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mit chilenischem Ehemann von Spanien nach Deutschland (Gelesen: 3.148 mal)
chiquita
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06.09.2008 um 15:21:32
 
Hallo,
ich habe ein paar Fragen / Zweifel, und hoffe mir kann jemand helfen:

Ich habe im April in Spanien geheiratet, mein Mann ist Chilene und ist im Besitz einer "tarjeta de residencia" für 5 Jahre.

Ich bin Studentin und in Dtl. bei meinem Vater gemeldet, gleichzeitig habe ich auch einen Wohnsitz in Spanien (zusammen mit meinem Mann) und besitze ein "certificado de ciudadano comunitario"

(Die beiden Wohnsitze entsprechen auch der Tatsache, da ich die letzten zwei Jahre ständig hin- und herpendelte)

Eigentlich war der Plan, dass wir in Spanien leben und ich hier zunächst meine Abschlussarbeit schreibe, etc.
Jetzt haben wir allerdings relativ kurzfristig beschlossen nach Deutschland zu ziehen. Eine Wohnung in meiner Universitätsstadt haben wir bereits gefunden und können zum 1. Oktober einziehen.

Meine Fragen:
1. Gilt bei uns EU-Recht? denn ich bin ja in Spanien als EU-Bürgerin gemeldet? Oder gilt es nicht, da ich auch einen Wohnsitz in Deutschland habe?

2. Muss mein Mann Deutschkenntnisse vorweisen?
Wir waren im August zusammen in Deutschland und er hat an der Uni einen vierwöchigen Sprachkurs mit A1 Niveau gemacht, (Die Kenntnisse bestehen bis jetzt allerdings eher in der Theorie, so richtig sprechen kann er noch nicht, da müssten wir halt noch mehr üben)

Gibt es sonst etwas was wir beachten müssen?
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Beppo
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Antwort #1 - 06.09.2008 um 22:09:38
 
Hallo chiquita,

ich vermute mal, dass ihr nicht in Deutschland geheiratet habt.

zu Frage 1: Europarecht findet für euch keine Anwendung. Für die
                Einreise nach Deutschland benötigt dein Mann ein Visum
                für die Familienzusammenführung.

zu Frage 2: Ja, Deutschkenntnisse sind erforderlich. Über die genauen
                Kenntisse sollte sich einer der anderen Experten (ABH/Botschaft) äußern.

Gruß
Beppo
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chiquita
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Antwort #2 - 08.09.2008 um 02:14:41
 
Beppo, wir haben in Spanien geheiratet.

Warum sollen wir ein Visum beantragen? er ist doch in Spanien und hat einen gültigen Aufenthaltstitel, wir waren auch schon zusammen in Deutschland.

Ich habe auch bereits bei der zuständigen Ausländerbehörde nachgefragt, und mir wurde gesagt, dass wir, nachdem wir uns beim Einwohnermeldeamt angemeldet haben, die Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen.

Die Frage mit dem EU-Recht war deshalb, da ich hier immer wieder etwas davon gelesen habe, dass man als Deutscher, der ins EU-Ausland geht und dann wieder nach Dtl. zurückkommt, als EU-Bürger quasi "neugeboren" wird, und dann mehr Rechte hat und z.b. keine Sprachkenntnisse für meinen Mann nötig wären.

Da ich aber noch einen Wohnsitz in Dtl. habe, trifft das wohl bei mir nicht zu. Oder wann wird man "EU-Bürger"??
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Muleta
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Antwort #3 - 08.09.2008 um 08:14:50
 
chiquita schrieb am 08.09.2008 um 02:14:41:
Warum sollen wir ein Visum beantragen? er ist doch in Spanien und hat einen gültigen Aufenthaltstitel, wir waren auch schon zusammen in Deutschland.


m.E. kein Visum nötig, § 39 Nr. 6 AufenthV falls ein Anspruch besteht oder ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

Zitat:
Die Frage mit dem EU-Recht war deshalb, da ich hier immer wieder etwas davon gelesen habe, dass man als Deutscher, der ins EU-Ausland geht und dann wieder nach Dtl. zurückkommt, als EU-Bürger quasi "neugeboren" wird, und dann mehr Rechte hat und z.b. keine Sprachkenntnisse für meinen Mann nötig wären.


