 8 Jahre Aufenthalt nötig, Du hast erst (maximal) 6 Jahre. Was ist daran unklar?


Lieber
Muleta
, du kannst es irgendwie nicht glauben!!???Sehr Kreative Groß-/Kleinschreibung!!??????
erstmal,ich bin froh dass ich mindestens studieren könnte,und zwar mit andere fremde Sprache für mich, auch wenn ich auf Groß und kleinschreibung nicht achte.aber ich denke solange das nicht meiner Muttersptache ist, denn wird diese problem immer geben.

zweitens würdest du eine fremde Sparche so gut beherrschen,dass du Fehlerfrei schreiben und reden kannst?  Ärgerlich das glaube ich jedenfalls nicht .....????Ich bin mal sehr gespannt wenn du Auf andere sprache ins Ausland studieren würdest.


was du "überflüssiger Text" text findest, ist für mich Wichtig!!!! denn die Menschen sind ja nicht gleich,


"Muleta"du bist nicht verpflichtet mich zu Antworten wenn meiner Frage dir nicht gefällt.

Vielen dank für dir jenige,die meine Frage beantwortet haben.

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.10.2008 um 12:48:54
 
iman20081 schrieb am 17.10.2008 um 12:35:08:
- kein aussagekräftiger Titel

Damit meinte er den Betreff deines Postings
(wo ich ihm Recht geben muss)
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