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Mann im Abschiebegefängnis, kein Haftbeschluss bekommen und Eheschliessung steht (Gelesen: 6.121 mal)
tapir
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Antwort #15 - 24.07.2008 um 10:49:53
 
Muleta schrieb am 24.07.2008 um 07:01:19:
Feststellung der Rechwidrigkeit ja und zwar bis zur erfolgten Anhörung. Soweit tatsächlich Haftgründe vorliegen ist die Haft ab dem Zeitpunkt der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen rechtmäßig; eine Entlassung ist dann auf diesem Wege nicht zu erreichen.

Dann lies bitte http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13193.pdf , die sehen das anders (S. 8 f.): "Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 27.3.2008 zwecks der Überstellung zum Amtsgericht erfolgte nicht in rechtmäßiger Weise. Die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Freiheitsentziehung führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass auch der nachfolgende Haftbeschluss an einem nicht mehr heilbaren Makel leidet. [...] Zum Zeitpunkt des Aufgreifens des Betroffenen, mit der Absicht ihm dem Amtsgericht vorzuführen, fehlte es an einer hierzu ermächtigenden richterlichen Entscheidung [...]. Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG waren vorliegend nicht gegeben. [Wird ausgeführt.] Der Makel der fehlerhaften Freiheitsentziehung wirkt auch in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts fort. Erst der zu Unrecht erfolgte Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen hat dessen nachfolgende Verhaftung ermöglicht. EIn Aufrechterhalten des Haftbeschlusses würde diese Rechtswidrigkeit perpetuieren. Der Verfassungsrang des beeinträchtigten Freiheitsrechts des Betroffenen gebietet daher die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Wenn schon das Unterlassen einer verfahrensrechtlich gebotenen Anhörung der Haft zur Sicherung der Abschiebung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt (BVerfG Beschl. v. 12.3.2008, 2 BvR 2042/05; OLG Celle InfAuslR 2008, 136) so hat dies erst recht zu gelten, wenn die anfängliche Ingewahrsahmnahme des Betroffenen nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat."
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #16 - 24.07.2008 um 11:17:51
 
tapir schrieb am 24.07.2008 um 10:49:53:
Dann lies bitte http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13193.pdf , die sehen das anders (S. 8 f.):


das LG Frankfurt/O meint also, dass man einem Betroffenen, der rechtswidrig in Gewahrsam genommen wurde (insbes. auch dann, wenn tatsächlich Haftgründe vorliegen sollten!), zunächst wieder laufen lassen müsse. Erst dann könne überhaupt erfolgreich ein neuer Haftantrag gestellt werden auf deren Basis dann eine Fahndung eingeleitet werden dürfe.

Bei allem Respekt: da hat sich das LG gründlich vergaloppiert und die Rechtsprechung des BVerfG massiv überinterpretiert. Der Betroffene ist darauf zu verweisen, dass er die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen lassen kann (Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben) und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Muleta

P.S. Ich lasse mich überzeugen, wenn ich das von mindestens einem OLG lese oder Melchior sich mit plausibler Begründung dem LG-Beschluss anschließt...
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Antwort #17 - 24.07.2008 um 11:29:59
 
Wenn nach wie vor Haftgründe, aber nicht die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 vorliegen, warum soll der Betroffene dann nicht erst in Freiheit gesetzt werden, bevor er auf Antrag der Behörde richterlich angehört wird? Meint die Behörde dagegen, im zweiten Anlauf nun wirklich § 62 Abs. 4 bejahen zu können, kann sie den Betroffenen ja wiederum "auf eigenes Risiko" bis zur Anhörung aus eigener Machtvollkommenheit im Knast behalten (eine Art "Übergewahrsam").
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Antwort #18 - 24.07.2008 um 11:51:37
 
tapir schrieb am 24.07.2008 um 11:29:59:
Wenn nach wie vor Haftgründe, aber nicht die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 vorliegen, warum soll der Betroffene dann nicht erst in Freiheit gesetzt werden, bevor er auf Antrag der Behörde richterlich angehört wird?


klar muss die Behörde ihn dann freilassen. Wir reden aber über einen Fall, in dem die Behörde den Betroffenen zunächst rechtswidrig in Gewahrsam behalten und dann einen formell und materiell nicht zu beanstandenden Haftbeschluss erwirkt hat. (ggf. hat sich da in der Behörde noch jemand strafbar gemacht, aber das spielt diesbzgl. keine Rolle).

Warum sollte das AG in so einer Situation sagen: "Nee, liebe ABH: erstmal lasst ihr den Betroffenen herausspazieren, dann zählen wir gemeinsam bis 20, dann kriegt ihr Euren (vorläufigen) Haftbeschluss und dann kann die Polizei ihm ja hinterher rennen!"