im Prinzip ja. Dazu müsste aber Dein Mann tatsächlich in Spanien ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht erworben haben. Das erscheint etwas problematisch, da Du in Spanien Studentin bist (und nicht Arbeitnehmerin - dann wäre das einfacher). Sofern also vor einer Rückkehr von den spanischen Behörden für ihn noch ein Aufenthaltstitel für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern erlangt werden kann (wie immer so ein Teil in Spanien dann heißt), wäre eine Rückkehr ohne Sprachkenntnisse möglich. Das wird aber kaum eine dt. ABH verstehen und es müsste wahrscheinlich im Klagewege durchgesetzt werden.

Alternativ könnte er in den ersten drei Monaten seines D-Aufenthalts einen Intensivsprachkurs machen (mit A1-Test) und eine "gewöhnliche" AE beantragen.

Muleta
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Antwort #4 - 08.09.2008 um 09:37:46
 
Muleta schrieb am 08.09.2008 um 08:14:50:
m.E. kein Visum nötig, § 39 Nr. 6 AufenthV falls ein Anspruch besteht oder ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.


War mir nicht ganz sicher, ob wirklich ein Anspruch auf AT besteht. Abgeleitet Freizügigkeit schließe ich aus. Nach §28 (1) AufenthG ist einem Ausländer eine AE zu erteilen, sofern der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hier liegt der Lebensmittelpunkt jedoch in Spanien, nämlich beim Ehepartner. Nach §5 (2) AufenthG kann von einem Visumverfahren abgesehen werden, sofern ein Anspruch auf AT besteht. Deshalb habe ich es bisher nicht erwähnt. Sofern die ABH bereits zugestimmt hat, dass die Erteilung eines AT nach der Einreise möglich ist, sehe ich in dieser Sache keine Probleme.

@muleta
Zur abgeleiteten Freizügigkeit:
Ich sehe in diesem Fall keine abgeleitet Freizügigkeit, bzw. ist diese sehr fraglich. Mir ist für diesen Fall nur das EuGH-Urteil "Singh" vom 07.07.1992 Rs. C-370/90 bekannt. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert. Es geht um die Hinderungsgründe einer möglichen Ausreise in einen anderen MS um, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Unionsbürger würde daran gehindert, die Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sollte seinem Ehepartner (Drittausländer) bei Einreise in den Heimatstaat des Unionsbürgers nicht die gleichen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche gewährt werden, wie bei der Ausreise aus dem MS.

In dem geschilderten Fall befinden sich die beiden Ehepartner aber bereits in dem MS, so dass dem Unionsbürger bei der Ausreise keine Hindernisse zur Aufnahme der Erw.-Tätigkeit entstanden sind. Ich denke in unserem Fall würde bei einer Einreise der Deutsche wieder unter nationales Recht fallen, sofern keine andere Auslegung des Euroarechts (Freizügigkeit) begründet werden kann.

Kannst du mir eventuell eine andere Auslegung schildern. Lasse mich gerne überzeugen.

Gruß
Beppo
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Antwort #5 - 08.09.2008 um 10:09:04
 
Beppo schrieb am 08.09.2008 um 09:37:46:
Nach §28 (1) AufenthG ist einem Ausländer eine AE zu erteilen, sofern der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hier liegt der Lebensmittelpunkt jedoch in Spanien, nämlich beim Ehepartner. Nach §5 (2) AufenthG kann von einem Visumverfahren abgesehen werden, sofern ein Anspruch auf AT besteht.


wenn er gemeinsam mit der Ehefrau einreist und sich hier beide ordnungsgemäß anmelden ist der Kuchen doch wohl gegessen.

Zitat:
Ich sehe in diesem Fall keine abgeleitet Freizügigkeit, bzw. ist diese sehr fraglich. Mir ist für diesen Fall nur das EuGH-Urteil "Singh" vom 07.07.1992 Rs. C-370/90 bekannt. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert. Es geht um die Hinderungsgründe einer möglichen Ausreise in einen anderen MS um, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Unionsbürger würde daran gehindert, die Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sollte seinem Ehepartner (Drittausländer) bei Einreise in den Heimatstaat des Unionsbürgers nicht die gleichen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche gewährt werden, wie bei der Ausreise aus dem MS.


