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Mann im Abschiebegefängnis, kein Haftbeschluss bekommen und Eheschliessung steht (Gelesen: 6.129 mal)
Kosova2008
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23.07.2008 um 16:50:00
 
Guten Tag,

Ich bin mit einem Kosovo Albaner verlobt, der bisher hier in Deutschland geduldet war. Er hatte eine Wohnsitz auflage innerhalb eines Ortskreises, als wir vor 1 Jahr zusammen kamen, hatte er einige male seine Wohnsitz auflage verletzt um bei mir zu sein. Nun ja wir wissen das dies falsch war. Er ist aber sonst nie straffällig gewesen, dieses Jahr wollen wir heiraten und da einige seiner Papiere fehlten ist er zu seiner zuständigen ABH gefahren und dort wurde er ohne das wir jeweils eine Haftanordnung oder sonstiges bekommen haben verhaftet.
Nun ist er seit 20 tagen in Ingelheim, mittlerweile liegen alle Papiere meiner und seiner seits dem Standesamt vor, auch kümmert sich ein Anwalt und ein Sozialarbeiter um unsere Situation.
Die Sachen beim Standesamt werden morgen dem OLG zugesandt und der Anwalt sowie der Sozialarbeiter sagten mir, das nun der Tatbestand der unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung bestände und sie nun eine Haftüberprüfung und eine Haftentlassung beantragen.
Meine Kinder und ich würden uns nichts sehnlicher wünschen als das er wieder nach Hause kommen würde.

Nun meine Frage wie lange dauert das in der Regel und kann man noch privat Beschwerde gegen die Haftbedingungen einlegen, denn das konnten mir weder Anwalt noch Sozialarbeiter genau beantworten.

( Bitte keine kindischen oder irgendwelche dummen Kommentare, dies ist eine ernst gemeinte Frage und ich möchte die nur von Fachleuten beantwortet haben. Danke !!!! )
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.07.2008 um 20:07:08
 
Zitat:
Die Sachen beim Standesamt werden morgen dem OLG zugesandt und der Anwalt sowie der Sozialarbeiter sagten mir, das nun der Tatbestand der unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung bestände 

Wird teilweise unterschiedlich gesehen. In einigen Fällen galt auch erst das "OK" vom OLG als "unmittelbar bevorstehend". Könnte ja immerhin sein, dass die im Laufe der Prüfung noch weitere Urkunden fordern.

Zitat:
und da einige seiner Papiere fehlten ist er zu seiner zuständigen ABH gefahren und dort wurde er ohne das wir jeweils eine Haftanordnung oder sonstiges bekommen haben verhaftet.

Passiert zB sehr häufig wenn im Zuge einer geplanten Hochzeit, der lange verschollene Pass glücklicherweise wieder auftaucht ...
(wenn nämlich der fehlende Pass das einzige Abschiebehindernis war)


Zitat:
Beschwerde gegen die Haftbedingungen einlegen

Soll heißen? Lebt mit 20 Mitgefangenen in einer 20 qm Zelle? Muss jeden Tag Reis und Bohnen essen?

Zitat:
möchte die nur von Fachleuten beantwortet haben.

Dann frag halt jemanden, dem du Geld dafür bezahlst. Dem kannst du Anweisungen erteilen. In nem offenen Forum eigentlich weniger.
Grundsätzlich ist es aber immer nicht schlecht, wenn man die komplette Geschichte erzählen kann (zB warum Duldung, seit wann, wie eingereist etc). zB ist es normalerweise SEHR ungewöhnlich wenn ein Duldungsinhaber zur ABH geht und dann plötzlich in Abschiebehaft kommt. Meist fehlen dann noch Infos um das Puzzle zu vervollständigen.
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Kosova2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.07.2008 um 20:31:45
 
inge schrieb am 23.07.2008 um 20:07:08:
Wird teilweise unterschiedlich gesehen. In einigen Fällen galt auch erst das "OK" vom OLG als "unmittelbar bevorstehend". Könnte ja immerhin sein, dass die im Laufe der Prüfung noch weitere Urkunden fordern.

Haben bisher alles abgegeben was von uns verlangt wurde, dürfte also nicht der Fall werden.

Zitat:
Passiert zB sehr häufig wenn im Zuge einer geplanten Hochzeit, der lange verschollene Pass glücklicherweise wieder auftaucht ...
(wenn nämlich der fehlende Pass das einzige Abschiebehindernis war)


Er galt als untergetaucht, nur weil er sich nicht im landkreis aufhielt wo er sein sollte. Und die ABH wusste wo er war, ich war im ständigen Kontakt mit ihnen, also galt er meines erachtens nicht als untergetaucht, da ich ständigen Kontakt mit der ABH hatte.

Zitat:
Soll heißen? Lebt mit 20 Mitgefangenen in einer 20 qm Zelle? Muss jeden Tag Reis und Bohnen essen?


