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Mutter Duldung, Vater nicht auf Geburtsurkunde, Kind daher nicht deutsch? (Gelesen: 11.741 mal)
cinderella70
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.10.2008 um 10:41:35
 
Hallo zusammen,

ich weiss, es ist ein laaaaaaager Betreff aber der Sachverhalt ist auch ziemlich wirr!!!

Eine Bekannte von mir, im Besitz einer Duldung, hat ein Kind bekommen.

Eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor.Der Vater ist auch Ausländer und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und war zum Zeitpunkt der Geburt auch bereits 8 Jahre rechtmäßig (keine Duldung innerhalb der letzten 8 Jahre) und gewöhnlich im Bundesgebiet.

Irrtümlicherweise nahmen wir sn, das Kind würde somit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten aber FALSCH gedacht.
Der Vater wurde aufgrund der Duldung nicht mal in die Geburtsurkunde eingetragen, da die Mutter nur im Besitz der Duldung ist und somit Ihre Identität nur auf deren Angaben beruht.

Aber es wird noch interessanter!!! Für das Jugendamt ist der Vater der Vater, man belangt ihn wegen der Zahlung der Alimente etc.
Für das Standesamt ist es irrelevant und für die ABH ist das Kind ein regelrechtes Neutrum.

Auch wenn wir nachweisen konnten, dass der Vater die erforderlichen Zeiten hat beruft sich die ABH auf die Geburtsurkunde, die keinen Vater ausweist.

Das Kind ist somit nicht deutsch und die Mutter des eigentlich "deutschen" Kindes erhält keinen Aufenthaltstitel.

Ist das denn rechtens??? Kann das wirklich sein???
Wie können innerhalb einer Verwaltung, verschiedene Beteiligte den Sachverhalt sooo unterschiedlich sehen???Was ist denn da mit "Einheit der Verwaltung"?????

Hoffe auf einen Tipp, was wir jetzt machen können bzw. eine aussage ob das alles so rechtens ist!!!!

Vielen lieben Dank
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maki
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Antwort #1 - 14.10.2008 um 10:44:26
 
Wenn die Daten der Mutter nur auf eigenen Angaben beruhen, woher weiss man dann dass die Mutter nicht bereits verheiratet ist und es somit einen anderen rechtlichen Vater für das Kind gibt?

Warum hat die Mutter nur eine Duldung und keinen Reisepass?
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cinderella70
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 14.10.2008 um 10:53:54
 
Also, nach negaiv abgeschlossnem Asylverfahren ist sie 1. ausreisepflichtig 2. im Besitz der duldung wegen Passlosigkeit!

Sie hat die Kopie einer Geburtsurkunde (ihrer Geburtsurkunde wie sie sagt) aber das Standesamt akzeptiert diese natürlich nicht, da sie ja auch von jemand anderem sein könnte. Nachvollziehbar!!

Aufgrund der Kopie der Geburtsurkunde stellt die Botschaft aber auch  keinen Pass aus!

Ich muss i.ü. gestehen, das Argument hinsichtlich einer noch bestehenden ehe ist leider sehr nachvollziehbar. zumal die Dame wirklich verheiratet war! Natürlich nicht vorlegen und beweisen kann, dass sie sich hat in Ghana scheiden lassen.

Aber wenn das so ist, warum kann dann wiederum das Jugendamt den Vater (lt Vaterschaftsanerkennung) finanziell belangen?Müssten die nicht dann auch zweifeln???
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Mikael321
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Antwort #3 - 14.10.2008 um 11:01:27
 
maki schrieb am 14.10.2008 um 10:44:26:
Wenn die Daten der Mutter nur auf eigenen Angaben beruhen, woher weiss man dann dass die Mutter nicht bereits verheiratet ist und es somit einen anderen rechtlichen Vater für das Kind gibt?


Mutter ist die, die das Kind geboren hat . Steht ja wohl ziemlich eindeutig fest . ( Auch wenn Zweifel an der Identität existieren sollten )

Vater ist der, der es anerkannt hat, wenn kein Ehemann da ist.

Setzen wir also mal voraus, das es keinen Ehemann gibt ( zumindest nicht nach der Aktenlage ABH ) muss die Anerkennung schon ausreichen. Hat die Behörde zweifel an der Ledigkeit der Frau, müsste sie das wohl erstmal beweisen.

In diesem Fall sieht es aber so aus, das sich die Behörde daran aufhängt, das Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist.

Ob das genug Grund ist, die Deutsche Bürgerschaft zu verweigern, müsste ein Fachmann mal abklären. Meine Auffassung nach hat der Vater die Vaterschaft rechtlich korrekt anerkannt, ( Siehe Unterhaltsforderungen des Jugendamts ) und damit, wäre das Kind Deutscher , wenn der Vater, wie beschrieben NE besitzt , und er die letzten 8 Jahre einen Aufenthaltstitel hatte.


Michael
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cinderella70
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.10.2008 um 11:07:39
 
Dann bleibt für mich nur nach fraglich- mit wem sollten wir uns denn da auseinandersetzen???

