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Vaterschaftsanerkennung - Reihenfolge (Gelesen: 4.557 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.08.2008 um 18:52:19
 
Hallo liebe Standesamtsexperten,

mal eine Frage, die sicherlich leicht zu beantworten ist, für die ich aber gerade keine passende Lösung oder gar Rechtsgrundlage finde:

- Kind A (Säugling)
- Mann B erkennt Vaterschaft am 01.01. notariell an, Mutter stimmt im gleichen Termin zu.
- Mann C erkennt Vaterschaft am 15.01. beim Standesamt an, Mutter stimmt zu.

C wird in den Geburtseintrag aufgenommen, eine entsprechende Geburtsurkunde wird ausgestellt. Wenig später trifft auf dem Postwege die VA des B beim Standesamt ein.

Keiner der Väter lebt mit der Mutter zusammen, beide haben aber einen intensiven Kontakt zum Kind und würden, zumindest wenn der jeweils andere "Vater" nicht existieren würde, zweifelsfrei eine familiär-soziale Beziehung zum Kind haben (kein Scheiß...)

- Wer ist rechtlich der Vater?
- Was könnte der andere Mann machen, um rechtlicher Vater zu werden?

Fragen des IPR interessieren (erstmal) nicht.

Muleta
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.08.2008 um 19:00:55
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 18:52:19:
- Wer ist rechtlich der Vater?

Was spricht dagegen, dass die ältere VA - also der am 01.01. (fleissiger Notar am Neujahrstag Vaterschaft zu beurkunden.Zwinkernd ) - der neueren weichen müßte?

Dass diese erst später dem Standesamt zur Kenntnis gelangt, dürfte doch dabei unerheblich sein.

trixie

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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.08.2008 um 19:24:15
 
trixie schrieb am 21.08.2008 um 19:00:55:
Was spricht dagegen, dass die ältere VA - also der am 01.01. (fleissiger Notar am Neujahrstag Vaterschaft zu beurkunden.Zwinkernd ) - der neueren weichen müßte?

§ 1592 Abs. 2 BGB. "Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht." Die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 1 BGB mit Wirksamkeit der Anerkennung. War also die zuerst abgegebene Anerkennung auch zuerst wirksam, kann die zweite Anerkennung nicht mehr wirksam werden, es hilft dann nur noch die Anfechtung.

Die Wirksamkeit der Anerkennung bestimmt sich nach den §§ 1594-1598. Zu prüfen ist, ob für die am 1.1. abgegebene Anerkennungserklärung die Voraussetzungen dieser Vorschriften am 15.1. erfüllt waren. Dann nämlich war die Anerkennung bereits wirksam, bevor die zweite Erklärung abgegeben wurde; diese kann dann gem. § 1594 Abs. 2 BGB nicht mehr wirksam werden. Es gilt - wie im Grundbuchrecht - das Prioritätsprinzip.

Nicht genüge getan war am 15.1. anscheinend einzig der verfahrensrechtlichen Vorschrift § 1597 Abs. 2 BGB: "Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden." Doch führt die Nichteinhaltung der Übersendungspflicht nach hM nicht zur Unwirksamkeit der Anerkennung (Wellenhofer-Klein, in: MüKo/BGB, § 1597 Rn. 9).

Daher ist mE die erste Anerkennung wirksam. Sie erbringt Beweis der Unrichtigkeit des Geburtenbucheintrags (§ 60 Abs. 2 PStG). Dieser kann m.E. auf Grund der notariellen Urkunde auch nach Abschluss noch durch den Standesamten selbst berichtigt werden, § 46a Abs. 2 PStG, einer Anordnung durch das Amtsgericht sollte es nicht bedürfen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.08.2008 um 19:38:03
 
tapir schrieb am 21.08.2008 um 19:24:15:
§ 1592 Abs. 2 BGB. "Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht."


ja, eigentlich naheliegend. Antrag nach § 47 wird in der Praxis aber wohl doch erforderlich sein. Anfechtung durch C dann wohl wegen § 1600 Abs. 2 BGB nicht Erfolg versprechend und im Übrigen schon biologisch mit max. 50% Chance (beide 'Väter' kommen als biologische Väter in Betracht)

Muleta
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Antwort #4 - 21.08.2008 um 19:48:33
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 19:38:03:
Antrag nach § 47 wird in der Praxis aber wohl doch erforderlich sein.

Der wäre (falls wirklich ausdrücklich so gestellt) mE unzulässig bzw als Antrag nach § 45 auszulegen/umzustellen...
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Antwort #5 - 21.08.2008 um 19:55:51
 
Hallo,

selbst unter Berücksichtigung der sehr weitgehenden Auslegung des OLG FFM zum "offensichtlichen Schreibfehler" halte ich derzeit eine Berichtigungsanordnung für erforderlich .

