qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:24:49:Gibt es beim Verdacht auf Scheinehe eine Verpflichtung, dass beide Ehepartner gehört (oder verhört) werden müssen?
Scheinehe
Auf Europäischer Ebene liegt die Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen vor. Die Entschließung definiert eine Scheinehe als die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.
Die Entschließung benennt auch Faktoren, aus denen Anhaltspunkte für eine Scheinehe resultieren können:
--die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft;
--das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe;
--die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet;
---die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen;
--die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache;
für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist);
--es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.
Eine gleichzeitige Befragung beider Ehepartner oder Verlobten ist oft nötig um festzustellen, ob es wirklich anhaltspunkte gibt die einen evtl bestehenden Verdacht auf Scheinehe konkretisieren.
Sollte von vornherein für alle beteiligten Behörden klar feststehen, dies aufgrund bekannter Tatsachen oder Tatsachen des Antrages (Sachverhalt) das eine scheinehe vorliegt, brauche ich eigentlich keine gleichzeitige befragung mehr, es sei denn um letzte bestehende zweifel auszuräumen oder den Vorgang "wasserdicht" zu machen.
qwertz schrieb am 04.08.2008 um 21:24:49:Oder kann ein SB in seiner göttlichen Allmächtigkeit befinden, dass die Scheinehe glas klar vorliegt und deswegen das
FZF Visum ablehnen?
Bitte lese mal mein Zitat zu Scheinehe, da kannst Du nachlesen an welche Tatbestände ein solcher Verdacht im Regelfall geknüpft ist.
Dies entscheidet niemand in göttlicher Allmächtigkeit ganz alleine.
Es gibt natürlich immer Kunden, ganz wenige die sich bei Antragstellung oder Vorsprache verplappern und erzählen das Sie für Geld oder zum Erhalt einer
AE geheiratet haben, dann komme ich auch zu entsprechenden Ergebnissen....
bin aber nicht "allmächtig"....