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Fragen zur Einbürgerung (Gelesen: 2.051 mal)
Engineer
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11.05.2008 um 16:39:43
 
Hallo Zusammen,
ich bin:
    - marokkaner
    - 30J
    - Einreise nach Deutschland am 15.02.2002 zwecks Studium
    -  Aufethaltsbewilligung: Studium vom  09.2002 bis  04.2006 mit Abschluss (davor Sprachschule)
    -  Aufenthaltserlaubnis § 18: Seit 09.2006 im unbefristeten Arbeitsverhältnis Als M-Bau-Ingenieur

Ich lebe und arbeite in Hamburg.

Ich würde gerne wissen:
1 - käme ich für die "Ermessenseinbürgerung: § 8 StAG" in Frage?
2 - laut "§ 10 StAG" sind " 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt vorausgesetzt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)" Meine Frage lautet: Ist es in meinem Fall eine Teilnahme überhaupt an diesem Integrationskurs möglich? Da ich über  Z-Daf und DSH Zetifikat verfüge.
3 - Werden die Studienzeiten in meinem Fall angerechnet oder teilweise? Wenn schon, wird ab dem Einreisetag angerechnet oder erst ab dem Beginn des Studiums.? (zur Info: zwischen Einreise und Beginn des Studiums habe ich 2*Mal 3 monatige Verlängerung meines Aufenthalts bekommen).

Besten Dank im Voraus für die Antworten
Viele Grüße aus Hamburg
Engineer


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Ralf
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Antwort #1 - 18.05.2008 um 19:05:48
 
Sorry, die Frage war irgendwie untergegangen.  Traurig

Engineer schrieb am 11.05.2008 um 16:39:43:
1 - käme ich für die "Ermessenseinbürgerung: § 8 StAG" in Frage?

Auch bei § 8 sind 8 Jahre Aufenthalt erforderlich.

Engineer schrieb am 11.05.2008 um 16:39:43:
2 - laut "§ 10 StAG" sind " 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt vorausgesetzt

Engineer schrieb am 11.05.2008 um 16:39:43:
3 - Werden die Studienzeiten in meinem Fall angerechnet oder teilweise?
Da meines Wissens in Hamburg die Zeit des Studiums bei
§ 10 angerechnet wird, dürfte § 10 hier günstiger sein.

Engineer schrieb am 11.05.2008 um 16:39:43:
Ist es in meinem Fall eine Teilnahme überhaupt an diesem Integrationskurs möglich?

Das hat ja nichts mit dem Einbürgerungsrecht an sich zu
tun. Evtl. mal unter "Sonstiges zum Ausländerrecht" stöbern,
das war schon mehrmals Thema. Ansonsten dort fragen.

Engineer schrieb am 11.05.2008 um 16:39:43:
Wenn schon, wird ab dem Einreisetag angerechnet oder erst ab dem Beginn des Studiums.?

Weder noch. Angerechnet wird die Zeit ab Erteilung
der AE (bzw. der früherern Bewilligung).

Richtig ist, dass sich die erforderliche Aufenthaltsdauer
mit dem Intrgrationskurs auf 7 Jahre verkürzt. Gibt es
evtl. besondere Integrationsleistungen? Dann kann sogar
auf 6 Jahre verkürzt werden. Siehe dazu auch das ent-
sprechende Thema im Einbürgerungsportal:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/portal.htm
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Engineer
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Antwort #2 - 30.06.2008 um 11:17:17
 
Guten Tag Ralf,
vielen Dank für die Antwort und überhaupt für die Pflege dieses sehr informatitiven Forums.

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schweitzer
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Antwort #3 - 30.06.2008 um 11:35:53
 
Ralf schrieb am 18.05.2008 um 19:05:48:
Auch bei § 8 sind 8 Jahre Aufenthalt erforderlich.

Abgesehen davon, dass das doch wohl "nur" grundsätzlich richtig ist (anerkannte Flüchtlinge z.B. können schon nach 6 Jahren eingebürgert werden) bewegen  mich weitergehende Fragen dazu, Ralf.

Ich zitiere dazu zunächst aus den Anwendungshinweisen des BMI zum StAG:

Zitat:
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 aufgeführten Gesichtspunkte.


Zitat:
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist.


Zitat:
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.   ... Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll.


Die Interpretation des zuletzt Zitierten interessiert mich besonders, zumal die Aussagen darin (bis auf den Hinweis beim öffentlichen Dienst) IMHO sehr allgemein gehalten sind.

Wie sieht der Fachmann das? Wann kommt bezogen auf diesen Passus z.B. konkret eine erheblich "vorzeitige" Einbürgerung in Betracht? Könnte das z.B. für einen ausländischen Absolveneten einer deutschen Hochschule, der in einem Wirtschaftsbereich tätig ist, in dem Fachkräftemangel herrscht, angewandt werden?

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Ralf
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Antwort #4 - 30.06.2008 um 17:49:35
 
schweitzer schrieb am 30.06.2008 um 11:35:53:
Abgesehen davon, dass das doch wohl "nur" grundsätzlich richtig ist  ...

Stimmt, aber für die Annahme einer solchen Ausnahme war
bei der Frage kein Grund ersichtlich. Zwinkernd

schweitzer schrieb am 30.06.2008 um 11:35:53:
Wie sieht der Fachmann das? Wann kommt bezogen auf diesen Passus z.B. konkret eine erheblich "vorzeitige" Einbürgerung in Betracht?

Nun, die Betonung liegt hier auf dem besonderen
öffentlichen Interesse. Z.B. der Spitzensportler, der für
den Einsatz in einer Nationalmannschaft vorgesehen ist,
was im übrigen der oberste zuständige Sportverband,
also z.B. der DFB für den Bereich des Fußballs, ausdrücklich
bestätigen muss.
In der Regel haben sich hier die obersten Landesbehörden
die Entscheidung vorbehalten, so dass die einzelne Ein-
bürgerungsbehörde hier wenig bis gar keinen eigenen
Entscheidungsspielraum hat.

schweitzer schrieb am 30.06.2008 um 11:35:53:
Könnte das z.B. für einen ausländischen Absolveneten einer deutschen Hochschule, der in einem Wirtschaftsbereich tätig ist, in dem Fachkräftemangel herrscht, angewandt werden?

Im Einzelfall durchaus denkbar, wenn denn die deutsche
StA für die Tätigkeit zwingende Voraussetzung ist, und das
Innnenministerium grünes Licht gibt. Dieses wird auch
sicherlich das zuständige Fachministerium beteiligen.
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