Das mag sich mit dem 01.01.2009 ändern, aber aktuell halte ich die Kriterien zum offensichtlichen Schreibfehler für nicht erfüllt. Mehr dazu morgen wenn ich den Kommentar dabehabe Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 21.08.2008 um 20:01:20
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 19:38:03:
beide 'Väter' kommen als biologische Väter in Betracht

Dann läge es auch (aus reiner Praxissicht) doch auch
nahe, eben das zu klären durch eine entsprechende
Analyse.
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Antwort #7 - 21.08.2008 um 20:07:40
 
ronny schrieb am 21.08.2008 um 19:55:51:
aktuell halte ich die Kriterien zum offensichtlichen Schreibfehler für nicht erfüllt.

Ich auch nicht. Offensichtlicher Schreibfehler ist § 46a Abs. 1. Hier ist eischlägig § 46a Abs. 2:


Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.


Siehe zum Ganzen aktuell die sehr interessante Entscheidung LG Bochum v. 4.12.07 - 7 T 277/06 - , NJW 2008, 1540, die - neben einer Reihe anderer, lesenswerter Punkte auch folgende Feststellung trifft:

"Der im Gesetz nicht näher erläuterte Begriff der inländischen Personenstandsurkunde i.S. von § 46a II PStG ist untechnisch zu verstehen; er ist insbesondere nicht auf die gem. § 61a PStG ausgestellten Urkunden beschränkt (Hepting/Gaaz, § 46a Rdnr. 24)".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 21.08.2008 um 20:28:25
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 18:52:19:
Keiner der Väter lebt mit der Mutter zusammen, beide haben aber einen intensiven Kontakt zum Kind und würden, zumindest wenn der jeweils andere "Vater" nicht existieren würde, zweifelsfrei eine familiär-soziale Beziehung zum Kind haben (kein Scheiß...)

eine stabile sozial-familiäre Bindung zum Kind dürften beide erstmal nicht haben, auch nicht zum Zeitpunkt der Anerkennung. Ich hätte erwartet, das hier sowieso von Amts wegen angefochten wird (BGB 1600 Abs. 1-5, 1600c Abs.1), wenn die Mutter schon keine Klärung will.
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« Zuletzt geändert: 21.08.2008 um 20:39:47 von thom »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 21.08.2008 um 20:49:29
 
Zitat:
Dann läge es auch (aus reiner Praxissicht) doch auch
nahe, eben das zu klären durch eine entsprechende Analyse.


daran hat derzeit aber keiner der Beteiligten ein echtes Interesse.

thom schrieb am 21.08.2008 um 20:28:25:
eine stabile sozial-familiäre Bindung zum Kind dürften beide erstmal nicht haben, auch nicht zum Zeitpunkt der Anerkennung. Ich hätte erwartet, das hier sowieso von Amts wegen angefochten wird (BGB 1600 Abs. 1-5, 1600c Abs.1), wenn die Mutter schon keine Klärung will.


ich halte die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Vater in derart atypischen Fallkonstellationen nicht für exklusiv auf einen Mann beschränkbar. Somit hätten beide eine solche Beziehung und eine Vaterschaftsanfechtung durch einen möglichen Vater oder eine Behörde müsste scheitern.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 21.08.2008 um 21:09:31
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 20:49:29:
daran hat derzeit aber keiner der Beteiligten ein echtes Interesse.

Eher rein persönliche Meinung unter Gesichtspunkt
gesunder Menschenverstand:

Is idiotisch, irgendwann muss es ja geklärt werden.
Und es ist sicher auch nicht im Interesse des Kindes
das Ratespiel da ewig rauszuzögern  Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 21.08.2008 um 21:15:38
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 20:49:29:
Somit hätten beide eine solche Beziehung
aber in Zukunft - sehr wahrscheinlich - nicht mehr. "Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater ..mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat." Oder wollen die dauerhaft bei 50:50 bleiben? Der soziale Vater wird bleiben, der rechtliche gehen, und nur weil das so ist, werden alle (auch das Kind?) damit zufrieden sein.

Anfechtung durch die Behörde wäre ja nur möglich, wenn "durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden."
thom
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Muleta
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Antwort #12 - 21.08.2008 um 23:06:48
 
Zitat:
Eher rein persönliche Meinung unter Gesichtspunkt
gesunder Menschenverstand:...


da bin ich ziemlich dicht bei Dir - nur wird jeder Ausländerrechtler problemlos Bücher schreiben können über Leute, bei denen es mit "gesundem Menschenverstand" in einem irgendwie zumindest entfernt bürgerlichen Sinne nicht so weit her ist. Vorliegend hat das Ganze halt eher einen Kommunen-Charakter mit Multi-Kulti-Touch - allerdings ohne gemeinsamen Haushalt. Ich bin insofern auch froh, es nur mit zwei Vaterschaftsanerkennungen zu tun zu haben (durchaus möglich, dass es keiner der beiden ist...) Aber ich kann es nicht ändern und dem deutschen Recht ist die Biologie nunmal (in gewissen Grenzen) egal.

Und mal im Ernst: welcher gesunde Menschenverstand ist beteiligt, wenn eine Mutter die Zustimmung zu Vaterschaftsanerkennungen zweier verschiedener Männer erklärt und daran auch im Nachhinein festhält?!?

thom schrieb am 21.08.2008 um 21:15:38:
aber in Zukunft - sehr wahrscheinlich - nicht mehr. "Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater ..mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat." Oder wollen die dauerhaft bei 50:50 bleiben? Der soziale Vater wird bleiben, der rechtliche gehen, und nur weil das so ist, werden alle (auch das Kind?) damit zufrieden sein.