EuGH Singh hat sich in der Tat mit einem Fall eines erwerbstätigen Unionsbürgers beschäftigt. Grundgedanke war aber: ein Unionsbürger wird davon abgehalten, sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen, wenn ihm bei der Rückkehr Schwierigkeiten bei einem Familiennachzug drohen. Auch im Urteil Singh ging es nämlich letztlich nur um die Frage der Rückkehr in den Heimatstaat. Es ist nicht ersichtlich, warum das nur für Erwerbstätige gelten sollte: auch ein Student würde davon abgehalten werden, sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn er nach einer Heirat im fremden Mitgliedsstaat, seinen (dann abgeleitet freizügigkeitsberechtigten) Partner nicht mit zurück nehmen dürfte. Eben solche Beschränkungen wären mit dem Freizügigkeitsrecht unvereinbar.

Fraglich ist aber, ob der Ehemann tatsächlich ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht in Spanien erworben hat, da hierzu der LU gesichert gewesen sein müsste. Derartige Prüfungen wären m.E. von den spanischen Behörden durchzuführen - andernfalls könnte die deutsche ABH m.E. zu Recht davon ausgehen, dass bereits in Spanien kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestand und daher auch nicht nach Deutschland "mitgenommen" werden kann.

Muleta
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Antwort #6 - 08.09.2008 um 11:23:32
 
Muleta schrieb am 08.09.2008 um 10:09:04:
Auch im Urteil Singh ging es nämlich letztlich nur um die Frage der Rückkehr in den Heimatstaat. Es ist nicht ersichtlich, warum das nur für Erwerbstätige gelten sollte: auch ein Student würde davon abgehalten werden, sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn er nach einer Heirat im fremden Mitgliedsstaat, seinen (dann abgeleitet freizügigkeitsberechtigten) Partner nicht mit zurück nehmen dürfte. Eben solche Beschränkungen wären mit dem Freizügigkeitsrecht unvereinbar.
Muleta


Das  dies auch für einen Studenten gilt, sehe ich auch so.

In dem Fall "Singh" ging es nicht nur um die Rückkehr, sondern schon um die Beschränkung der Ausreise. Die Angst vor der unter Umständen unmöglichen Rückkehr des Ehepartners stellt eine Einschränkung der Freizügigkeit dar. In unserem Fall handelt es sich aber nicht um einen gleichgeschilderten Sachverhalt, sondern um eine Einreise zum Zwecke der Wohnsitznahme. Also keine Rückkehr wie im Fall "Singh", da der Ehemann noch nie in Deutschland wohnhaft war. Deswegen ist das Urteil schwer mit unserem Sachverhalt zu vergleichen. Ich sehe zumindest ein großes ? bezüglich der abgeleiteten Freizügigkeit bei der Einreise.

Gruß
Beppo
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Antwort #7 - 08.09.2008 um 12:24:40
 
Beppo schrieb am 08.09.2008 um 11:23:32:
In dem Fall "Singh" ging es nicht nur um die Rückkehr, sondern schon um die Beschränkung der Ausreise.


da widerspreche ich:

"19 Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könnte davon abgehalten werden, sein Herkunftsland zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne des EWG-Vertrags auszuüben, wenn ...
20 Er würde davon insbesondere abgehalten, wenn nicht auch seinem Ehegatten und seinen Kindern erlaubt wäre, in das Hoheitsgebiet dieses Staates unter Bedingungen einzureisen und sich dort aufzuhalten, die denjenigen zumindest gleichwertig sind, die ihnen das Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährt.
21 Daraus folgt, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, ... und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niederzulassen ... nach Artikel 52 EWG-Vertrag das Recht hat, im Hoheitsgebiet dieses letztgenannten Staates mit seinem Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzt, unter den in der Verordnung Nr. 1612/68, der Richtlinie 68/360 oder der Richtlinie 73/148 vorgesehenen Bedingungen zusammen zu leben."

