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Einbürgerung von geduldeter Person aus Sri Lanka (Gelesen: 2.563 mal)
qwertz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung von geduldeter Person aus Sri Lanka
26.07.2008 um 10:13:00
 
Hallo liebe Profis
Heute wende ich mich an euch mit dem Fall einer Bekannten.
Sachverhalt:
Es handelt sich um eine 17 jährige junge Frau, die hier in Deutschland als Kind zweier ceylonesischer Eltern geboren wurde. Die Eltern sind als Asylanten nach Deutschland gekommen. Meine Bekannte hatte von Anfang an immer nur eine Duldung. Sie ist Schülerin einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule und will nach dem Abitur studieren.
Nun nähert sich so langsam der 18. Geburtstag und die Frage ist nun ob eine Einbürgerung möglich ist. Die zuständige ABH hat sie aufgefordert sich einen Pass ausstellen zu lassen. Dazu ist jedoch zu sagen, dass sie nie in Sri Lanka war, und ihre Geburt dort auch nie gemeldet wurde, sich die Ausstellung eines Passes also problematisch gestaltet. Prinzipiell könnte man sagen, dass sie "staatenlos" ist.
Bezüglich der finanziellen Situation ist anzumerken, dass sie selber und der Vater von Sozialhilfe leben und die Mutter einen Minijob hat.
Der Vater hat sich wohl die ein oder andere Unregelmäßigkeit zu schulden kommen gelassen (z.B. unerlaubter Aufenthalt in einem anderen EU Land). Die Eltern sind getrennt lebend aber verheiratet.
Was sind nun sinnvolle Schritte um zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der BRD zu kommen?
Falls noch Informationen benötigt werden, können wir die garantiert nachliefern.
Wir danken euch schon mal für eure Hilfe.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 26.07.2008 um 10:58:29
 
qwertz schrieb am 26.07.2008 um 10:13:00:
Es handelt sich um eine 17 jährige junge Frau, die hier in Deutschland als Kind zweier ceylonesischer Eltern geboren wurde. Die Eltern sind als Asylanten nach Deutschland gekommen. Meine Bekannte hatte von Anfang an immer nur eine Duldung.


solange sie eine Duldung hat, braucht sie von einer Einbürgerung nicht mal zu träumen. Der erste Schritt wäre, eine AE zu erhalten (wenn überhaupt, dann vermutlich nach 25 IV oder V). Dann nach sieben Jahren die NE 26 IV, danach könnte dann eine Einbürgerung stattfinden.

Papiere müsste sie besorgen, ggf. Geburt nachregistrieren lassen etc. Die Kosten hierfür kann sie sich vom Sozialamt erstatten lassen ("Kein Geld" ist also überhaupt kein Argument).

Ohne Migrationsberatungsstelle oder Anwalt (und viel Geduld) wird sich der Fall aber kaum klären lassen.

Muleta

P.S. Welchen Grund gab es denn dafür, dass die Fam nicht unter die Bleiberechtsregelung gefallen ist?!?
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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qwertz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.07.2008 um 14:13:25
 
Muleta schrieb am 26.07.2008 um 10:58:29:
Welchen Grund gab es denn dafür, dass die Fam nicht unter die Bleiberechtsregelung gefallen ist?!? 

Das ist eien gute Frage, ich vermute das Problem liegt in der Person des Vaters, und in Unkenntnis der Situation bzw, der Fristen die man bei der Beantragung einhalten musste.
Meines Wissens nach sieht die Bleiberechtsverordnung ja vor, dass man nicht auf Kosten des Sozialstaates lebt. Dies ist zumindest im Falle des Vaters nicht gegeben.

Wäre eurer Meinung nach ein Antrag nach §104 Absatz 2 erfolgversprechend?
Muss auch in diesem Falle eine Arbeit nachgewiesen werden?
Und könnten sich eventuelle Straftaten des Vaters auf die Aufenthaltserlaubnis der Kinder auswirken (Stichwort Sippenhaft) ?
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Antwort #3 - 27.07.2008 um 15:15:06
 
qwertz schrieb am 27.07.2008 um 14:13:25:
Wäre eurer Meinung nach ein Antrag nach §104 Absatz 2 erfolgversprechend?

Hier hast Du Dich offenkundig verschrieben - der § 104 beinhaltet lediglich Übergangsregelungen vom Ausländer- hin zum Aufenthaltsgesetz. Insoweit gibt es da nichts zu beantragen.

Wahrscheinlich meinst Du § 104 a (2) AufenthG.

qwertz schrieb am 27.07.2008 um 14:13:25:
Muss auch in diesem Falle eine Arbeit nachgewiesen werden? 


Dazu sagen die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI (VAH-BMI):

Zitat:
§ 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sieht ein Aufenthaltsrecht im Falle einer positiven Integrationsprognose
für geduldete erwachsene Kinder von geduldeten Ausländern vor,
die die Voraufenthaltszeiten nach Absatz 1 erfüllen. Mangels ausdrücklichen Ausschlusses
gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, es
muss also insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen sein.
Nach § 5 Abs. 3 AufenthG kann hiervon abgesehen werden, wobei § 104a Abs. 6
Nr. 1 bis 3 AufenthG in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für die Ermessensausübung
bietet.


