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Anhörungspflicht bei Verdacht auf Scheinehe (Gelesen: 3.623 mal)
qwertz
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04.08.2008 um 21:24:49
 
Hallo Leute
Gibt es beim Verdacht auf Scheinehe eine Verpflichtung, dass beide Ehepartner gehört (oder verhört) werden müssen?
Oder kann ein SB in seiner göttlichen Allmächtigkeit befinden, dass die Scheinehe glas klar vorliegt und deswegen das FZF Visum ablehnen?
Gruss Qwertz
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Tippi
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Antwort #1 - 04.08.2008 um 21:41:00
 
qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:24:49:
SB in seiner göttlichen Allmächtigkeit 


was soll das?

Unterlasse bitte solche Äußerungen  Ärgerlich
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Antwort #2 - 04.08.2008 um 21:50:24
 
qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:24:49:
Hallo Leute
Gibt es beim Verdacht auf Scheinehe eine Verpflichtung, dass beide Ehepartner gehört (oder verhört) werden müssen?


ob es eine entsprechende Vorschrift oder ein solches Gesetz gibt, dazu mögen sich die Experten äußern

Zitat:
Oder kann ein SB in seiner göttlichen Allmächtigkeit befinden, dass die Scheinehe glas klar vorliegt und deswegen das FZF Visum ablehnen?


der SB entscheidet "nach pflichtgemaessem Ermessen". Zur "göttlichen Allmächtigkeit" fehlt ihm ein entscheidender Punkt: er ist nicht oberste Instanz. Schon der Richter in erster Instanz ist ein Stück "allmächtiger", der in nächster noch mehr ... Und alle sind dem Gesetz unterworfen.

Wie auch immer ein SB entscheidet, es gibt immer die Möglichkeit des Klageweges. Unter anderem aus diesem Grund wird ein SB sicherlich nicht entscheiden, ohne die Beteiligten gehört zu haben, schliesslich müsste er bei einem eventuellen Gerichtsverfahren sonst sehr fix die Hosen runterlassen...
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qwertz
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Antwort #3 - 04.08.2008 um 21:51:55
 
Zitat:
SB in seiner göttlichen Allmächtigkeit  

Man nennt das Sarkasmus, oder auch Versuch die Sache mit Humor zu sehen.
Aber um ernsthaft zu bleiben: Der Ermessensspielraum erscheint mir im Ausländerrecht größer als in anderen Verwaltungsbereichen.
Dies war aber nicht Gegenstand meiner Frage.
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Tippi
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Antwort #4 - 04.08.2008 um 21:55:31
 
@ TS

du solltest richtig zitieren.  Ärgerlich

Sarkusmus ist das nicht, sonder eher eine
böswillige Unterstellung.

Mir schwant hier Fürchterliches ...  Ärgerlich
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Muleta
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Antwort #5 - 04.08.2008 um 22:22:12
 
qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:51:55:
Aber um ernsthaft zu bleiben: Der Ermessensspielraum erscheint mir im Ausländerrecht größer als in anderen Verwaltungsbereichen.


nein, zumal es beim Scheineheverdacht überhaupt nicht um Ermessen geht.

Die Behörde hat den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Tut sie das nicht, wird sie die Kosten eines verlorenen Klageverfahrens tragen müssen (in Visumsverfahren trifft das nicht zu - da gibt sind die Wege etwas komplizierter).

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Antwort #6 - 04.08.2008 um 22:32:25
 
qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:24:49:
Gibt es beim Verdacht auf Scheinehe eine Verpflichtung, dass beide Ehepartner gehört (oder verhört) werden müssen?


Scheinehe

Auf Europäischer Ebene liegt die Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen vor. Die Entschließung definiert eine Scheinehe als die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.

Die Entschließung benennt auch Faktoren, aus denen Anhaltspunkte für eine Scheinehe resultieren können:

--die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft;
--das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe;
--die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet;
---die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen;
--die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache;
für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist);
--es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.

Eine gleichzeitige Befragung beider Ehepartner oder Verlobten ist oft nötig um festzustellen, ob es wirklich anhaltspunkte gibt die einen evtl bestehenden Verdacht auf Scheinehe konkretisieren.

Sollte von vornherein für alle beteiligten Behörden klar feststehen, dies aufgrund bekannter Tatsachen oder Tatsachen des Antrages (Sachverhalt) das eine scheinehe vorliegt, brauche ich eigentlich keine gleichzeitige befragung mehr, es sei denn um letzte bestehende zweifel auszuräumen oder den Vorgang "wasserdicht" zu machen.

qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:24:49:
Oder kann ein SB in seiner göttlichen Allmächtigkeit befinden, dass die Scheinehe glas klar vorliegt und deswegen das FZF Visum ablehnen?


