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Dauer einer VE bei FZF (Gelesen: 4.488 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.07.2008 um 09:12:10
 
Hallo an alle  Smiley

Mein australischer Mann und ich werden nächstens Jahr Ende Februar endlich nach Deutschland ziehen. Im Moment stehen wir in regem Kontakt mit "unserer" ABH, um schon mal vorweg alles mögliche zu klären. Die ABH verlangt zur Erteilung einer AE eine VE. Okay, das hat mich nicht zu sehr überrascht - man kann bei uns einen Regelausnahmefall sehen. Wir haben zwar ungefähr 30 000 Euro Ersparnisse, aber leider kann oder möchte die ABH das nicht akzeptieren  Griesgrämig

Naja.. wir könnten jetzt zwar Monatelang streiten, vor Gericht gehen und so weiter, oder aber meine Mutter unterzeichnet eine VE. Mein Mann hat bereits mehrere Arbeitgeber, die sich für ihn und seine Qualifikation interessieren, und je schneller wir die AE bekommen, desto schneller kann er sich hier im Berufsleben integrieren.

Die ABH hat nun gemeint, so eine VE hätte kein Ablaufdatum, wobei ich hier im Forum gelesen habe, dass die VE gültig ist, solange der ursprüngliche Aufenthaltszweck besteht. Bedeutet das, dass die VE für 3 Jahr gültig ist ( so lange möchte die ABH die AE ausstellen) oder ist die VE wirklich gültig, solange wir verheiratet sind und seine AE sich durch mich ableitet?

Ausserdem: Wie schon gesagt wird er sehr bald Arbeit haben und dann als Maschinenbauer wahrscheinlich mehr verdienen als meine Mutter, der VE-Geber   hä? Können wir dann die VE annulieren lassen, denn sie hat ja wirklich keinen Sinn mehr, wenn der Auslälnder sich sehr gut selbst ernähren kann? Oder können wir sie umschreiben lassen, so dass er für sich selbst eine VE abgibt oder auf mich, sobald ich genügend verdiene? Da dieses Gesetz mit "Regelausnahmefall" noch ziemlich neu ist, hab ich noch keine konkreten Antworten gefunden und auch die ABH scheint sich noch nicht auszukennen.

Noch etwas (aber ich nehme an, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt): in der Email hat die ABH Sachbearbeiterin angegeben, dass meine Mutter genügend Bonität haben muss, um sich selbst, meinen Mann und mich unterstützen zu können: Ich bin deutsche Staatsbürgerin, aso kann doch eine VE nicht für mich gelten?

Viele liebe Grüße und ein schönes Wochenende,
Lisa
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.07.2008 um 09:52:16
 
tinyjenni schrieb am 26.07.2008 um 09:12:10:
so eine VE hätte kein Ablaufdatum

Das ist soweit richtig.

tinyjenni schrieb am 26.07.2008 um 09:12:10:
Bedeutet das, dass die VE für 3 Jahr gültig ist ( so lange möchte die ABH die AE ausstellen)  

Nein! Der gleiche Aufenthaltzweck ist auch nach 3 Jahren noch gegeben. Nur nach 3 Jahren könnte dein Mann (Sicherung des LUs vorausgesetzt) eine NE beantragen. Dann hätte sich der Aufenthaltszweck gändert.

tinyjenni schrieb am 26.07.2008 um 09:12:10:
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, aso kann doch eine VE nicht für mich gelten?

Wäre sicherlich anfechtbar, da sittenwidrig.

trixie
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Dvergar
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Antwort #2 - 28.07.2008 um 05:39:32
 
trixie schrieb am 26.07.2008 um 09:52:16:
tinyjenni schrieb am 26.07.2008 um 09:12:10:
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, aso kann doch eine VE nicht für mich gelten?


Wäre sicherlich anfechtbar, da sittenwidrig.


Nu wirds interessant Zwinkernd Gibt es dazu Erfahrungswerte? (Anfechtung der VE eines Deutschen für die Sicherung des LU)

mal abgesehen davon, dass eine VE ja auch nichts anderes als ein Vertrag (=Willenserklärung) ist, und dieser gemäß BGB nichtig ist (hab den § leider nicht mehr im Kopf), wenn er unter Zwang unterschrieben wurde (Stichwort VE oder nix Visum...).
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inge
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Antwort #3 - 28.07.2008 um 07:46:22
 
Zitat:
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, aso kann doch eine VE nicht für mich gelten?

