Back to topic, weil die Diskussion um zwei Väter einfach falsch ist. Es existiert rechtlich nur ein Vater , Punkt.
Ebenso wie es vermutlich biologisch nur einen Vater gibt.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass eine gerichtliche Berichtigung angesagt ist.
Das Zitat hier
Zitat:"Der im Gesetz nicht näher erläuterte Begriff der inländischen Personenstandsurkunde i.S. von § 46a II PStG ist untechnisch zu verstehen; er ist insbesondere nicht auf die gem. § 61a PStG ausgestellten Urkunden beschränkt (Hepting/Gaaz, § 46a Rdnr. 24)".
ist (ich weiß nicht von wem) unvollständig aus dem Kommentar entnommen, und deswegen auch sinnentstellend wiedergegeben worden.
Die vollständige Passage lautet:
Zitat:Der Begriff der Personenstandsurkunde im Sinne des § 46a PStG ist untechnisch zu verstehen. Es handelt sich nicht nur um die gemäß § 61a ausgestellte Urkunde sondern auch um die Grundeinträge in den Personenstandsbüchern selbst.
Und in der selben Randziffer die eindeutige Passage:
Zitat:Als Grundlage der Berichtigung kommen nur inländische Personenstandsurkunden in Betracht. Damit soll sichergestellt werden dass der Standesbeamte die Berichtigung ohne weitere rechtliche Prüfung und Sachverhaltsaufklärung vornehmen kann.
Weiter wird dort auf das sehr zu empfehlende Werk von Johannson/ Sachse, Anweisungs und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen verwiesen, dort dann die einzelnen Sonderfälle der gesamten Rechtsprechung ab Rz. 408 ff.
Eindeutige Voraussetzung der gerichtsfreien Berichtigung ist, dass der Standesbeamte den richtigen Sachverhalt
1. auf Grund der ihm vorgelegten
Personenstandsurkunde ohne jede darüber hinausgehende Ermittlung feststellen kann, und
2. all das was sich nicht unmittelbar aus der vorgelegten Urkunde selbst akls unrichtig ergibt ergibt , auch nicht selbst berichtigen darf.
Dabei (bei einer gerichtsfreien Berichtigung nach § 46 a Absatz 2) sind an den Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrages höhere Anforderungen zu stellen (weil die Ermächtigung sich tatsächlich auf alles erstreckt was in einen Eintrag gehört) als bei einer Berichtigung nach Absatz 1.
Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit des Geburtseintrages nicht unmittelbar aus der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung, da diese
1. weder eine Personenstandsurkunde noch ein Personenstandseintrag im Sinne der Rz. 24 (bei Hepting/ Gaaz) ist, und
2. sich die Unrichtigkeit des Eintrages
nur aus einem Vergleich der beiden Anerkenntnisurkunden miteinander ergibt.
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Beispiel aus der Praxis zur derzeitigen Rechtslage:
Die ursprüngliche Mitteilung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils durch das Familiengericht kann bei einer Übersendung einer berichtigten Mitteilung nur im Wege des § 47 PStG im Familienbuch berichtigt werden.
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Im Übrigen gelten die o.g. Berichtigungskriterien nur für Sachverhalte die bereits vor dem 01.01.2009 abgeschlossen snd.
Im neuen PStG (§ 47 ) wird die Befugnis zur gerichtsfreien Berichtigung durch den Standesbeamten erweitert. Bestimmte Angaben dürfen dann auch berichtigt werden, wenn eine berichtigende Mitteilung eingeht (etwa mein Rechtskraftbeispiel). Aber...
... ein Fall der vorliegenden Art dürfte auch in 2009 nur über eine gerichtliche Berichtigung zu lösen sein.
Grüße
Ronny