Liebes Forum,
habe selbst mal wieder eine Anfrage. Will eigentlich nur sicher gehen, keine falschen Auskünfte zu geben - sehe den Fall selbst bislang allerdings ziemlich hoffnungslos. Zur Sache:
Ein 26jähriger indischer Staatsangehöriger mit Hochschulabschlüssen - Bachelor im Bereich Elektrotechnik + zusätzlichem Masterabschluss (beide in Indien erworben) befindet sich seit 2 Jahren in Deutschland. Zunächst hatte er eine
AE nach § 16
AufenthG zum Zwecke eines weiteren Masterstudiums für die Richtung "Prozessautomatik" hier in Deutschland. -
Er wird noch etwa ein knappes Jahr benötigen, um dieses Masterstudium erfolgreich zu beenden. Nach eigenen Angaben stehen die Chancen gut und würden ihm dann (in Kombination mit den in Indien erworbenen Abschlüssen) heraussragende berufliche Perspektiven eröffnen.
Leider hat er sein Studium für fast sechs Monate unterbrechen müssen, da er schlimmer erkrankt war. - Nun ist er aber wieder voll eingestiegen. - Während seines Deutschlandaufenthalts hat er eine junge Aussiedlerin (deutsche Staatsangehörige) kennengelernt und diese geheiratet. Die junge Frau besucht jedoch noch das Gymnasium, hat also keine eigenen Einkünfte. - Er erhielt nach der Hochzeit die
AE nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG. Beide leben in einer gemeinsamen Wohnung.
Sein Problem ist, dass er in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Seine Eltern können ihn (wohl auch mit der unverschuldetetn Verzögerung seines Studiums zusammenhängend) nicht mehr so weiter unterstützen, wie das anfänglich der Fall gewesen ist.
ARGE-Leistungen erhält allerdings nur seine Frau. Auf Nachfrage seinerseits wurde ihm mitgeteilt, dass er keine Leistungen nach dem
SGB II bekommen könne, da er noch studiere und zudem dem Grunde nach BaFÖG- Leistungen erhalten könne (tatsächlich freilich nicht!). Wenn er Leistungen bekommen wolle, müsse er sich exmatrikulieren lassen, sich arbeitsuchend melden bzw. selbst Anstrengungen unternehmen und nachweisen, auf der Grundlage der bisher in Indien erworbenen Abschlüsse oder auch sonst irgendeinen x-beliebigen einen Job zu finden.
Ich gehe davon aus, dass dies wohl regelmäßig richtig ist - ist das aber auch in jedem Falle verhältnismäßig? -
Immerhin haben wir es im geschilderten Fall nunmehr mit einem Ehegatten einer Deutschen zu tun - dessen künftige berufliche Chancen für einen Bereich, der ansonsten offenkundig in Deutschland sehr nachgefragt ist, offenbar gerade nicht unwesentlich davon abhängen, ob er das begonnene Masterstudium erfolgreich beendet oder nicht. (Über den "Wert" der indischen Abschlüsse vermag ich nichts zu sagen - mit dem jetzigen Masterstudium läge ein deutscher Abschluss vor - allein das dürfte sich erleichternd für die Jobsuche auswirken) - Wäre es nicht mittelfristig betrachtet sinnvoller, ihm die Beendigung seines Studiums zu ermöglichen als im krassen Fall eine "Küchenhilfskraft" oder einen "Leistungsempfänger" auf ggf. nicht absehbare Zeit zu "produzieren"? - Hat die ARGE da Ermessensspielraum? - (Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass man sich letztlich selbst "ins Knie schießen" würde, wenn man tatsächlich jetzt auf die Exmatrikulation bestünde ...)
Welche Möglichkeiten hätte er selbst sonst noch (auf verschiedene Beratungsmöglichkeiten im Kontext der Hochschule, habe ich ihn schon verwiesen)?
Für relativ kurzfristige Meinungen und Antworten wäre ich sehr dankbar.
=schweitzer=