Das ergibt sich aus den Anwendungshinweisen des BMI zum
StAG. Dort heißt es:
Zitat:Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.
Zu beachten ist, dass dort "z.B." steht, die Aufzählung mit dem in den Hinweisen genannten also nicht als abgeschlossen zu betrachten ist und das von einem ERMESSEN der Staatsangehörigkeitsbehörde die Rede ist.
Es bleibt also einzelfallbezogen "Spielraum", was konkret als besondere Integrationsleistung angesehen wird.
Ich weiß nicht, ob das einer der
EBH - Experten besser erklären kann - ich hab mich halt trotzdem getraut, weil ich denke, dass eine wirklich einzelfallbezogene Beurteilung hier im Forum, durch wen auch immer, nicht wirklich möglich ist.
=schweitzer=