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A1 Sprachnachweis bei FZF zum Kind? (Gelesen: 2.160 mal)
Susana78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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20.08.2008 um 23:52:21
 
Hallo,
ich habe hier schon oefters gelesen, dass man bei der FZF zum deutschen Kind keine Sprachkenntnisse nachweisen muss. Die Botschaft in Bogota, Kolumbien hat uns dazu jetzt aber eine andere Auskunft gegeben. Mein Partner verfuegt ueber die Sprachkenntnisse, wir wollten nur den Antrag schnell stellen und die naechste Pruefung ist erst in einem Monat und Teuer!!!
Gibt es irgendwo einen Gesetzestext o.ae. woraus hervorgeht, dass in seinem Fall der A1 Nachweis vom Goethe Institut nicht notwendig ist? oder wird das von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt?
Danke fuer die Hilfe,

Gruesse

Susanne
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 21.08.2008 um 00:06:52
 
Susana78 schrieb am 20.08.2008 um 23:52:21:
Gibt es irgendwo einen Gesetzestext 

AufenthG:
Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, [...] § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

28.1.1 = Nur bei EHEGATTEN von Deutschen.
Also Botschaft nochmal kontaktieren und freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass sie etwas ähnliches wie Unsinn erzählen. Oder sich ggfs missverständlich ausgedrückt haben.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 21.08.2008 um 00:16:54
 
Susana78 schrieb am 20.08.2008 um 23:52:21:
ich habe hier schon oefters gelesen, dass man bei der FZF zum deutschen Kind keine Sprachkenntnisse nachweisen muss. Die Botschaft in Bogota, Kolumbien hat uns dazu jetzt aber eine andere Auskunft gegeben.


wen habt Ihr denn dort gefragt? Den Pförtner?!?

Deutschkenntnisse sind nicht notwendig, da sie gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (= Ehegattennachzug) verlangt werden jedoch nicht in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (= Elternnachzug).

Muleta
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Susana78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 21.08.2008 um 00:59:34
 
Danke fuer die Antworten. Das beruhigt mich ja schonmal! Ich bin vielleicht ein bisschen langsam, habe gerade den Gesetzestext durchgelesen, wo steht da eigentlich was von Sprachkenntnissen?
Ich ueberlege nur, wie ich am besten argumentieren kann...
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.08.2008 um 01:09:30
 
Muleta hat es doch recht verständlich erklärt.

Zitat:
Deutschkenntnisse sind nicht notwendig, da sie gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nur in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (= Ehegattennachzug) verlangt werden jedoch nicht in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (= Elternnachzug).


Lies das mal genauer nach.

Daraus ergibt sich eben im §§-undeutsch:

beim Ehegattennachzug wird das gefordert .....
Beim Nachzug zum deutschen Kind eben nicht.

Lass das mal auf der Zunge zergeh'n, dann dürfte
das klar werden.
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Susana78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1 Sprachnachweis bei FZF zum Kind?
Antwort #5 - 22.08.2008 um 00:53:00
 
Vielen Dank. Ich habe es gecheckt. Haben mittlerweile auch eine andere Auskunft von der Botschaft, von jemandem, der offensichtlich mehr Ahnung hatte.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.08.2008 um 01:30:36
 
Fein, bitte berichte dann über den Ausgang. Es ist
immer für uns (und alle die hier lesen) von Interesse,
wie unsere "Schäfchen" von hier satt werden.  Laut lachend
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