Das wird sehr einzelfallbezogen zu prüfen zu sein, wobei aus meiner Erfahrung aus der Praxis vor allem die Auslegung des § 104a (6) Nr. 1 AufenthG nicht einheitlich und zum Teil kontrovers gesehen wird (etwa derart, dass junge Leute in Berufsausbildung "besser" gestellt werden als solche, die am Gymnasium sind und studieren möchten, wie in Deinem Fall).

Du/ihr werdet also sehr wahrscheinlich kompetente Hilfe brauchen (kann mich in diesem Kontext nur Muleta anschließen), da auch die VAH-BMI genau zu dieser Problematik keine orientierenden Aussagen enthalten. (junge Menschen am Gymnasium/künftige Studenten kommen darin nicht explizit vor). Nach meiner persönlichen Meinung wäre es aber nicht hinzunehmen, wenn junge Volljährige in Berufsausbildung besser gestellt würden als solche, die eine gymnasiale Ausbildung mit dem betreben zu studieren absolvieren.

qwertz schrieb am 27.07.2008 um 14:13:25:
Und könnten sich eventuelle Straftaten des Vaters auf die Aufenthaltserlaubnis der Kinder auswirken (Stichwort Sippenhaft) ? 


Im Falle der Beurteilung den Voraussetzungen des § 104a (2) wohl nicht.


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Antwort #4 - 27.07.2008 um 19:37:19
 
schweitzer schrieb am 27.07.2008 um 15:15:06:
Du/ihr werdet also sehr wahrscheinlich kompetente Hilfe brauchen 


Das habe ich mir auch schon so gedacht. Wie groß ist denn die Gefahr einer Abschiebung?
Und wie geht man am besten vor? Zur Zeit hat meine Bekannte ja keinen Pass, außerdem spricht sie weder die Sprache, noch hat sie irgendwelche Familienangehörigen in Sri Lanka. Kann sie unter diesen Umständen überhaupt abgeschoben werden?
Ich denke mir (wahrscheinlich trivialer Weise): Kein Pass --> Keine Staatsangehörigkeit ---> kein Land wo man sie hin abschieben kann. Kann man ihr das "sich nicht bemühen " um einen Pass als "Vergehen" anrechnen?
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schweitzer
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Antwort #5 - 27.07.2008 um 20:44:16
 
qwertz schrieb am 27.07.2008 um 19:37:19:
Kann man ihr das "sich nicht bemühen " um einen Pass als "Vergehen" anrechnen?  


Letztlich wird man dan können, denn jeder Ausländer unterliegt grundsätzlich der Passpflicht und muss entsprechend Mitwirkungspflichten erfüllen. - Der jungen Dame wird man in dieser Richtung (noch) nicht viel an Versäumnis vorwerfen können - aber sie ist schon gehalten, alles irgendwie Zumutbare im Sinne von Passbeschaffung zu tun.

Solange kein Pass oder kein Passersatzpapier vorliegt wird die  junge Frau im Übrigen nicht abgeschoben werden können - es liegt ein tatsächliches Abschiebehindernis vor. Allerdings kann und wird die ABH im Zweifelsfalle alles tun, um Passersatzpaiere zu beschaffen - der jetzig gegebene Zustand ist also kein "Ruhekissen".

Wann jemand tatsächlich "staatenlos" ist bzw. seine "Staatenlosigkeit" akzeptiert wird, ist noch eine Geschichte für sich. Auch hier wird vorgasugesetzt, dass alles irgend Zumutbare unternommen worden ist, um einen Pass zu bekommen, seine Identität/Staatsangehörigkeit zu beweisen.

Bei dem, was Du schilderst, scheint mir, gesetzt dem Fall die Dinge liegen wirklich so, schon viel Einzelfallspezifik vorzuliegen, die einer genauen Würdigung und Beurteilung bedarf. Da zudem eine große Komplexität an zu klärenden Fragen vorhanden zu sein scheint, vermute ich, dass das ein ggf. langer, steiniger und auf keinen Fall einfacher Weg wird. - Aber es gibt Dinge, die man auch in der Situation der jungen Frau angehen muss, angehen kann - es ist möglich Anträge zu stellen, es werden Sachverhalte zu prüfen sein.

Klingt jetzt hier alles nicht sonderlich konkret - geht aber von hier aus bei der gegebenen Situation nicht anders. - Der Rat, sich professionelle Hilfe zu suchen, kann deshalb von mir hier nur erneuert werden.

(In welchem Bundesland, welcher Stadt lebt denn die junge Frau - wenn ich das wüsste könnte ich eventuell per PN zumindest mal eine mögliche Erstanlaufstelle nennen ...)

=schweitzer=


@ Mods: Da es hier eigentlich nicht um Einbürgerung geht - evtl. thread verschieben??
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Antwort #6 - 27.07.2008 um 21:06:50
 
Sorry, dass wir uns am Sonntag auch mal nen
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