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Regelausnahme ? Wie wird das angewendet ? (Gelesen: 2.723 mal)
Mikael321
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02.08.2008 um 19:24:24
 
Seit der Gesetzesänderung, kann ja in besonderen Fällen, für den Nachzug zum Deutschen Ehepartner, das Einkommen wichtig sein. D.h. ja zb. bei Doppelstaatlern, die einen Ehepartner aus der Heimat heiraten, der Unterhalt gesichert sein muss. Bisher hatten wir glaube ich, noch keinen so gearteten Fall, im Forum. Es scheint solche Fälle ja wenig zu geben.

Jetzt könnte allerdings solch ein Fall, auf ein Bekannte meiner Frau zukommen.

Die Bekannte ist Aussiedlerin und hat neben der Deutschen Staatsbürgerschaft, noch die Russische. Sie lebt alleine und von Hartz 4. ( Schon seit Jahren )

Jetzt möchte sie einen Russen heiraten, und der soll nach Deutschland kommen. Eigentlich ein klarer Fall für eine Ablehnung des FZV / AE.

Die Sache ist aber die, das der Zukünftige Ehemann Arzt ist. Meiner Erfahrung nach, braucht allerdings ein Arzt, bevor er hier arbeiten kann, zwischen 8 Monaten und ca. 2 Jahren, bis er sein Berufserlaubnis bekommt.  B2 Kurs zb. und diverse Bürokratische Hürden sind zu nehmen. Danach aber, bekommt er zu 99,9 %  einen überdurchschnittlich bezahlten Job.

Mal eine Frage an die Experten :

Kann so einfach ein FZV zu einem Deutschen anhand der Regelausnahme abgelehnt werden, besonders im hinblick auf die Verfassungsrechtliche Brisanz ?

Taktisch wäre es ja besser, ihm ebenfalls Hartz 4 zu zahlen, den spätestens nach 2 Jahren, hat man dann einen ( bzw. 2) Hartz 4 Empfänger weniger, und einen Steuerzahler mehr.

Also Schema F anwenden, oder ist es vielleich doch möglich, AE zu bekommen, weil ABH eine positive Prognose abgeben kann.


Michael

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Eduard
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Antwort #1 - 02.08.2008 um 19:41:37
 
Mikael321 schrieb am 02.08.2008 um 19:24:24:
Die Bekannte ist Aussiedlerin und hat neben der Deutschen Staatsbürgerschaft, noch die Russische.


Ich würde erwarten, dass bei einer Aussiedlerin keine Regelausnahme gesehen wird. Käme mir widersinnig vor. Bei der Regelausnahme geht es ja darum, dass es dem deutschen Staatsangehörigen zuzumuten ist, die Ehe im Ausland zu führen. Das sehe ich bei einer Aussiedlerin nicht.

Eduard
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Muleta
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Antwort #2 - 02.08.2008 um 19:54:21
 
Mikael321 schrieb am 02.08.2008 um 19:24:24:
Seit der Gesetzesänderung, kann ja in besonderen Fällen, für den Nachzug zum Deutschen Ehepartner, das Einkommen wichtig sein.


ich halte diese Regelung für praktisch unanwendbar. Mir ist auch noch kein Fall bekannt, wo wegen fehlenden Unterhalts des deutschen Ehegatten die FZF abgelehnt worden wäre - das würde einer gerichtlichen Überpüfung m.E. auch nicht standhalten.

vgl. auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189536040/29#29

Muleta
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petit_canard
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Antwort #3 - 03.08.2008 um 10:23:26
 
für Ehegatten von Spätaussiedlern ist keinesfalls die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Ein entsprechendes Rundschreiben des BMI ging an alle Ausländerbehörden und über das Auswärtige Amt auch an alle Auslandsvertretungen.

Gruß
petit canard
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petit_canard
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Antwort #4 - 03.08.2008 um 10:33:07
 
Muleta schrieb am 02.08.2008 um 19:54:21:
ich halte diese Regelung für praktisch unanwendbar. Mir ist auch noch kein Fall bekannt, wo wegen fehlenden Unterhalts des deutschen Ehegatten die FZF abgelehnt worden wäre - das würde einer gerichtlichen Überpüfung m.E. auch nicht standhalten.

Muleta


Ich schon, habe 3 Ablehnungen seit August 2007 aus diesem Grund gesehen. In diesen Fällen haben die (jahrelang) in D lebenden deutschen Ehegatten stets auch die Nationalität des Antragstellers gehabt, sprachen - laut Mitteilung der ABH - trotz jahrelangen Aufnnthalts in D überhaupt kein deutsch, waren nicht mal ansatzweise integriert, noch nie erwerbstätig gewesen und zeigten auch keine Anstalten (laut ABH), ihre Situation zu verändern. Auch war keiner der Antragsteller selbst so qualifiziert / motiviert, nach Einreise den LU selbst finanzieren zu wollen/können. So war im Antragsformular angegeben, nach Einreise von Sozialhilfe leben zu wollen. Die Antragsteller waren letztlich auch nicht mehr die jüngsten, so dass zu erwarten gewesen war, dass sich der Arbeitsmarktzugang auch deshalb schwierig gestaltet.
Aber 3 solche Fälle von ca 2000 Anträgen - das nimmt sich doch noch bescheiden aus, so dass man von "Ausnahme" reden kann.
Keiner der 3 Fälle hat gegen die Ablehnung remonstriert, so dass ich die Frage, ob gerichtsfest, nicht beantworten kann.
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Mikael321
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Antwort #5 - 03.08.2008 um 10:50:50
 
Kommando zurück . Sie ist keine Spätaussiedlerin ! ( Hatte ich nur angenommen ) Sie ist 1997 eingebürgert worden, unter Hinnahme der alten Staatsbürgerschaft.

