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Nachzug von 16jähriger Tochter (Gelesen: 8.238 mal)
jecko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.04.2008 um 15:44:52
 
Hallo, ich bin seit 5 Jahren mit ukrainischer Frau verheiratet. Sie hat eine befristete Aufenthalt und wir haben einen gemeinsammen Sohn von 6 Jahren. meine Frau lebt seit August 07 mit mir in Deutschland. Da sie eine 16jährige Tochter hat besteht nun die Frage wie wir auch sie zu uns holen können. Bis jetzt hat sie bei den Großeltern gewohnt, was ja auch kein Zustand auf Dauer ist.
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 07.04.2008 um 16:04:55
 
Hallo Jecko,

das wird schwierig.

Ein Anspruch auf die Familienzusammenführung besteht nur dann, wenn deine Frau die alleinige Personensorge hat und wenn die Tochter die deutsche Sprache beherrscht oder eine positive Integrationsprognose abgegeben werden kann.
Die deutsche Sprache beherrscht jemand, wenn er Sprachkenntnisse nach C1 des GERR hat. Eine positive Integrationsprognose ist nach den Ausführungen in den VAH auch nur in wenigen Fällen möglich

Zitat:
VAH
Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.
Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint, das Kind werde sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen. Dies ist im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1
Satz 1 AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind.
Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden.


Ansonsten wäre ein Familiennachzug im Ermessen möglich, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 AufenthG (besondere Härte) vorliegen

Gruß Wolfgang
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jecko
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Antwort #2 - 07.04.2008 um 21:29:23
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die alleinige Personensorge hat Sie und Ihr Ex hat auch beim Notar unterschrieben das die Tochter im Ausland leben darf mit neuer Familie.  und sie muß noch dazu Deutsch können?
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Ernas
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Antwort #3 - 07.04.2008 um 22:05:46
 
jecko schrieb am 07.04.2008 um 21:29:23:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die alleinige Personensorge hat Sie und Ihr Ex hat auch beim Notar unterschrieben das die Tochter im Ausland leben darf mit neuer Familie.  und sie muß noch dazu Deutsch können?

ja, Deutschkenntnisse C1. Dies ist ein sehr hoher Level, fast Abiturlevel. Hinzu kommt noch die Integrationsprognose durch die Botschaft. 16 Jahre FZ ist schon ein bischen spaet und auch aeusserst schwierig fuer die junge Dame.
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 07.04.2008 um 22:11:16
 
C1 bedeutet
Zitat:
Auf diesem Niveau verfügen die Lernenden über sehr gute bis nahezu muttersprachliche Sprachkenntnisse und können ein breites Spektrum anspruchsvoller, auch längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Sie könne sich beinahe mühelos spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter offensichtlich nach Worten suchen zu müssen. Sie können die Sprache wirksam und flexibel im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium gebrauchen und sich klar und gut strukturiert zu komplexen Sachverhalten äußern, etwas ausführlich beschreiben oder berichten und ihre Aussagen inhaltlich und sprachlich verknüpfen.


Wenn keine Sprachkenntnisse auf diesem Nievau vorhanden sind, sind die Chancen für einen FZF von Kinder ab 16 Jahren äußerst gering. Jedenfalls wenn keine besonderen weiteren Gründe (plötzliche Pflegebedürftigkeit usw.) vorliegen.

Gruß Wolfgang
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jecko
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Antwort #5 - 07.04.2008 um 23:59:49
 
Erst mal vielen dank für die guten Antworten trotz der schlechten Nachrichten. Und hier kann Sie nicht auf die Sprachschule? Auch nicht wen ich selbstverständlich dafür aufkomme?
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Muleta
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Antwort #6 - 08.04.2008 um 07:38:38
 
jecko schrieb am 07.04.2008 um 23:59:49:
Erst mal vielen dank für die guten Antworten trotz der schlechten Nachrichten. Und hier kann Sie nicht auf die Sprachschule? Auch nicht wen ich selbstverständlich dafür aufkomme?


abgesehen davon, dass man einen dauerhaften Nachzug vermuten wird, wäre ein Sprachkursbesuch nur während der Schulferien im Heimatland möglich.

Ihr hättet den Antrag auf Familiennachzug halt vor dem 16. Geburtstag stellen müssen. Wenn der Nachzug trotz entsprechender Möglichkeit nicht vor dem 16. Geburtstag beantragt wird, dann scheidet auch ein Härtefall m.E. regelmäßig aus.

Muleta
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Antwort #7 - 08.04.2008 um 15:23:34
 
Danke für die schnelle und gute informationen. da Sie bei den Großeltern nicht mehr wohnen kann muß ich sie also allein dort lassen oder wir gehen alle in die Ukraine und leben dort als Familie? und ist Adoption eine Möglichkeit?
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Antwort #8 - 08.04.2008 um 15:37:55
 
jecko schrieb am 08.04.2008 um 15:23:34:
ist Adoption eine Möglichkeit?  