Zitat:
Meint die Behörde dagegen, im zweiten Anlauf nun wirklich § 62 Abs. 4 bejahen zu können, kann sie den Betroffenen ja wiederum "auf eigenes Risiko" bis zur Anhörung aus eigener Machtvollkommenheit im Knast behalten (eine Art "Übergewahrsam").


die Behörde "meint" immer 62 Abs. 4 bejahen zu können. Folgt man aber LG Frankfurt/O, dann ist im Falle eines Irrtums der ABH der Betroffene auch dann wieder auf freien Fuß zu setzen, wenn tatsächlich Haftgründe vorliegen und der Betroffene vom Amtsgericht auch ordnungsgemäß gehört wurde. Die Behörde könnte, um die 'Perpetuierung der rechtswidrigen Freiheitsentziehung' zu beenden, einen neuen Haftantrag dem zu Folge faktisch auch erst stellen, wenn der Betroffene bereits entlassen wurde.

Muleta
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Antwort #19 - 24.07.2008 um 12:36:22
 
Muleta schrieb am 24.07.2008 um 11:51:37:
Wir reden aber über einen Fall, in dem die Behörde den Betroffenen zunächst rechtswidrig in Gewahrsam behalten und dann einen formell und materiell nicht zu beanstandenden Haftbeschluss erwirkt hat.

Das ist Deine Auffassung. Das LG Frankfurt/Oder ist der Auffassung, dass eine Haftanordnung, die ergeht, während der Betroffene sich rechtswidrig in nicht richterlich angeordnetem Gewahrsam befindet, rechtlich sehr wohl zu beanstanden ist. Über die Makeltheorie des LG hinaus lässt sich das durchaus auch damit begründen,

- dass der Zweck des Richtervorbehalts u.a. auch darin liegt, dass die Vorbereitung auf eine Anhörung, an deren Ende eine Haftanordnung stehen kann, in Freiheit sehr viel effektiver wirksam ist als aus dem Gewahrsam heraus;

- dass der Richtervorbehalt leerlaufen würde, wenn die Behörde folgenlos rechtswidrig festnehmen könnte und sich immer erst hinterher die Haftanordnung besorgen würde. Die Fortsetzungsfeststellung strengt vielleicht jeder 20. Betroffene überhaupt an, muss dann oft genug bis zum OLG oder sogar in der Vergangenheit auch BVerfG gehen, um eine vernünftige Sachbearbeitung erreichen zu können. Auch die staatshaftungsrechtliche Behandlung ist ja nicht wirklich befriedigend.

Muleta schrieb am 24.07.2008 um 11:51:37:
Die Behörde könnte, um die 'Perpetuierung der rechtswidrigen Freiheitsentziehung' zu beenden, einen neuen Haftantrag dem zu Folge faktisch auch erst stellen, wenn der Betroffene bereits entlassen wurde.

Nein, die zuständige Behörde kann in den Fällen des § 62 Abs. 4 AufenthG den Betroffenen auch dann bis zur unverzüglich herbeizuführenden richterlichen Anhörung in Haft belassen, wenn eine richterliche Anordnung gerade nicht besteht. Da § 62 Abs. 4 die Ergreifung und Ingewahrsamnahme ermöglicht, ist m.E. erst recht das Andauernlassen einer Freiheitsentziehung trotz Aufhebung einer dieser vorher zu Grunde liegenden Haftanordnung (und damit "Umwidmung" von Haft zu vorläufiger Ingewahrsamnahme nach § 62 Abs. 4) möglich, wenn die ABH neue "begründete Tatsachen" für Gefahr im Verzug auf dem Tisch legen kann, die der Aufhebungsbeschluss noch nicht zerschossen hat. Allerdings muss dann wirklich substantiiert was zu § 62 Abs. 4 kommen, sonst wäre der Mitarbeiter m.E. ziemlich schnell im Bereich Freiheitsberaubung im Amt.
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Antwort #20 - 24.07.2008 um 13:37:19
 
Stand in der Duldung evtl.:
"Erlischt wenn der Abschiebeflug eingebucht ist" (oder ne ähnliche Formulierung)?
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Muleta
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Antwort #21 - 24.07.2008 um 21:09:00
 
tapir schrieb am 24.07.2008 um 12:36:22:
Das ist Deine Auffassung. Das LG Frankfurt/Oder ist der Auffassung, dass eine Haftanordnung, die ergeht, während der Betroffene sich rechtswidrig in nicht richterlich angeordnetem Gewahrsam befindet, rechtlich sehr wohl zu beanstanden ist. Über die Makeltheorie des LG hinaus lässt sich das durchaus auch damit begründen,


das LG bleibt zu der Frage, woher die Rechtswidrigkeit des haftanordnenden Beschlusses denn herkommen soll, doch völlig nebulös:

Zitat:
Erst der zu Unrecht erfolgte Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen hat dessen nachfolgende Verhaftung ermöglicht.


ja sicher, aber das kann dem AG doch völlig egal sein. Denn das AG hat nicht ohne besonderen Antrag über die Rechtswidrigkeit vor der eigenen amtsgerichtlichen Entscheidung zu befinden, sondern nur darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Und zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass der Betroffene freiwillig oder rechtmäßig zwangsweise vorgeführt wurde.

