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Kann ich jetzt schon den Antrag stellen? (Gelesen: 1.660 mal)
benam5534
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21.06.2008 um 11:33:16
 
Hallo!

Ich bin seit 07.07 mit einer Deutschen verheiratet, und besitzte seit 09.07 eine Aufenthaltsgenehmigung nach §28 Abs. 1 Satz 1 (erteilt wurde erstmal nur für ein Jahr, dem nächst wird auf 2 Jahre verlängert, wenn nichts schief läuft)

ich bin Wohnhaft in NRW, und bin 2002 in Bundesrepublik eingereist, mit einem Visum für eine Privatschule, aus dem Visum wurde seiner Zeit ein AUFENTHALTSBEWILLIGUNG(wegen der Privatschule) bis 2003 erteilt.
danach wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert aber ein Zusatzetikett auf dem Pass geklebt, dass die Aufenthaltsbewilligung von Seite x wird bis 2004 vorläufing verlängert.

ich hatte ab 2004 bis 2007 eine Duldung,

Kann ich jetzt schon den Antrag auf die Einbürgerung stellen damit ich in 07.09 bzw. 09.09 eingebürgert werde?

oder sind überhaupt die Voraussetzungen erfüllt?

Danke im Voraus
Gruß
Benny
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Ralf
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Antwort #1 - 22.06.2008 um 13:20:15
 
benam5534 schrieb am 21.06.2008 um 11:33:16:
oder sind überhaupt die Voraussetzungen erfüllt? 

Voraussetzungen für § 9:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm
Zitat:
3 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt

Das sehe ich frühestens ab 2010 als erfüllt an, weil
weder die Zeiten mit Duldung noch die Zeiten davor
anrechenbar sind.

benam5534 schrieb am 21.06.2008 um 11:33:16:
Kann ich jetzt schon den Antrag auf die Einbürgerung stellen

Die meisten Behörden nehmen einen Antrag frühestens
3 Monate vor dem Erreichen der erforderlichen Aufenthalts-
dauer entgegen. Den Antrag noch eher zu stellen ist
sowieso wenig sinnvoll, da dann bis zur Bearbeitung viele
Unterlagen bereits veraltet sind.
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benam5534
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Antwort #2 - 23.06.2008 um 10:57:16
 
hallo ralf

aber warum werden die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nicht berechnet ich hatte gehört die werden in NRW angerechnet?
(nur ein Verständnisfrage)

gruß
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Antwort #3 - 23.06.2008 um 19:55:09
 
benam5534 schrieb am 23.06.2008 um 10:57:16:
aber warum werden die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nicht berechnet ich hatte gehört die werden in NRW angerechnet? 

Hi!

Das Problem ist nicht die Bewilligung, sondern die darauf
folgende Duldung. Bei einer Duldung handelt es sich nicht
um einen rechtmäßigen Aufenthalt, weil der Duldungs-
inhaber ausreisepflichtig ist. Wir haben es also mit einer
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu
tun.

Dazu sagt § 12b StAG:
Zitat:
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

Da dies hier vermutlich nicht der Fall ist, bleibt die Unter-
brechung nicht außer Betracht, mit der Folge, dass die
erforderliche Aufenthaltsdauer "am Stück" zurück gelegt
werden muss.
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benam5534
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Antwort #4 - 25.06.2008 um 09:07:02
 
hi

hmm, nun verstehe ich die Vorgehensweise, vielen Dank nochmal
also es wird es mitte 2010 sowoet sein und ich werde den Antrag Anfang 2010 stellen, dann wird wohl nichts schief gehen Smiley

danke Ralf

Gruß
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