Hallo Vera,
ich gehe davon aus, dass die Mutter des Kindes eine
AE auf der Grundlage von § 28 (1) Nr. 3
AufenthG hat.
Wenn dem so ist, wäre eine Aufenthaltsverfestigung im Wege des § 28 (2)
AufenthG möglich, so die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Ich zitiere die Vorschrift:
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Problematisch ist im Falle der Frau, dass sie ALG II bezieht, was gemeinhin in der Praxis als Ausweisungsgrund angesehen wird bzw. als Regelversagungsgrund für die
NE gilt.
Ob ein Abweichen von der in § 5 (1) Nr. 1
AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzung (
Zitat:(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass ... der Lebensunterhalt gesichert ist ...
) möglich ist, kann nur durch die
ABH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Mit Blick auf eine
NE liegt die Latte da aber überaus hoch.
Die Angst der Mutter vor einer Nichtverlängerung der
AE ist jedoch unbegründet (siehe das oben gelb Hervorgehobene) - Eine Mitversicherung im Rahmen einer Familienversicherung der Mutter dürfte insoweit kein Problem sein.
=schweitzer=