Die ist ja auch nicht für dich, aber
a) ist deine Mutter ggfs dir gegenüber unterhaltspflichtig und das Geld würde ihr ja im Rahmen einer VE fehlen, bzw
b) ist dein Mann dir ggü unterhaltspflichtig und auch dass ginge dann (wenn er kein Geld hätte) zu Lasten der VE

Ansonsten dürfte die VE im Normalfall 2 Jahre gültig sein, da dein Mann dann (ges. LU vorausgesetzt) ja ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte.
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trixie
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Antwort #4 - 28.07.2008 um 07:59:01
 
inge schrieb am 28.07.2008 um 07:46:22:
Ansonsten dürfte die VE im Normalfall 2 Jahre gültig sein, da dein Mann dann (ges. LU vorausgesetzt) ja ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte.


Der Ehemann hätte auch ohne gesicherten LU nach zwei Jahren ein eigentändiges Aufenthaltsrecht.

Aber solange kein Aufenthaltszweckwechsel erfolgt, sehe ich keinen Grund, dass die VE nur 2 Jahre gültig sein soll.

trixie
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tinyjenni
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Antwort #5 - 28.07.2008 um 10:45:41
 
Danke für die Antworten. Aber kann die VE ggf. auf mich überschrieben werden, sobald ich genug verdiene oder wenn mein Mann selbst genug verdient (es herrscht Fachkräftemangel in der Branche, es wird nicht lange dauern, bis das der Fall ist).

Und ausserdem: Sobald ich genug verdiene, dürfte die VE meiner Mutter doch so oder so nichtig sein, da ich als Ehepartner unterhaltspflichtig bin, oder ist das falsch interpretiert?
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Alien20
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.07.2008 um 11:59:18
 
Da interessieren mich aber mal zwei Dinge: aufgrund welcher Vorschrift wäre die Mutter dem erwachsenen Kind noch unterhaltspflichtig - wie einer der Poster sagt - und wieso soll es eine VE für eine Deutsche geben?
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inge
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Antwort #7 - 28.07.2008 um 12:15:19
 
Alien20 schrieb am 28.07.2008 um 11:59:18:
(1) aufgrund welcher Vorschrift wäre die Mutter dem erwachsenen Kind noch unterhaltspflichtig - wie einer der Poster sagt - und (2) wieso soll es eine VE für eine Deutsche geben?

(1) Weil "erwachsen" nicht automatisch "keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr" bedeutet. Und da die genaue Konstellation nicht bekannt ist, kann man es halt nicht ausschließen. Ergo "ggfs".
(2) Weil davon niemand spricht. Die VE kann nur abgegeben werden, wenn genügend Bonität vorhanden ist. Wenn also der VE-Geber noch Unterhaltsbrechtigte hat, wird deren Anspruch zuerst mal von verfügbaren Einkommen abgezogen. Bleibt dann noch was über der Pfändungsgrenze über, ist eine VE überhaupt nur möglich. Außerdem (bei nicht zutreffen von (1)) wäre der Ausländer ja unterhaltspflichtig ggü seiner dt. Ehefrau. Ob die LU-sicherung von Angehörigen ebenfalls von der VE gedeckt sein muss ... ? Möglich ist alles Zwinkernd
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Antwort #8 - 28.07.2008 um 12:20:25
 
tinyjenni schrieb am 28.07.2008 um 10:45:41:
Sobald ich genug verdiene, dürfte die VE meiner Mutter doch so oder so nichtig sein, da ich als Ehepartner unterhaltspflichtig bin, oder ist das falsch interpretiert?  

Eine VE wird nicht so einfach nichtig. Deine Mutter könnte aber den Antrag stellen, dass sie aus der Haftung entlassen wird.

Zitat:
wieso soll es eine VE für eine Deutsche geben?