Meines Erachtens ja.

Durch eine Adoption durch Dich, könnte das Mädchen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn es zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat - siehe dazu § 6 StAG:

Zitat:
§ 6

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.


Und als Deutsche dürfte sie natürlich auch in Deutschland leben.

Zu den Modalitäten und Voraussetzungen für eine wirksame Adoption kann ich hier allerdings nichts beisteuern - ist nicht meine "Spielwiese" ... -vielleicht ergänzt dazu noch jemand anderes.

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Antwort #9 - 08.04.2008 um 16:29:04
 
Ich möcht mich zwischendurch bei Euch allen bedanken! Ich bin sprachlos wie schnell und freundlich hier geholfen wird. Es würde mich freuen, wen noch jemand eine Möglichkeit sieht, noch mehr zu erfahren.
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trixie
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Antwort #10 - 08.04.2008 um 22:58:11
 
jecko schrieb am 08.04.2008 um 15:23:34:
ist Adoption eine Möglichkeit?

Da bin ich mal nicht so euphorisch wie schweitzer. Da hätte sicherlich der leibliche Vater auch noch etwas zum mitreden.

Vielleicht liest du dir einfach einmal diesen Thread durch, damit du einen kleinen Einblich in die Problemtik der Auslandsadoption bekommst.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203884330/

trixie
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Antwort #11 - 09.04.2008 um 10:18:32
 
Hallo, ich habe mich inzwischen auch umgehört und mußte erfahren das in der Ukraine nur Kinder bis zum 16. lebensjahr adoptiert werden dürfen. Jetzt krieg ich langsam Panik. Und welche Umstände erlauben die Härtefallregelung? Könnte ein Attest vom Arzt helfen? Oder das die Möglichkeiten IN der Ukraine zu wohnen ausgereitzt sind. Oma hin Opa her, KInder müssen ja auf dauer bei den Eltern wohnen.
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Antwort #12 - 09.04.2008 um 10:29:49
 
jecko schrieb am 09.04.2008 um 10:18:32:
Und welche Umstände erlauben die Härtefallregelung?


Du meinst den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 AufenthG . - Da sind die Hürden sehr hoch, weil es letztlich um den Nachweis einer "außergewöhnlichen Härte" geht - dies ist ein unbesimmter Rechtsbegriff - es muss also sehr konkret und einzelfallbezogen argumentiert und nachgewiesen werden. Ohne juristische Hilfe und entsprechende wirklich vorhandene Argumente wird das sehr schwer!

Auf was das hinausläuft, vermitteln die VAH BMI zu dieser Vorschrift schon recht anschaulich - ich schicke Dir den entsprechenden Auszug per PN (nicht erschrecken: sind mehr als drei Seiten  kleingedruckt - deshalb packe ich das hier nicht in den thread) - Du bekommst also gleich Post.  Zwinkernd

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Antwort #13 - 09.04.2008 um 10:35:34
 
jecko schrieb am 09.04.2008 um 10:18:32:
Oma hin Opa her, KInder müssen ja auf dauer bei den Eltern wohnen.


der Gesetzgeber geht davon aus, dass 16-jährige "auf Dauer" unabhängig von ihren Eltern leben und sie gerade nicht bei den Eltern wohnen müssen. Auch wenn es bislang keiner so deutlich gesagt hat: die Chancen für einen Nachzug gehen m.E. gegen Null. In Anbetracht der fehlenden Sprachkenntnisse und der damit verbundenen schlechten Integrationsprognose wäre wohl so ziemlich jede Möglichkeit eines Verbleibs in der Ukraine objektiv dem Kindeswohl dienlicher als ein Nachzug (Unterbringung bei sonstigen Verwandten, ggf. eigene Wohnung, Internat, ...) Chancen bestünden m.E. nur dann, wenn das Kind geradezu zwingend auf den familiären Beistand der Eltern angewiesen ist (z.B. Behinderung, Krankheit).

Muleta
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Antwort #14 - 09.04.2008 um 13:57:01
 
Vielen Dank ihr alle! Es besteht in der Tat eine gewisse Pflegebedürftigkeit da man bei Ihr eine Epilepsie festgestellt hat. Also ohne jur. Beistand geht da nichts? Und wie ist die Anerkennung von solchen Atesten?
Und theoretisch kann sie ja 2 mal 3 Monate zu uns kommen im Jahr auf Besuchsvisa und die fehlenden Untersuchungen für das Gutachten hier machen? Oder steht da die "angebliche" fehlende Rückkehrwilligkeit davor?

PS.: Lieber Schweitzer danke für die Post! Ist das normal das das so schwer zu verstehen ist oder liegt das an mir?
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