Die Rechtssprechung der Gerichte zu Fällen getrennt lebender Eltern (in klassischen Konstellationen) geht überwiegend davon aus, dass eine 'soziale Vaterschaft' bereits besteht, wenn ein (rechtlicher) Vater die ihm eingeräumten Umgangsrechte regelmäßig und zuverlässig wahr nimmt (und das ist nicht viel!). Das Zusammenleben über einen längeren Zeitraum ist insofern m.E. kein "Muss" bzw. keine Mindestanforderung. 

Muleta
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Antwort #13 - 21.08.2008 um 23:12:20
 
Muleta schrieb am 21.08.2008 um 23:06:48:
Und mal im Ernst: welcher gesunde Menschenverstand ist beteiligt, wenn eine Mutter die Zustimmung zu Vaterschaftsanerkennungen zweier verschiedener Männer erklärt und daran auch im Nachhinein festhält?!?


[OT]
Erzähl' uns lieber nicht den IQ der netten Person und
über deren ggf. für die beiden (oder mehr) Männer so
toll findenden "Attribute".
[/OT]

Ich klinke mich aus hier.
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« Zuletzt geändert: 21.08.2008 um 23:53:59 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #14 - 22.08.2008 um 07:16:27
 
Back to topic, weil die Diskussion um zwei Väter einfach falsch ist. Es existiert rechtlich nur ein Vater , Punkt.

Ebenso wie es vermutlich biologisch nur einen Vater gibt.

Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass eine gerichtliche Berichtigung angesagt ist.

Das Zitat hier

Zitat:
"Der im Gesetz nicht näher erläuterte Begriff der inländischen Personenstandsurkunde i.S. von § 46a II PStG ist untechnisch zu verstehen; er ist insbesondere nicht auf die gem. § 61a PStG ausgestellten Urkunden beschränkt (Hepting/Gaaz, § 46a Rdnr. 24)".


ist (ich weiß nicht von wem) unvollständig aus dem Kommentar entnommen, und deswegen auch sinnentstellend wiedergegeben worden.

Die vollständige Passage lautet:

Zitat:
Der Begriff der Personenstandsurkunde im Sinne des § 46a PStG ist untechnisch zu verstehen. Es handelt sich nicht nur um die gemäß § 61a ausgestellte Urkunde sondern auch um die Grundeinträge in den Personenstandsbüchern selbst.


Und in der selben Randziffer die eindeutige Passage:

Zitat:
Als Grundlage der Berichtigung kommen nur inländische Personenstandsurkunden in Betracht. Damit soll sichergestellt werden dass der Standesbeamte die Berichtigung ohne weitere rechtliche Prüfung und Sachverhaltsaufklärung vornehmen kann.


Weiter wird dort auf das sehr zu empfehlende Werk von Johannson/ Sachse, Anweisungs und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen verwiesen, dort dann die einzelnen Sonderfälle der gesamten Rechtsprechung ab Rz. 408 ff.

Eindeutige Voraussetzung der gerichtsfreien Berichtigung ist, dass der Standesbeamte den richtigen Sachverhalt

1. auf Grund der ihm vorgelegten Personenstandsurkunde ohne jede darüber hinausgehende Ermittlung feststellen kann, und

2. all das was sich nicht unmittelbar aus der vorgelegten Urkunde selbst akls unrichtig ergibt ergibt , auch nicht selbst berichtigen darf.

Dabei (bei einer gerichtsfreien Berichtigung nach § 46 a Absatz 2) sind an den Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrages höhere Anforderungen zu stellen (weil die Ermächtigung sich tatsächlich auf alles erstreckt was in einen Eintrag gehört) als bei einer Berichtigung nach Absatz 1.


Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit des Geburtseintrages nicht unmittelbar aus der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung, da diese 

1. weder eine Personenstandsurkunde noch ein Personenstandseintrag im Sinne der Rz. 24 (bei Hepting/ Gaaz) ist, und

2. sich die Unrichtigkeit des Eintrages nur aus einem Vergleich der beiden Anerkenntnisurkunden miteinander ergibt.

====

Beispiel aus der Praxis zur derzeitigen Rechtslage:

Die ursprüngliche  Mitteilung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils durch das Familiengericht kann bei einer Übersendung einer berichtigten Mitteilung nur im Wege des § 47 PStG im Familienbuch berichtigt werden.

====

Im Übrigen gelten die o.g. Berichtigungskriterien nur für Sachverhalte die bereits vor dem 01.01.2009 abgeschlossen snd.

Im neuen PStG (§ 47 ) wird die Befugnis zur gerichtsfreien Berichtigung durch den Standesbeamten erweitert. Bestimmte Angaben dürfen dann auch berichtigt werden, wenn eine berichtigende Mitteilung eingeht (etwa mein Rechtskraftbeispiel). Aber...

... ein Fall der vorliegenden Art dürfte auch in 2009 nur über eine gerichtliche Berichtigung zu lösen sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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