Zitat:
Wenn schon das Unterlassen einer verfahrensrechtlich gebotenen Anhörung der Haft ... den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt ..., so hat dies erst Recht zu gelten, wenn die anfängliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen nicht rechtstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat.


hier vergleicht das LG Äpfel mit Birnen und kommt daher zu einer m.E. offensichtlich falschen Folgerung:

Bei Anhörungsmängeln verstößt das Gericht(!) gegen eine gesetzliches Gebot (§ 5 Abs. 1 FEVG). Ein solcher Verstoß stellt einen unheilbaren Verfahrensfehler im gerichtlichen Verfahren dar und führt daher zur Aufhebbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Eine Nachholung der Anhörung in der Beschwerdeinstanz führt dann nach h.M. aber zur Rechtmäßigkeit der Haft ab diesem Zeitpunkt, lediglich die Haft in der Vergangenheit bleibt unheilbar rechtswidrig.

Das LG Frankfurt/O hingegen hält den benannten Fehler der ABH für so gravierend, dass die Freiheitsentziehung auch durch einen in jeder (sonstigen) Hinsicht beanstandungsfreien Beschluss eines Gerichts nicht mehr zu einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung in der Zukunft führen kann. Ergebnis: Fehler der ABH sind bis zu einer Entlassung irreparabel (Haft muss unterbrochen werden), Fehler eines Gerichts sind nur bis zur "Reparatur" unheilbar (Haft muss idR nicht unterbrochen werden).

BTW: ich begrüße ja ausdrücklich die erzieherischen Ansätze des LG Frankfurt/O - denn einige ABH weigern sich hartnäckig, geltendes Recht zu akzeptieren und in der Tat werden Strafanzeigen nur höchst selten gestellt, so dass auf diesem Wege keine Sanktionierung von (fortgesetztem, vorsätzlichen) Fehlverhalten erfolgt. Aber es ändert nichts daran, dass dem LG eine solche Erziehungskompetenz m.E. in keiner Weise zukommt.

Muleta
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« Zuletzt geändert: 24.07.2008 um 21:19:12 von Muleta »  

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Antwort #22 - 25.07.2008 um 01:41:34
 
Muleta schrieb am 24.07.2008 um 21:09:00:
woher die Rechtswidrigkeit des haftanordnenden Beschlusses denn herkommen soll, doch völlig nebulös

Im Ergebnis geht es doch einfach darum, dass leichtfertige Verstöße gegen habeas corpus sich für die ABH eben nicht lohnen dürfen, sondern im Gegenteil wehtun, d.h. erhebliche Mehrarbeit machen und Geld kosten sollen. Das ist eben der effet utile von Art. 104 Abs. 2 GG, oder wenn man so will der Import von "fruit of the poisonous tree" ins deutsche Freiheitsentziehungsrecht. Sicher hätte man es ausführlicher begründen dürfen. Die Lage ist aber m.E. durchaus mit absoluten Beweisverwertungsverboten im Strafprozess vergleichbar. Auch diese dienen in ihrer Absolutheit nicht nur dem Schutz des individuellen Betroffenen, sondern auch und gerade der Globalsteuerung von Behördenhandeln.

Muleta schrieb am 24.07.2008 um 21:09:00:
Eine Nachholung der Anhörung in der Beschwerdeinstanz führt dann nach h.M. aber zur Rechtmäßigkeit der Haft ab diesem Zeitpunkt, lediglich die Haft in der Vergangenheit bleibt unheilbar rechtswidrig.

Die Frage wurde in BVerfG v. 12.3.08 - 2 BvR 2042/05 - ausdrücklich offen gelassen.
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Antwort #23 - 25.07.2008 um 07:44:25
 
Ob  Kosova2008 mit eurer Theoretisiererei geholfen ist
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Antwort #24 - 25.07.2008 um 09:32:53
 
Ich glaube in der Duldung stand nichts dergleichen, bin mir aber nicht sicher.

@fons: Vielen Dank der Nachfrage, ich versuche mich durch zu wurschteln und das wichtigste rauszukopieren , damit ich es ausdrucken kann.
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