Nein das nicht, aber ich meines damit, sie hätten ihn erst anhören müssen und einen Haftbescheid aushändigen bzw. schicken müssen haben beides nicht gemacht, obwohl sie wussten wo er sich aufhält.

Zitat:
Dann frag halt jemanden, dem du Geld dafür bezahlst. Dem kannst du Anweisungen erteilen. In nem offenen Forum eigentlich weniger.
Grundsätzlich ist es aber immer nicht schlecht, wenn man die komplette Geschichte erzählen kann (zB warum Duldung, seit wann, wie eingereist etc). zB ist es normalerweise SEHR ungewöhnlich wenn ein Duldungsinhaber zur ABH geht und dann plötzlich in Abschiebehaft kommt. Meist fehlen dann noch Infos um das Puzzle zu vervollständigen.


Das war nicht böse gemeint nur manches mal liest man dumme Kommentare die nicht von einem Erwachsenen stammen können und deshalb meinte ich nur Fachleute, da ich keinen Kindergarten eröffnen will.
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fons
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Antwort #3 - 23.07.2008 um 20:52:15
 
Zitat:
da ich keinen Kindergarten eröffnen will. 

Schon o.k., aber darauf achten hier schon die Admins  Cool
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Kosova2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.07.2008 um 21:25:47
 
Tut mir leid, wenn das falsch rüberkommt. Nur ich suche brauchbare Tips und Ratschläge um weiter zu kommen und nicht um endlos zu diskutieren wieso wes´halb warum.

Meine Nerven sind halt momentan nicht die besten. Traurig weinend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.07.2008 um 00:12:17
 
Zitat:
Nein das nicht, aber ich meines damit, sie hätten ihn erst anhören müssen und einen Haftbescheid aushändigen bzw. schicken müssen haben beides nicht gemacht, obwohl sie wussten wo er sich aufhält.


In der Tat ist eine Freiheitsentziehung grundsätzlich nur bei vorheriger richterlicher Anordnung zulässig, Art. 104 Abs. 2 GG. Ausnahmen bei Abschiebungshaft: Siehe § 62 Abs. 4 AufenthG. In diesen Ausnahmefällen ist unverzüglich nach der Ingewahrsamnahme die richterliche Entscheidung nachzuholen, der Betroffene ist zwingend anzuhören, die Vorschriften des FEVG sind zu beachten. Sollte Dein Mann tatsächlich nicht angehört worden sein, wäre die fortdauernde Freiheitsentziehung rechtswidrig. Dein Anwalt kann dann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft sowie ggf. auch die Entlassung aus der Haft erwirken. Wende Dich für die näheren Details an Deinen Anwalt, da dieser mit dem Fall bereits vertraut ist und daher besser helfen kann als dieses board.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 24.07.2008 um 00:53:09
 
Hoi,

wenn jemand für zwanzig Tage (und mehr) in Ab-
schiebehaft geht, dann gab es mit Sicherheit eine
richterliche Anhörung und es wurde auch ein Be-
schluss ausgehändigt.

Klingt eher so, dass man gerne die richterliche
Entscheidung vor der Vorsprache bei der ABH
gehabt hätte.

Zitat:
ist er zu seiner zuständigen ABH gefahren und dort wurde er ohne das wir jeweils eine Haftanordnung oder sonstiges bekommen haben verhaftet.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 24.07.2008 um 01:22:00
 
Mick schrieb am 24.07.2008 um 00:53:09:
Klingt eher so, dass man gerne die richterliche
Entscheidung vor der Vorsprache bei der ABH
gehabt hätte.

Und so sehen es GG und AufenthG auch vor (natürlich nicht notwendigerweise vor der Vorsprache, aber im Regelfall vor der Ingewahrsamnahme). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 62 Abs. 4 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG ist die ABH darlegungs- und beweispflichtig. Lagen die Voraussetzungen nicht vor, ist nach Auffassung des LG Frankfurt/Oder (hier: http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13193.pdf) die Fortdauer der Freiheitsentziehung auch nach der Einholung eines Haftbefehls unmittelbar nach der Ingewahrsamnahme rechtswidrig.
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Muleta
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Antwort #8 - 24.07.2008 um 07:01:19
 
tapir schrieb am 24.07.2008 um 00:12:17:
Sollte Dein Mann tatsächlich nicht angehört worden sein, wäre die fortdauernde Freiheitsentziehung rechtswidrig. Dein Anwalt kann dann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft sowie ggf. auch die Entlassung aus der Haft erwirken.


Feststellung der Rechwidrigkeit ja und zwar bis zur erfolgten Anhörung. Soweit tatsächlich Haftgründe vorliegen ist die Haft ab dem Zeitpunkt der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen rechtmäßig; eine Entlassung ist dann auf diesem Wege nicht zu erreichen.

