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Einbürgerung (Gelesen: 1.078 mal)
blume
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung
24.09.2008 um 12:05:26
 
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Frau Ukrainerin, Mann Deutscher, seit 5 Jahren verheiratet und leben in Österreich, die Frau hat vor der Eheschließung 3 Jahre in Deutschland gelebt (Studium). Wenn sie wieder zurück nach Deutschland gehen (wegen Arbeit und so), wann kann die Frau den Einbürgerungsantrag stellen? Reicht die Ehedauer und der vorherige Aufenthalt in Deutschland aus oder muss man noch drei Jahre warten und dann den Einbürgerungsantrag stellen.
Vielen Dank
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bual
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Beiträge: 50

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.09.2008 um 12:47:56
 
Hallo blume,

anbei meine Meinung:
1) Der gewöhnliche Aufenthalt wurde durch das Leben in Österreich auf jeden Fall unterbrochen;
2) Die "noch drei Jahre warten" bezieht sich auf §9 des StaG und ich bereits die privilegierte Möglichkeit. Dazu kommen besondere Anfoderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts.
Fazit: Auf jeden Fall mindestens 3 Jahre warten (mit gewöhnlichem Aufenthalt in DE)
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janetm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.09.2008 um 15:27:06
 
Ich bin mir da nicht sicher, da ich unter

http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/9stag.htm

finde:

"Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden."

Vielleicht meldet sich ja noch ein Experte oder frag ansonsten deine Einbürgerungsbehörde nach Rückkehr aus Österreich.

Aloha
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Ralf
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Antwort #3 - 26.09.2008 um 16:10:50
 
janetm schrieb am 24.09.2008 um 15:27:06:
können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Das stimmt, frühere Aufenthalte können angerechnet
werden, müssen aber nicht. Das hängt vor allem
davon ab, in wie weit der frühere Aufenthalt integrierende
Wirkung hatte, und natürlich davon, ob er überhaupt
anrechenbar ist. Mit Studienzeiten tun sich ja bekanntlich
manche Bundesländer ohnehin etwas schwer.
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