§ 9
StAGWenn die in § 9
StAG (Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger) genannten Voraussetzungen erfüllt werden, wird die Einbürgerung in der Regel vorgenommen. Nur in atypischen Einzelfällen, kann von der Einbürgerung abgesehen werden. Siehe hierzu auch Nr. 9.0 der
StAR-VwV. § 9 ist auch in Fällen eingetragener Lebenspartnerschaften nach dem LPartG anwendbar.
Wesentliche Voraussetzungen:
3 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt
Bei dir wohl erfüllt seit mind. zwei Jahren eheliche Lebensgemeinschaft mit einem/einer Deutschen
Auch erfüllt ehel. Lebensgemeinschaft muss noch bestehen
Du frage kannst du beantworten. Wird die Ehe noch gelebt ? Wenn ja, Bedingung erfüllt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Wenn ich deinen Text hier so lese, denke ich, das diese Bedingung auch erfüllt ist. Besitz einer Aufenthalterlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (bzw. jetzt Niederlassungserlaubnis)
( Eine AE wirst du sicherlich besitzen, also Bedingung auch erfüllt.) Keine Ausweisungsgründe (ohne Ausnahme, also keine Straftaten, keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II
Und hier steht es : Bei ALG II Bezug, gibt es die Deutsche Bürgerschaft nach 3 Jahren nicht. Das mit dem nichtverschuldenten, kommt erst mit 8 Jahren § 10 StAG ( bzw. 6 oder 7 ) Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])
Verlust, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen s. § 12 StAG)
Das müsstest du dann nach der Einbürgerungszusage klären. Die gibt es aber nur, wenn du vom ALG II weg bist.D.h, entweder Arbeitsplatz finden, oder noch warten.Da du ja schon seit 5 Jahren in Deutschland bist, könnte es vielleicht schneller gehen, mit § 10 Einbürgerung. Da musst du 8 Jahre in Deutschland sein. Hast du I und Deutschkurse, wird das mit einem Jahr belohnt. ( Also nach 7 Jahren ) Bist du besonders Integriert ( wie immmer das auch nachgewiesen wird ), bekommst du nochmal ein Jahr geschenkt . Also wäre die § 10 Einbürgerung, in ca. 1 Jahr für dich möglich. ( Also nach 6 Jahren, wenn du besondere Integration nachweisen kannst)
Michael