Bitte lese mal mein Zitat zu Scheinehe, da kannst Du nachlesen an welche Tatbestände ein solcher Verdacht im Regelfall geknüpft ist.
Dies entscheidet niemand in göttlicher Allmächtigkeit ganz alleine.
Es gibt natürlich immer  Kunden, ganz wenige die sich bei Antragstellung oder Vorsprache verplappern und erzählen das Sie für Geld oder zum Erhalt einer AE geheiratet haben,  dann komme ich auch zu entsprechenden Ergebnissen....
bin aber  nicht "allmächtig"....

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qwertz
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Antwort #7 - 04.08.2008 um 23:09:31
 
Muleta schrieb am 04.08.2008 um 22:22:12:
Tut sie das nicht, wird sie die Kosten eines verlorenen Klageverfahrens tragen müssen (in Visumsverfahren trifft das nicht zu

Da fällt mir nur die schon mehrmals gelesene Praxis des VG Berlin ein, den Klagenden zwar Recht zu geben, aber gleichzeitig um eine Rücknahme der Klage zu "bitten".
Mein Sarkasmus, soll auch nicht alle SB der ABH geschlossen an den Pranger stellen, es ist wohl wie bei allen anderen Berufen auch, es gibt kompetente, inkompetente, freundliche und unfreundliche usw. Also liebe SBler nehmt mir es nicht krumm.

Ich danke Einbeck für die detaillierte und valide Beantwortung meiner Frage
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Antwort #8 - 05.08.2008 um 08:17:56
 
Zitat:
Da fällt mir nur die schon mehrmals gelesene Praxis des VG Berlin ein, den Klagenden zwar Recht zu geben, aber gleichzeitig um eine Rücknahme der Klage zu "bitten".

In dem Fall sagt das Gericht mW sehr früh, dass man mit großer Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller entscheiden würde, wenn es zur Verhandlung kommt. Da es aber u.U. ziemlich lange (im Verhältnis) dauern kann, BIS verhandelt wird, wird so den beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, das Ganze abzukürzen.
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Antwort #9 - 05.08.2008 um 09:38:52
 
inge schrieb am 05.08.2008 um 08:17:56:
BIS verhandelt wird, wird so den beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, das Ganze abzukürzen.
Könnte man ja mit Leben, wenn im Vergleich zusätzlich vereinbart wird, das AA für die Kosten aufkommt .

Michael

PS: Ob die sich da drauf einlassen ?
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Antwort #10 - 05.08.2008 um 10:20:29
 
Mikael321 schrieb am 05.08.2008 um 09:38:52:
Ob die sich da drauf einlassen ?


nein. Vergleich erfolgt häufig erst in der mündlichen Verhandlung. Ersparnis (selbst dann!) für die Kläger:

- 2. Verhandlung überflüssig (Dauer: 2-3 Monate)
- Dauer für Urteilsabfassung und Zustellung (1-2 Monate)
- Dauer für Rechtskraft des Urteils (1 Monat)

Sofern die die Behörde noch eine Berufungszulassung beantragt, dauert es natürlich noch länger.

Ergebnis: ein Vergleich in der mündlichen Verhandlung spart den Betroffenen noch ca. 5 Monate. Die Verhandlungsposition hinsichtlich der Kosten ist daher bescheiden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 05.08.2008 um 12:26:12
 
Muleta schrieb am 05.08.2008 um 10:20:29:
nein. Vergleich erfolgt häufig erst in der mündlichen Verhandlung. Ersparnis (selbst dann!) für die Kläger

Sofern die die Behörde noch eine Berufungszulassung beantragt, dauert es natürlich noch länger.


Wie hoch wird denn i. d. R. der (fiktive) Streitwert in solchen Sachen angesetzt, bzw. wie hoch sind dann die (von beiden Parteien je zur Hälfte) zu tragenden Gerichtskosten?

Seinen eigenen Anwalt muss der Bürger im Vergleichsfall i. d. R. komplett selber zahlen.

Warum sollte die Behörde einem Vergleich zustimmen und im Falle, dass der Bürger ein Urteil will, danach in Berufung gehen wollen? Klar, möglich wäre das natürlich, aber mit der Annahme des Vergleiches gibt die Behörde ja quasi zu, im Unrecht zu sein, sollte also auch kein anderes Ergebnis für die Berufung sehen sollen.

Ich hatte auf einem anderen Rechtsgebiet eine Klage am VG laufen.

