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kann man mit einem schengen-visum in DE heiraten? (Gelesen: 4.209 mal)
S.P
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26.07.2008 um 21:58:42
 
Hallo Leute !

bin EU Bürgerin in De geboren und lebe hier,mein verlobter nicht EU Bürger hat ein Schengen-Visum bekommen.
wäre mit diesem Visum eine heirat in De möglich?


wäre für jeden Hinweis sehr dankbar!
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.07.2008 um 22:16:48
 
Eine klare, kurze und einfach Frage, die man mit einem schlichten

JA!

beantworten kann. Das Vorhandensein etwaiger Ehedokumente unterstelle ich einfach einmal.
Vermutlich kommen jetzt die weiteren Fragen.
Laut lachend

trixie
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S.P
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Antwort #2 - 26.07.2008 um 22:33:55
 
bedanke mich um ihre aufmerksamkeit .
erbitte detailierte angaben zu benötigte dokumente.
könnten wir nach der heirat antrag auf AE stellen oder muss er erst ausreisen?
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Antwort #3 - 26.07.2008 um 23:10:24
 
S.P schrieb am 26.07.2008 um 22:33:55:
erbitte detailierte angaben zu benötigte dokumente.

Hierzu wende mich sich ohne Scheu an das Standesamt. Zwinkernd

Zitat:
könnten wir nach der heirat antrag auf AE stellen oder muss er erst ausreisen?

Anträge stellen kannst du fast für alles stellen - auch für die Abschaffung des schlechten Wetters in Deutschland - ob dieser genehmigt wird, kann dir nur die zuständige ABH beantworten.

Zu dieser Thematik gibt auch die Forensuche brauchbare Infos.
natürlich nicht für die Abschaffung des schlechten Wetters.


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tapir
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Antwort #4 - 27.07.2008 um 12:46:28
 
S.P schrieb am 26.07.2008 um 22:33:55:
könnten wir nach der heirat antrag auf AE stellen oder muss er erst ausreisen?

Er muss nicht ausreisen, Ihr stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 2 FreizügG/EU.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.07.2008 um 13:00:23
 
tapir schrieb am 27.07.2008 um 12:46:28:
Ihr stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 2 FreizügG/EU.  

Bei dem Drittstaatler dürfte im Moment nur eine Aufenthaltskarte möglich sein, weil die Aufenthaltszeiten für einen DA noch nicht erfüllt sind.
Ich weiß, dass du lieber großzügig bist. Zwinkernd


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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.07.2008 um 13:05:53
 
Sorry, trixie hat natürlich Recht. Aufenthaltskarte ist richtig, die Daueraufenthaltskarte gibt's erst später.
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Antwort #7 - 27.07.2008 um 14:10:40
 
hallo ...
kann mir bitte jemand ganz kurz sagen, warum im fall von S.P. eine ausreise nach der heirat zum nachholen des visumsverfahren nicht nötig ist?
danke
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Antwort #8 - 27.07.2008 um 14:17:56
 
Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 14:10:40:
kann mir bitte jemand ganz kurz sagen, warum im fall von S.P. eine ausreise nach der heirat zum nachholen des visumsverfahren nicht nötig ist?  

Weil hier das FreizügG/EU anzuwenden ist, das kein Visumsverfahren  vorsieht, im Gegensatz zum "nationalen" AufenthG. Genauso wenig muss der Mann von S.P. z. B. keine Sprachkenntnisse nachweisen, keinen I-Kurs machen usw.

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Antwort #9 - 27.07.2008 um 14:45:02
 
danke trixi, ich wusste nicht das da unterschiede gemacht werden. d.h. also, das ein deutsch verheirateter nicht eu bürger schlechter behandelt wird ( hinsichtlich aufenthalt und deutschkenntnisse ). der sinn will mir nicht wirklich einleuchten. warum muss ein nicht deutsch verheirateter nicht erst "durchleuchtet" werden (visumsverfahren im heimatland) und zur integration keine deutschkenntnisse mitbringen, wenn doch ein daueraufenthalt in D angestrebt wird?  hä?
wenn es denn so ist, ist es doch sehr frustrierend und man fühlt sich als deutscher im eigenen land ein wenig diskriminiert.
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Antwort #10 - 27.07.2008 um 14:55:38
 
Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 14:45:02:
ich wusste nicht das da unterschiede gemacht werden.  

