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Aufenthalt nach Trennung-wie lange noch? Ausbildung möglich? (Gelesen: 2.340 mal)
sandman12
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29.08.2008 um 12:56:51
 
Hallo!
Eine Bekannte (Malaysia) fragte mich zu folgender Situation:

Hintergrund:
- eingereist 8/2004
- geheiratet 7/2005
- Eheprobleme; Ehepartner informiert im Juli oder August 2008 die Ausländerbehörde, dass man getrennt lebe. Eine Scheidung wurde jedoch noch von keiner Seite offiziell beantragt.
- Ausländerbehörde verfügt Ausreise zum Dezember 2007, da sich nach 2 Jahren der Lebensmittelpunkt noch nicht nach D habe verlagern können; ebenso sei noch nicht davon auszugehen, dass eine Übernahme der deutschen Kultur erfolgt sei. (So steht´s im Brief)
- Nach Widerspruch (Rechtsanwalt) stellt Ausländerbehörde Visum bis Dezember 2008 aus.
- Immer noch keine Scheidung von irgendwem beantragt, auch wenn nun mehr als 1 Jahr getrennt gelebt wird.

Zusatzinformationen
:
- Die, für die ich hier frage, lebt im Moment von ALG II (heißt das so?), macht 1 - Euro Job. Spricht gut Deutsch, hat sich kulturell integriert - angefangen vom Geranienkasten auf dem Balkon bis zum Aquarium dem Deutschlandfähnchen und dem FAZ-Abo.

Frage:

- Kann ihr die Aufenthaltsgenehmigung entzogen werden, auch wenn noch keine Scheidung beantragt wurde?
- Sie hätte jetzt Möglichkeit, eine Ausbildung zu machen. Schützt sie das vor dem Erlöschen des Visums?
- Was kann sie tun, dass das Visum verlängert wird? Ein fester Fulltime-Job? Gelten auch andere Fortbildungen?

Sorry, falls es nicht klar ´rüber kommt - wäre für eine Antwort sehr dankbar!  Zwinkernd Smiley

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fons
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Antwort #1 - 29.08.2008 um 13:10:36
 
Lies das mal: ...

Und bissl stöbern/suchen, wurde alles zigmal behandelt.
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trixie
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Antwort #2 - 29.08.2008 um 13:13:43
 
Mal zum besseren Verständnis. Die Bekannte, hat kein Visum, sondern dürfte im Moment eine AE haben.

sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 12:56:51:
Ehepartner informiert im Juli oder August 2008 die Ausländerbehörde,

und:sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 12:56:51:
verfügt Ausreise zum Dezember 2007,

Da ist sicherlich ein keiner zeitlicher Fehler passiert.

Mit welchem Visum ist sie in 08/2004 eingereist?

Wurde nach der Eheschließung der AT geändert?

trixie
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sandman12
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Antwort #3 - 29.08.2008 um 13:46:38
 
Eingereist mit einem Sprachkursvisum, dann geheiratet

ja, Ausreiseverfügung zum Dez. 2007 war offensichtlich falsch, darum wurde es auch auf Dez. 2008 verlängert ??!!?? ich nehme an, deswegen:

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (...) für ein Jahr verlängert, ...


daraus schließen sich jedoch neue Fragen:
- Wie kann das eigenständige Aufenthaltsrecht nach dem 1 Jahr noch verlängert werden?
- Zählt zur Sicherung des LU nur ein Fulltime-Job?
- Oder auch eine Ausbildung?
- Oder auch die Verpflichtungserklärung des Nachbarn, der sich in sie verliebt hat?



Smiley Danke für die schnellen Antworten. Bin ja geradezu froh, dass ich Deutscher bin und hier einfach so wohnen darf ... das Finazamt reicht mir schon  Laut lachend
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 29.08.2008 um 13:54:35
 
sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 12:56:51:
informiert im Juli oder August 2008

logisch wäre aber Juli oder August 2007. Und dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eben noch nicht geklärt war, falls der Auszug bereits vorher stattfand. Welchen Aufenthaltstitel nach welchem Paragraphen hat sie denn jetzt?
thom
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sandman12
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Antwort #5 - 29.08.2008 um 13:56:45
 
thom schrieb am 29.08.2008 um 13:54:35:
logisch wäre aber Juli oder August 2007



Ja, sorry, Tippfehler! uli oder August 2007!!!
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trixie
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Antwort #6 - 29.08.2008 um 15:53:32
 
sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 13:46:38:
Wie kann das eigenständige Aufenthaltsrecht nach dem 1 Jahr noch verlängert werden?

Wenn der LU gesichert ist?

sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 13:46:38:
Zählt zur Sicherung des LU nur ein Fulltime-Job?  

Nein! Auch dauerhafte Unterstützungsleistungen - keine Inanspruchnahme von staatlichen Mitteln - Dritter könnte den LU sichern.

sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 13:46:38:
Oder auch eine Ausbildung?  

Eher unwahrscheinlich, da erst eine Vorrangprüfung durchgeführt werden würde und sicherlich genügend andere Bewerber für eine Ausbildung infrage kommen würden.

sandman12 schrieb am 29.08.2008 um 13:46:38:
Oder auch die Verpflichtungserklärung des Nachbarn, der sich in sie verliebt hat?

Wenn der Nachbar die entsprechende Bonität aufweist, dürfte das m. M. nach auf funktionieren. Über die Folgen und Risiken sollte er aber trotzdem vorher aufgeklärt werden. Zwinkernd

trixie
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sandman12
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Antwort #7 - 08.09.2008 um 11:54:53
 
danke zunächst für die Antworten.

Bitte nur, dass ich´s richtig verstanden habe: Wenn Person xy einen Verdienst (geregelte Arbeit mit Vertrag) hat, der ausreicht 35 qm Wohnung zu bezahlen und dazu 500.- im Monat "übrig" hat, (was ja mehr ist als die Staatsunterstützung, dann gilt der LU als gesichert?

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ChicaLoca
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Antwort #8 - 08.09.2008 um 13:40:49
 
trixie schrieb am 29.08.2008 um 15:53:32:
Oder auch eine Ausbildung?

Eher unwahrscheinlich, da erst eine Vorrangprüfung durchgeführt werden würde und sicherlich genügend andere Bewerber für eine Ausbildung infrage kommen würden.

ich gehe mal davon aus, dass der Betroffenen bereits die Erwerbstätigkeit komplett gestattet ist (bei AE nach § 31 sowieso)
von daher ist natürlich eine Ausbildung möglich


sandman12 schrieb am 08.09.2008 um 11:54:53:
Wenn Person xy einen Verdienst (geregelte Arbeit mit Vertrag) hat, der ausreicht 35 qm Wohnung zu bezahlen und dazu 500.- im Monat "übrig" hat, (was ja mehr ist als die Staatsunterstützung, dann gilt der LU als gesichert?

ja
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