manuchka schrieb am 23.05.2008 um 17:40:57:1. Braucht er diese Bescheinigung überhaupt, wenn er ja nie länger als 6 Monate am Stück aus Deutschland fort ist?
Für einen einmaligen unter 6monatigen Aufenthalt braucht er die Bescheinigung eigentlich nicht - sie sichert ihn aber ab. Denn wenn er mehrmals pro Jahr lange nicht in Deutschland lebt, stellt das letztlich seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in D in Frage. Man könnte sonst annehmen, dass sein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehender Natur ist. Insoweit die
ABH davon aber Kenntnis hat und dies durch die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung auch "hinnimmt" bzw. akzepiert (z.B. weil sein Aufenthalt im Ausland den Interessen der BRD z.B. im Sinne der Vermeidung von Sozialleistungsbezug, liegt) braucht er sich
IMHO keine Sorgen machen.
(Schau dazu mal in § 51 (1) Nr. 6 und (4)
AufenthGmanuchka schrieb am 23.05.2008 um 17:40:57:
2. Wenn ja, ist es möglich, dass diese Bescheinigung wiederholt ausgestellt wird?
Wenn die
ABH Ihre Auffassung nicht ändert, dann ja - und, es ist, wie gesagt, eine Absicherung!
manuchka schrieb am 23.05.2008 um 17:40:57:3. Besteht die Gefahr, dass er seine Niederlassungserlaubnis verliert, wenn er in Russland arbeitet und nur einige Tage pro Monat in Deutschland ist?
Solange die genannten Voraussetzungen weiter bestehen, nicht.
manuchka schrieb am 23.05.2008 um 17:40:57:4. Besteht die Gefahr, dass Frau und Kind ausgewiesen werden, weil ihre
AE auf seiner
NE beruhen?
siehe Antwort zu 3. - Eine Ausweisung käme ohnehin nicht in Frage. Aber auch der Verlust der
AE (mit Folge der Ausreiseaufforderung) ist bei Bestehen der genannten Voraussetzungen kein Thema.
manuchka schrieb am 23.05.2008 um 17:40:57:5. Für welchen Zeitraum maximal dürften Frau und Kind zu meinem Bekannten nach Russland reisen, ohne ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren?
siehe § 51
AufenthG - allerdings denke ich, dass lediglich ein Kurzaufenthalt geplant werden sollte - ansonsten könnte die
ABH schon auf die "Idee" kommen, dass sich der Lebensmittelpunkt/gewöhnliche Aufenthalt der Familie tatsächlich nicht mehr in Deutschland befindet ... Da die Frau hier studiert und dies wohl auch fortzusetzen gedenkt, sollte aber ein Besuch z.B. in den Semesterferien, kein Problem darsellen.
=schweitzer=