Der folgende Thread gibt dir vielleicht einen kleinen Einblick in diese Materie. Aber bitte keine Frage über den Sinn oder der Gerechtigkeit. EU-Recht ist nicht gleich deutsches Recht.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1217021889/1#1

trixie
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Antwort #11 - 27.07.2008 um 15:08:40
 
ok, habe nicht vor über den sinn oder unsinn zu debatieren ( obwohl mich das schon wurmt  Ärgerlich ). ich würde halt nur gern verstehen, was genau der unterschied ist. denn nach aussage des sb in der abh, sind die nachholung des visumsverfahren und die deutschkenntnisse im öffentlichen interesse und daher unbedingt erforderlich. warum ist das öffentliche interesse im fall eines eu verheiratetem nicht vorhanden? oder anders gefragt, wann gilt eu recht und wann nationales recht?

achso ... entschuldige bitte trixie, aber ich habe doch glatt das "e" vergessen bei meinem letzten beitrag  Traurig
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Antwort #12 - 27.07.2008 um 15:37:57
 
Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 15:08:40:
habe nicht vor über den sinn oder unsinn zu debatieren

Ich habe meine Aussage nicht auf dich persönlich bezogen. Zwinkernd

Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 15:08:40:
wann gilt eu recht und wann nationales recht?  

EU-Recht  gilt, wenn mindestens ein EU-Bürger betroffen ist (EU-Bürger ist man i.d.R. nicht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit man hat) und nationales Recht, wenn kein EU-Bürger beteiligt ist.

Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 15:08:40:
entschuldige bitte trixie, aber ich habe doch glatt das "e" vergessen

Habe mich schon gewundert; es ist scheinbar versehentlich bei Mareex21 hineingerutscht. Laut lachend

trixie
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Antwort #13 - 27.07.2008 um 15:44:54
 
Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 15:08:40:
warum ist das öffentliche interesse im fall eines eu verheiratetem nicht vorhanden? oder anders gefragt, wann gilt eu recht und wann nationales recht?


Du stellst Grundsatzfragen, Marex, die wir hier nicht lösen können. Ich persönlich halte sie ja nicht für unberechtigt (und viele andere user auch nicht), aber das bringt uns und Dich nicht weiter. Fakt ist dass bisweilen EU-Recht vor nationalem Recht gilt und ggf. weitergehender oder auch liberaler ist. Für Deutsche und ihre ausländischen Familiennagehörigen (Drittstaatler) gilt aber in erster Linie nationales Recht.

Marex21 schrieb am 27.07.2008 um 14:45:02:
man fühlt sich als deutscher im eigenen land ein wenig diskriminiert. 


Korrekt! - Da sind wir beim Stichwort "Inländerdiskriminierung", zu dem man im Übrigen auch in anderen ausländerrechtlichen Kontexten gelangt und zu dem hier im Forum schon Romane geschrieben worden sind. (Gib das Wort mal in die Suche ein ...)

So mancher hat in diesen Kontexten auch schon Klagen erworgen, auch Klagen vorm Bundesverfassungsgericht ...

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Antwort #14 - 27.07.2008 um 15:51:31
 
trixie schrieb am 27.07.2008 um 15:37:57:
EU-Rechtgilt, wenn mindestens ein EU-Bürger betroffen ist (EU-Bürger ist man i.d.R. nicht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit man hat) und nationales Recht, wenn kein EU-Bürger beteiligt ist.


hmmm ... wenn ich das also richt verstehe ist in diesem fall das nationale öffentliche interesse dem eu recht unter zu ordnen, auch wenn die voraussetzungen unterm strich die gleichen sind? gilt das ausschließlich für das ausländerrecht?

trixie schrieb am 27.07.2008 um 15:37:57:
Habe mich schon gewundert; es ist scheinbar versehentlich bei Mareex21 hineingerutscht. Grinsend


nein, habe das e anderweitig gebraucht  Zwinkernd
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