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Aufenthalt wegen Personensorge (Gelesen: 1.987 mal)
veraH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt wegen Personensorge
08.09.2008 um 16:16:55
 
Hallo,

wie bereits im Vorstellungsbereich geschrieben, habe ich im Rahmen meiner Arbeit auch mit ausl. Personen zu tun.
Im Moment arbeite ich mit einer allein erziehenden Mutter. Die 11jährige Tochter ist Deutsche, die Mutter ist aus Ex-Jugoslavien.

Die Mutter wurde vom deutschen Vater der Tochter noch während der Schwangerschaft verlassen und ist seitdem allein erziehend.

Die Tochter leidet an diversen chronischen Erkrankungen, teilweise wohl auch psychosomatisch bedingt.
Es gibt wohl immer wieder Probleme mit der Kostenübernahme für diversen Bedarf seitens der Krankenkasse, da die Tochter über ihren Vater versichert ist und dieser dann die Kosten erstattet bekommt, die die Mutter (Alg2-Empfängerin) ausgelegt hat (die diese dann aber nicht vom Ex-Mann zurück erhält). Auf meinen Rat hin, die Tochter doch bei der Mutter mit in die Familienversicherung aufzunehmen, teilte mir die Mutter mit, dass sei ihr zu riskant, da sie selber immer nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bekäme und Angst habe, irgendwann einmal keine Verlängerung zu bekommen und die Tochter dann ohne Versicherung da stehen würde.

Nun meine Frage (sorry, für die etwas lange Einleitung): Ist das richtig, dass eine Ausländerin, die die Personensorge für eine minderjährige Deutsche hat, immer nur eine Aufenthaltsverlängerung für ein Jahr bekommt (wie gesagt, die Tochter ist jetzt 11 Jahre alt) ?
Die Mutter (und die Tochter) bezieht Alg2, aufgrund der chronischen Erkrankung der Tochter muss sie auch viele Arzttermine wahrnehmen und hat Probleme, einen Arbeitnehmer zu finden, der dies mitmacht.

Ich hoffe, mir kann hier jemand einen Tipp geben.

Grüße

VeraH
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.09.2008 um 16:18:59
 
veraH schrieb am 08.09.2008 um 16:16:55:
Nun meine Frage (sorry, für die etwas lange Einleitung): Ist das richtig, dass eine Ausländerin, die die Personensorge für eine minderjährige Deutsche hat, immer nur eine Aufenthaltsverlängerung für ein Jahr bekommt (wie gesagt, die Tochter ist jetzt 11 Jahre alt) ?

Sie wird auf jedenfall eine AE haben solange ihre deutsche Tochter minderjährig ist und sie die Personensorge ausübt, daher kann sie ihre Tochter ruhig in ihre Versicherung aufnehmen, falls das möglich ist.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 08.09.2008 um 16:30:52
 
Hallo Vera,

ich gehe davon aus, dass die Mutter des Kindes eine AE auf der Grundlage von § 28 (1) Nr. 3 AufenthG hat.

Wenn dem so ist, wäre eine Aufenthaltsverfestigung im Wege des § 28 (2) AufenthG möglich, so die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Ich zitiere die Vorschrift:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Problematisch ist im Falle der Frau, dass sie ALG II bezieht, was gemeinhin in der Praxis als Ausweisungsgrund angesehen wird bzw. als Regelversagungsgrund für die NE gilt.

Ob ein Abweichen von der in § 5 (1) Nr. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzung ( Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass ... der Lebensunterhalt gesichert ist ...
) möglich ist, kann nur durch die ABH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Mit Blick auf eine NE liegt die Latte da aber überaus hoch.

Die Angst der Mutter vor einer Nichtverlängerung der AE ist jedoch unbegründet (siehe das oben gelb Hervorgehobene) - Eine Mitversicherung im Rahmen einer Familienversicherung der Mutter dürfte insoweit kein Problem sein.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.09.2008 um 17:50:32
 
maki schrieb am 08.09.2008 um 16:18:59:
Sie wird auf jedenfall eine AE haben solange ihre deutsche Tochter minderjährig ist und sie die Personensorge ausübt, daher kann sie ihre Tochter ruhig in ihre Versicherung aufnehmen, falls das möglich ist.


Sollte der Vater privat versichert sein und gut verdienen, ist es ggf. nicht möglich; dann möge der Vater die Tochter ggf. auf seine PKV laufen lassen.

§ 10 SGB V:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Moment, die Scheidung ist schon durch?

Gruß, ULF

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veraH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 08.09.2008 um 19:06:12
 
Hallo,

erstmal danke für die schnellen Antworten. D.h. also, solange die Tochter minderjährig ist, bekommt die Mutter auch immer eine Verlängerung, selbst wenn sie ALG2 bezieht ?

Dann wird es das Beste sein, sie lässt die Tochter bei sich mitversichern, mit ihrem Ex kann sie nämlich wohl nicht wirklich auf der Elternebene zusammen arbeiten.

Angenommen, die Mutter findet Arbeit (daran soll ich u.a. auch mit ihr arbeiten) und das Geld würde nicht für Mutter und Tochter reichen, sondern sie müsste noch irgendwelche Leistungen (Kinderzuschlag oder Wohngeld) beantragen (ich schätze mal, wegen der Betreuungssituation durch die Krankheiten der Tochter wird ein VZ-Job schwierig), würde sie dann trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr bekommen ?

Grüße

Vera

P.S. @maki: ja, die Scheidung ist schon durch.
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schweitzer
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Antwort #5 - 09.09.2008 um 08:15:35
 
veraH schrieb am 08.09.2008 um 19:06:12:
D.h. also, solange die Tochter minderjährig ist, bekommt die Mutter auch immer eine Verlängerung, selbst wenn sie ALG2 bezieht ?


Ja.

veraH schrieb am 08.09.2008 um 19:06:12:
... würde sie dann trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr bekommen ?


Das liegt weitgehend im Ermessen der Ausländerbehörde. Sie kann für einen längeren Zeitraum erteilen (maximal für drei Jahre), muss aber nicht. Ggf. sollte man bei der nächsten anstehenden Verlängerung mal für einen längeren Zeitraum beantragen - hilfreich kann sein, in diesem Sinne ein wenig begründend vorzutragen.

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