Das scheint eben ein Missverständnis gewesen zu sein.

inge schrieb am 28.07.2008 um 12:15:19:
Wenn also der VE-Geber noch Unterhaltsbrechtigte hat, wird deren Anspruch zuerst mal von verfügbaren Einkommen abgezogen. Bleibt dann noch was über der Pfändungsgrenze über, ist eine VE überhaupt nur möglich.

Nicht nur eine bestehende Unterhaltspflicht könnte die Bönität beeinträchtigen, sondern auch andere Zahlungsverpflichtungen.

Was nützt ein hohes Einkommen, wenn es bereits bis zur Pfandgrenze gepfändet ist.



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thom
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Antwort #9 - 28.07.2008 um 12:53:03
 
inge schrieb am 28.07.2008 um 12:15:19:
Ob die LU-sicherung von Angehörigen ebenfalls von der VE gedeckt sein muss ... ? Möglich ist alles

nee. also alles zum Glück nicht.
Der Bedarf der Tochter kann hier weder bei der Mutter noch beim Ehemann berücksichtigt werden.
Nur der LU des Ausländers selbst müsste (Regelausnahmefall) durch eine VE gedeckt sein.
Die Mutter hat gegenüber der verheirateten, volljährigen Tochter normalerweise keine unmittelbare Unterhaltspflicht.
Das Einkommen der Mutter könnte evtl. für eine VE trotzdem nicht reichen. Falls der Ehemann im Vorfeld schon einen Arbeitsplatz fände, ginge es ohne VE.
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inge
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Antwort #10 - 28.07.2008 um 12:58:37
 
Zitat:
Falls der Ehemann im Vorfeld schon einen Arbeitsplatz fände, ginge es ohne VE.

Nur wenn die ABH möchte. Die Forderung nach "Ende der Probezeit" bzw "3 Gehaltsnachweise" ist im ZusHang mit LU Sicherung wohl weder ungewöhnlich noch unbillig.
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Antwort #11 - 28.07.2008 um 13:04:07
 
Inge, ich bin davon ausgegagen, dass die Unterhaltspflicht bei volljährigen mit Abschluss der Ausbildung endet, oder hat sich das geändert? Ich bin 24, verheiratet und habe die Ausbildung abgeschlossen.
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Antwort #12 - 28.07.2008 um 13:08:36
 
inge schrieb am 28.07.2008 um 12:58:37:
Die Forderung nach "Ende der Probezeit" bzw "3 Gehaltsnachweise" ist im ZusHang mit LU Sicherung wohl weder ungewöhnlich noch unbillig.  

...sie wäre offensichtlich ein Witz.

Bei einem - zudem beruflich qualifizierten- Ehegatten reicht eine Prognose. Hat er eine entsprechende Stelle gefunden und erscheint die realistisch, muss die ABH ohne VE zustimmen.

Vielleicht erstmal einreisen, Sprache vertiefen, Stelle suchen und dann nochmal bei der ABH vorsprechen? Wenn die ABH das Visum ausschließlich von seiner LU-Sicherung abhängig macht, sollte sie dann auch auf ein Nachholen des Visumverfahrens verzichten können.
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Antwort #13 - 28.07.2008 um 13:21:16
 
thom schrieb am 28.07.2008 um 13:08:36:
Wenn die ABH das Visum ausschließlich von seiner LU-Sicherung abhängig macht, sollte sie dann auch auf ein Nachholen des Visumverfahrens verzichten können.


Ein Visum wird hier gar nicht benötigt - siehe § 41 AufenthV:

Zitat:
1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.


Dieser Aspekt ist hier bisher insgesamt etwas außer Acht geblieben - für mich ist die Forderung der ABH  vor diesem Hintergrund allerdings nur noch unverständlicher ...

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Antwort #14 - 28.07.2008 um 13:26:13
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 13:21:16:
Dieser Aspekt ist hier bisher insgesamt etwas außer Acht geblieben - für mich ist die Forderung der ABHvor diesem Hintergrund allerdings nur noch unverständlicher ...

Die TE hat ja nicht geschrieben, dass es um ein Visum geht:
Zitat:
Die ABH verlangt zur Erteilung einer AE eine VE

von Botschaft etc wurde ja nix gesagt.
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