Da ich wusste, das sie nicht mit einem Deutschen verheiratet ist ( war ), und Russisch Orthodox ist,  habe ich halt gedacht, sie ist Aussiedlerin.

Also bleibt nur das, was Muleta geschrieben hat. Ich hatte ihr auch schon gesagt, das ich mir "rechtlich" nicht vorstellen kann, das der Nachzug verwährt wird. Aber wir haben nun mal das Gesetz, und die ABH oder die Botschaft könnte ja trotzdem, aufgrund der Gesetzeslage ablehnen.

Deshalb würde ich gerne wissen, ob jemand der Experten schon so einen Fall auf dem Tisch hatte, oder davon gehört hat.

petit_canard schrieb am 03.08.2008 um 10:33:07:
Auch war keiner der Antragsteller selbst so qualifiziert / motiviert, nach Einreise den LU selbst finanzieren zu wollen/können.
D.h. also übersetzt, das sie wenig bis keine Probleme haben wird, weil Ehemann ja qualifiziert ist, und auch unbedingt arbeiten will. Auch wenn vorher Hartz 4 bezogen werden muss, bis die Berufserlaubnis am Start ist. ( Spricht zb. nur Russisch und Englisch, braucht aber B2 zur Zulassung)

Michael

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petit_canard
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Antwort #6 - 03.08.2008 um 13:32:54
 
tja, ich müsste Hellseher sein, um zu wissen, "wie streng" zu zuständige ABH den Fall sieht. Es kommt bei der "Zumutbarkeit der Eheführung im Heimatland des ASt" nicht nur auf die Berufsaussichten des ASt an, sondern in erster Linie darauf, wie sehr die Bekannte in D integriert ist (sprachlich, kulturell, wirtschaftlich), wie "entfremdet" sie ihrem zweiten Heimatland ist, wo ihre übrige Familie lebt, etc. Ich würde eine Ablehnung wegen nicht gesicherten Lebensunterhalts pauschal nicht ausschließen, aber die blanke Tatsache der Erwerbslosigkeit allein dürfte nicht genügen, besonders nicht, wenn sie schon über 10 Jahre in D gewohnt hat (zwischendurch nicht gewöhnlichen Aufenthalt Heimatland hatte). Letzten Endes entscheidet aber die ALA.
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Aletheia
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Antwort #7 - 03.08.2008 um 17:28:55
 
petit_canard schrieb am 03.08.2008 um 13:32:54:
Es kommt bei der "Zumutbarkeit der Eheführung im Heimatland des ASt" [...]in erster Linie darauf [an],
wie sehr  die Bekannte in D integriert ist (sprachlich, kulturell, wirtschaftlich),
wie "entfremdet" sie ihrem zweiten Heimatland ist,
wo ihre übrige Familie lebt, etc.
[...]die blanke Tatsache der Erwerbslosigkeit allein dürfte nicht genügen, besonders nicht, wenn sie schon über 10 Jahre in D gewohnt hat


Den Antrag stellt der zuziehende Partner im Ausland, danach hat die ABH in D die Gelegenheit sich von der sprachlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration des Eingebürgerten ein Bild zu machen.

Wie aber die Bindung zum ehemaligen Heimatland ist und wie viel Familie der Eigebürgerte in D hat, wird bei der Unterlagenabgabe in der ABH nicht ersichtlich sein.
Sollte Mikaels Bekannte aus eigener Initiative
noch ein Schreiben verfassen in dem sie dies erläutert?

P.S. Endlich scheint ein wenig Licht (neben den schon vorangegangenen Erhellungen die Muleta bisher geboten hat)
in dieses Mysterium der "Eheführungszumutbarkeit im Ausland" zu kommen-  besten Dank beiden.


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petit_canard
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Antwort #8 - 03.08.2008 um 17:46:54
 
Aletheia schrieb am 03.08.2008 um 17:28:55:
Sollte Mikaels Bekannte aus eigener Initiative
noch ein Schreiben verfassen in dem sie dies erläutert?


Im Prinzip wäre davon auszugehen, dass die ABH Mikaels Bekannte vorlädt bzw. auffordert, Unterlagen nachzureichen. "Einfach so" davon auszugehen, dass die Ehe im Heimatland geführt werden kann, ohne persönlich mit der Bekannten zu reden oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, würde vor Gericht ziemlich lächerlich aussehen. Dennoch kann es nicht schaden, von sich aus schon die ALA anzuschreiben, am besten per Einschreiben, dann hat man auch gleich den Nachweis des Eingangs.
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