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Antwort #9 - 24.07.2008 um 07:02:25
 
Zitat:
Die Sachen beim Standesamt werden morgen dem OLG zugesandt und der Anwalt sowie der Sozialarbeiter sagten mir, das nun der Tatbestand der unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung bestände 


Das wäre zu klären, denn nicht in jedem Bundesland gilt diese (irrige) Annahme.

Eine Eheschließung kann aus Sicht eines Standesbeamten immer nur dann unmittelbar bevorstehen wenn (falls ein solches erforderlich wird) die Befreiung von der Beibringung des EFZ vorliegt.

Wie RLP das sieht kann evtl. ein geschätzter Kollege aus dieser Gegend erläutern?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #10 - 24.07.2008 um 08:01:54
 
Zitat:
Eine Eheschließung kann aus Sicht eines Standesbeamten immer nur dann unmittelbar bevorstehen wenn (falls ein solches erforderlich wird) die Befreiung von der Beibringung des EFZ vorliegt.


Das Ehefähigkeitszeugnis haben wir ja und das liegt dem Standesamt auch vor. Und es ist gerade mal 2 Wochen alt.

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ronny
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Antwort #11 - 24.07.2008 um 08:19:26
 
Ja watt nu?

Zitat:
Die Sachen beim Standesamt werden morgen dem OLG zugesandt  


oder

Kosova2008 schrieb am 24.07.2008 um 08:01:54:
Das Ehefähigkeitszeugnis haben wir ja und das liegt dem Standesamt auch vor. Und es ist gerade mal 2 Wochen alt.


Ist wie in der Ü-Ei-Werbung:

Beides zusammen geht nicht.

Entweder liegt ein EFZ vor , dann ist das Befreiungsverfahren (=Zitat 1) überflüssig, oder es liegt nicht vor, dann ist Zitat 2 falsch ....

Was trifft jetzt zu ?

Änderung:
Wieso taucht die TE bei Schnellzitat einaml mit dem ersten und einmal mit dem zweiten Nick auf? Bug?
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Antwort #12 - 24.07.2008 um 09:11:32
 
Zitat:
Haben bisher alles abgegeben was von uns verlangt wurde, dürfte also nicht der Fall werden.

Es kommt durchaus vor, dass das OLG im Laufe der Prüfungen feststellt, dass Angaben nicht ausreichend sind etc. Und dann wird man halt aufgefordert noch weitere Unterlagen o.ä. gefordert.

Zitat:
Er galt als untergetaucht, nur weil er sich nicht im landkreis aufhielt wo er sein sollte. Und die ABH wusste wo er war, ich war im ständigen Kontakt mit ihnen, also galt er meines erachtens nicht als untergetaucht, da ich ständigen Kontakt mit der ABH hatte.

Klingt erstmal nicht so, als wäre er nicht nur mal für einen oder zwei Tage bei dir gewesen, sondern eher nach einem etwas längeren Zeitraum. Außerdem wird die ABH doch wohl darauf hingewiesen haben, dass er sich mal unverzüglich wieder in seinen Landkreis bewegen soll, oder?

Bzgl "er musste zur ABH wegen Papieren" -> heißt? Im Normalfall hat die ABH kein Papier, dass man zur Heirat benötigt. Außer evtl ... ->
War sein Pass dort? HAT er einen (gültigen) Pass?

Zitat:
nicht um endlos zu diskutieren wieso wes´halb warum. 

Du solltest allerdings auch berücksichtigen, dass zu einer halbwegs brauchbaren Beurteilung der Sachlage die Kenntniss aller Umstände durchaus hilfreich ist.
Es kommt leider immer wieder vor, dass hier jemand seine "Geschichte" schildert und dann Tipps etc bekommt, die sich im Nachhinein als völlig unzutreffend erweisen, weil kleine aber wichtige Details nicht genannt wurden.
zB ist mir immer noch nicht klar, warum er jetzt plätzlich in Abschiebehaft gekommen ist. "Duldung" heißt ja dass man ihn nicht abschieben kann/darf. "Untertauchgefahr" ändert daran ja erstmal nix. Das wäre erst dann wichtig, wenn die Abschiebung jetzt eigentlich möglich wäre und nur daran scheitern würde, wenn der Betreffende nicht greifbar wäre.
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Antwort #13 - 24.07.2008 um 09:15:35
 
zu Ronny: Sorry mein Fehler hab dies mit der Ledigkeitsbescheinigung verwechselt. Die liegt nämlich vor.
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Antwort #14 - 24.07.2008 um 09:38:50
 
Hier mal ein Urteil des OVG Sachsen:
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/unmittelbar-bevorstehende-eheschliessun...

In Kurzform:
Unmittelbar, wenn Termin feststeht.
Aber auch wenn alle vom Standesbeamten geforderte Unterlagen beim OLG sind.
Nicht mehr, wenn das OLG dann neue Dokumente fordert.

So ganz einfach ist das mit "unmittelbar bevorstehend" also nicht unbedingt ...
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