Die ABH braucht ja die Geburtsurkunde, bzw. die Aussage des Standesamts, dass das Kind deutsch ist um der Mutter eine AE zu geben, oder?

Dann ist der Ansprechpartner doch eigentlich das Standesamt, oder???

Oder muss die ABH erteilen, nur aufgrund der Vaterschaftsanerkennung?? (fänd ich fast ein wenig fragwürdig... so ganz ohne offizielle Belege)

i.ü. vielen Dank für die schnelle Antwort und Reaktion!!!!
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cinderella70
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Antwort #5 - 14.10.2008 um 11:12:41
 
i. ü. die Problematik scheint ja auch kein einzelfall zu sein, hier mal 2 Links zu ähnlichen Fälen...

http://www.adb-berlin.org/content/view/15/41/lang,de/

http://www.tagesspiegel.de/berlin/;art270,2141315
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cinderella70
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Antwort #6 - 14.10.2008 um 11:16:13
 
und, was ich noch vergessen habe!!! das Jugendamt sieht das Kind auch NICHT als deutsch!!!!

Es gibt kein Kindergeld und auch sonst nur die Hilfe um das Geld vom Vater zu bekommen. Sie bekommt nicht die finanzielle Unterstützung, die die mutter eines deutschen Kindes bekommen würde. Für das Jugendamt ist ER aber dennoch der Vater, nur ohne die Bescheinigung (oder was auch immer man da bekommt) der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind, machen die auch nichts.
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reinhard
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Antwort #7 - 14.10.2008 um 13:20:41
 
Dann sollte die Mutter bei der Behörde, die für Staatsangehörigkeit / Einbürgerung zuständig ist (bei der Ausländerbehörde des Kreises) die offizielle Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes beantragen. Das wird ohne Eintrag in der Geburtsurkunde nicht klappen, aber damit bekommt sie jedenfalls einen amtlichen Bescheid, gegen den sie Widerspruch einlegen bzw. klagen kann.

Der Vater und Mutter sollten auch gemeinsam Kindergeld beantragen, und zwar mit genau der richtigen Begründung. Auch dann gibt es einen Bescheid.

Es geht einfach darum, dass "kein Eintrag" in der Geburtsurkunde nicht so richtig beklagbar ist, deshalb sollten sie erst mal eine "harte Ablehnung" erzwingen, um dagegen vorgehen zu können.

(Mein TIPP. Vielleicht haben andere eine bessere Idee?)
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maki
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Antwort #8 - 14.10.2008 um 13:32:51
 
cinderella70 schrieb am 14.10.2008 um 10:53:54:
Aufgrund der Kopie der Geburtsurkunde stellt die Botschaft aber auchkeinen Pass aus!

Würde hier noch Bedarf der Betroffenen sehen ihre Identität zu klären, wegen der Mitwirkungspflicht.
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Mikael321
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Antwort #9 - 14.10.2008 um 14:57:04
 
maki schrieb am 14.10.2008 um 13:32:51:
Würde hier noch Bedarf der Betroffenen sehen ihre Identität zu klären, wegen der Mitwirkungspflicht.
Hier geht es doch erstmal NICHT um eine AE für die Frau. Hier geht es erstmal um die Staatsangehörigkeit des Kindes. Da die Mutter ja nicht in der Lage ist, dem Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft zu vererben, ist die für die Betrachtung des Falles, ja nicht von Interesse . Im Staatsangehörigkeitsrecht : § 4

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht .

Also stellen wir fest :

Beide sind Ausländer.
Vater steht fest. ( Nach korrekter Erklärung )
Vater ist seit > 8 Jahren in Deutschland.
Vater hat NE .
Das Kind ist im Inland geboren.

Da nur 1 Elternteil, diese Bedingungen erfüllen muss, ist das Kind IMHO zweifelsfrei Deutscher Staatsbürger. Die Mutter kann erstmal außen vor gelassen werden, weil sie zur Erlangung der Staatsbürgerschaft erstmal nichts beitragen kann.

Wie es jetzt Aufenthaltstechnisch mit der Mutter weitergeht, kann ich erstmal nicht beurteilen. Das wird bestimmt nicht so einfach eine AE zu bekommen. ( Wegen ungeklärter Identität ) Die Duldung allerdings, sollte bis zu Klärung ihrer Identität kein Problem sein. In der Regel klärt sich die Identität ja auch recht schnell, wenn keine Abschiebung ( im gegenteil, es steht ja eine AE in Aussicht) mehr droht.


Michael
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Antwort #10 - 14.10.2008 um 14:59:46
 
Mikael321 schrieb am 14.10.2008 um 14:57:04:
Hier geht es doch erstmal NICHT um eine AE für die Frau. Hier geht es erstmal um die Staatsangehörigkeit des Kindes. Da die Mutter ja nicht in der Lage ist, dem Kind die Deutsche Staatsbürgerschaft zu vererben, ist die für die Betrachtung des Falles, ja nicht von Interesse . Im Staatsangehörigkeitsrecht : § 4
...