Es ging also tatsächlich um einen Rückkehrerfall. Der EuGH hat aber eine Verletzung europäischen Rechts darin gesehen, dass (abstrakt) ein Unionsbürger schon von der Ausreise abgehalten werden könnte, was den Betroffenen im Falle der Rückkehr zu Gute kam.

Muleta
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Antwort #8 - 08.09.2008 um 14:41:36
 
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Ich studiere nicht in Spanien sondern in Deutschland, war nur für 2 Semester als Austauschstudentin in Spanien. Ich hatte eigentlich vor, bei einer spanischen Institution meine Abschlussarbeit zu schreiben. Das wird aber nicht mehr geschehen, wenn wir zusammen nach D gehen.

Ich bin in Spanien als EU-Bürger eingeschrieben und im Besitz eines "Certificado de registro de ciudadano de la unión" (also "Bescheinigung über den Eintrag im Register für Bürger der EU")

mein Mann hat nach der Hochzeit eine "tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la unión" erhalten. ("Aufenthaltskarte als Angehöriger von EU-Bürger") diese gilt 5 Jahre.

Dazu wurde weder Wohnraum noch Einkommen überprüft, es war eigentlich reine Formsache.
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Antwort #9 - 08.09.2008 um 14:54:42
 
@muleta

Ich glaube wir meinen das Gleiche und reden aneinander vorbei.

Im Fall "Singh" ging es hauptsächlich um die Ausreisebedenken des Unionsbürger, sofern eine Wiedereinreise in den Ausgangsstaat nicht möglich ist. Also natürlich auch um die "Rückkehr" in den Ausgangsstaat.

In unserem Fall jedoch gibt es diesen Ausgangsstaat nicht, da der Familienangehörige bereits in dem Zielstand lebt. Somit kann keine Beschränkung des Unionsbürgers bei der Ausreise nicht vorliegen. Die Frage ist demnach, ob die Fälle vergleichbar sind.

Gruß
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Antwort #10 - 08.09.2008 um 15:08:43
 
Beppo schrieb am 08.09.2008 um 14:54:42:
Im Fall "Singh" ging es hauptsächlich um die Ausreisebedenken des Unionsbürger, sofern eine Wiedereinreise in den Ausgangsstaat nicht möglich ist. Also natürlich auch um die "Rückkehr" in den Ausgangsstaat.


nein, im Fall Singh ging es um ein britisch-indisches Paar, dass zunächst in Deutschland Freizügigkeitsrechte in Anspruch nahm und dann nach UK zurückkehrte. Der EuGH hat sich dann zu den Aufenthaltsrechten des Inders in UK nach dem (tatsächlich bereits beendeten) Deutschlandaufenthalt geäußert und argumentiert: würde dem Inder nach der Rückkehr kein vergleichbares Recht zustehen, dann wäre die britische Ehefrau möglicherweise (wenn sie dies auch so erkannt hätte) davon abgehalten worden, überhaupt nach Deutschland zu gehen. Und bereits diese abstrakte Abschreckung sei unvereinbar mit den Freizügigkeitsrechten - grob gesprochen.

Nicht anders liegt der Fall (möglicherweise) hier: deutsch-chilenisches Paar mit Freizügigkeitsrecht in Spanien kehrt nach D zurück und fragt nach den Aufenthaltsrechten des chilenischen Mannes.

Aber mal zurück zum konkreten Fall:

chiquita schrieb am 08.09.2008 um 14:41:36:
Ich studiere nicht in Spanien sondern in Deutschland, war nur für 2 Semester als Austauschstudentin in Spanien.


also studierst Du doch in Spanien (2 Semester lang... ) - zumindest formell.

Zitat:
mein Mann hat nach der Hochzeit eine "tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la unión" erhalten. ("Aufenthaltskarte als Angehöriger von EU-Bürger") diese gilt 5 Jahre.

Dazu wurde weder Wohnraum noch Einkommen überprüft, es war eigentlich reine Formsache.


dann müsste er m.E. bei der Reise nach D eine Aufenthaltskarte für EU-Bürger bekommen (nach EuGH Singh), was aber keine deutsche ABH verstehen wird. Sprachkenntnisse wären dafür nicht erforderlich.

Muleta
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« Zuletzt geändert: 08.09.2008 um 15:22:50 von Muleta »  

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