Erst bei der mündlichen Hauptverhandlung wurde seitens des Gerichts der Vergleichsvorschlag gemacht, den die Behörde sofort und ohne zögern annahm (nachdem nicht mehr als das schon aus dem vorherigen Schriftverkehr bekannte von beiden Seiten vorgetragen wurde) -> keine wirkliche Zeitersparnis.

Also zumindest in diesem Falle gab es seitens des Gerichts vor der Verhandlung keinerlei Hinweise auf eine mögliche Entscheidung / Urteil / Vergleich - und die Verhandlung gab ja von beiden Seiten keine neuen Erkenntnisse.

Da ich etwas unwissend war, ging ich auf den Vergleich ein und musste dann anschließend die Hälfte der Gerichtskosten zahlen (~65EUR).

Ein RA wollte von mir dann nochmal ~120EUR haben - nur für eine Erstberatung und mit einem sehr geringen Geb.-Faktor. Wenn ich die Klage mit Anwalt durchgezogen hätte wären für den RA sicherlich 500EUR oder mehr fällig gewesen.

Das ganze bezog sich auf 5.500EUR Streitwert (war ein Standard, bei nicht in EUR und Cent darstellbarem Streitwert) und es war noch vor der Neuregelung der Gerichts- und Anwaltskosten vor ca. 4 Jahren.

Heute würde das alles nochmal wesentlich teurer werden.
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Antwort #12 - 05.08.2008 um 17:56:08
 
Zitat:
Warum sollte die Behörde einem Vergleich zustimmen und im Falle, dass der Bürger ein Urteil will, danach in Berufung gehen wollen? Klar, möglich wäre das natürlich, aber mit der Annahme des Vergleiches gibt die Behörde ja quasi zu, im Unrecht zu sein, sollte also auch kein anderes Ergebnis für die Berufung sehen sollen.


Im Visumverfahren ist Beklagte das Auswärtige Amt und oft Beigeladene die Ausländerbehörde. Ich hab es einmal erlebt, dass ein Vergleich geschlossen wurde - aber dann hat die Beigeladene Berufungsantrag gestellt, weil sie mit dem Vergleich nicht einverstanden war, also weiter von der Scheinehe überzeugt war.
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Antwort #13 - 05.08.2008 um 20:42:03
 
petit_canard schrieb am 05.08.2008 um 17:56:08:
aber dann hat die Beigeladene Berufungsantrag gestellt, weil sie mit dem Vergleich nicht einverstanden war

Und was kam dabei heraus?

Ich finde es komisch, dass jemand, der nur indirekt am Prozess beteiligt ist (Beigeladene), überhaupt Berufungsantrag stellen kann, und dann auch noch nachträglich.

Bei mir war es damals so, dass ich zwar Bedenkzeit hätte haben können, dann hätte es (im Falle ich hätte dem Vergleich nicht zugestimmt) einen neuen Termin für eine Verhandlung gegeben. Aber das Gericht sagte auch, dass wenn ich mich hier und jetzt für den Vergleich entscheiden würde, diese Entscheidung endgültig und nicht mehr anfechtbar sei. Die beklagte Behörde wurde als erstes gefragt und hatte sofort zugestimmt.
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Antwort #14 - 06.08.2008 um 01:45:23
 
die ALA hat ca. 3 Wochen später ihren Berufungsantrag zurückgezogen. Fand ich schad (Privatmeinung!), mich hätte in diesem Fall schon die Ansicht des OVG interessiert, denn die Begründung der ALA für den Berufungsantrag war sinngemäß gewesen: im Visumverfahren waren ALA und Botschaft übereinstimmend zur Überzeugung gelangt, dass Scheinehe vorliegt. Begründung anhand Vorgeschichte des Antragstellers und Differenzen/Wissenslücken in den Befragungsprotokollen sowie Eindruck der Botschaft vom Antragsteller. Nun wurde Vergleich geschlossen, weil die Ehefrau vor Gericht überzeugend darlegen konnte, dass es ihr wirklich um die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht. Der Antragsteller selbst wurde im Klagverfahren nicht mehr gehört. Für die ALA war's ein Unding, dass "ein paar Tränen der Ehefrau vor Gericht" es vollkommen egal werden lassen, welche Absichten der Antragsteller selbst hat. Denn eigentlich galt im Visumverfahren immer: Der Wunsch der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft muss von BEIDEN Partnern ausgehen. Es reichte nicht, wenn nur einer (=der in D lebende) Ehegatte dies wollte.

Wie das ganze im Einzelnen vor Gericht von statten ging, warum die Ansicht der ALA vor Vergleichsschluss nicht berücksichtigt wurde und warum die ALA ihren Berufungsantrag zurückgezogen hat - leider keine Ahnung. Ich saß ein paar tausend km entfernt vom Geschehen, da kriegt man nicht viel mit.
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