Also stellen wir fest :

Vater steht fest. ( Nach korrekter Erklärung )
Vater ist seit > 8 Jahren in Deutschland.
Vater hat NE .

Du hast übersehen, das nicht klar ist ob die Mutter nicht bereits verheiratet ist, denn wenn es so ist, ist die Vaterschaftserklärung nutzlos und der Vater wäre ein anderer...

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Mikael321
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Antwort #11 - 14.10.2008 um 15:06:26
 
cinderella70 schrieb am 14.10.2008 um 11:16:13:
das Jugendamt sieht das Kind auch NICHT als deutsch!!!!
Ist ja auch egal, wie das Jugendamt das sieht.

Ich würde einen Staatsangehörigkeiten Ausweis für dein Kind beantragen, wie reinhard schon schrieb. Kostet glaube ich 25 EU. ( Bei der EBH )

Die Argumentation kannst du meinem Beitrag entnehmen.

Gibt es keinen Ausweis, kannst du dagegen klagen.

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Antwort #12 - 14.10.2008 um 15:15:17
 
maki schrieb am 14.10.2008 um 14:59:46:
Du hast übersehen, das nicht klar ist ob die Mutter nicht bereits verheiratet ist, denn wenn es so ist, ist die Vaterschaftserklärung nutzlos und der Vater wäre ein anderer...
Gibt triftige Verdachtsmomente um das anzunehmen ? ( Keine Ahnung) Einfach unterstellen, sie könnte ja verheiratet sein, reicht ja wohl nicht aus.

Wenn ja, könnte der Vater auf Feststellung seiner Vaterschaft klagen . Und wenn er gewonnen hat ( und was sollte anderes dabei rauskommen, wenn er wirklich der Biologische Vater ist ), siehe wieder oben.

Vielleicht würde ja ein DNA Test die Sache beschleunigen, obwohl er rechtlich ohne jede Relevanz ist !


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Antwort #13 - 14.10.2008 um 15:23:18
 
ich möchte aber nochmal anmerken- der Vater steht NICHT auf der Geburtsurkunde!!!!

Reicht denn wahrhaftig die Vaterschaftsanerkennung allein???? Trotzdem das Standesamt es nicht beurkundet- ich wag das zu bezweifeln. die ABH beruft sich trotz der Vaterschaftsanerkennung auf den fehlenden Eintrag in die Geburtsurkunde- ich muss wirklich gestehen, ich weiss nicht ob das so mgl ist, bzw was für die ABH ausschlaggebend ist- denk aber wirklich die Geburtsurkunde, denn sonst gäb es ja keine Probleme!

Zudem möchte ich anmerken, bei und sind Staatsangehörigkeitsbehörde, Standesamt und ABH getrennt!!!!
Und das Standesamt betont immer wieder, solang die Dame keinen Identitätsnachweis erbringt bekommt sie zwar bescheinigt, ein Kind geboren zu haben aber eine amtlichje Geburtsurkunde, die auch den Vater aufnimmt stellen sie aufgrnd der nicht feststehenden Identität nicht aus.

Was bringt also der Antrag auf einen solchen Ausweis, wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde steht??? Sollte so etwas allein mit der Vaterschaftsanerkennung mgl sein???

Meines Erachtens MUSS eine Geburtsurkunde (mit Eintrag des Vaters)vorliegen, damit das Kind auch deutsch sein?! sehe ich das sooo falsch aber welche Behörde würde denn einen Ausweis für Deutsche ausstellen ohne dass eine Geburtsurkunde vorliegt, die bestätigt dass das Kind deutsch ist??
Reicht wirklich die Vaterschaftsanerkkung aus????????

Bislang scheint es weder für die ABH, noch für andere Stellen so zu sein, denn ansonsten würde das Geld die gleiche finazielle Unterstützung erhalten wie ein deutsches Kind, dessen Vater sich nicht kümmern will und es nicht finanziell unterstützen will!!!!
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Antwort #14 - 14.10.2008 um 15:24:20
 
Mikael321 schrieb am 14.10.2008 um 15:15:17:
Gibt triftige Verdachtsmomente um das anzunehmen ? ( Keine Ahnung) Einfach unterstellen, sie könnte ja verheiratet sein, reicht ja wohl nicht aus.

Ohne die Identität zu kennen kann man doch gar nix Vorraussetzen.
Die Mutter ist ja in der Nachweispflicht.

Mikael321 schrieb am 14.10.2008 um 15:15:17:
Wenn ja, könnte der Vater auf Feststellung seiner Vaterschaft klagen . Und wenn er gewonnen hat ( und was sollte anderes dabei rauskommen, wenn er wirklich der Biologische Vater ist ), siehe wieder oben.

Selbst wenn er wirklich der biologische Vater wäre, würde das nix nutzen falls es einen rechtlichen Vater gäbe.
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