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Zwang zum Masterstudiumabbruch??? (Gelesen: 2.000 mal)
schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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07.04.2008 um 10:35:28
 
Liebes Forum,

habe selbst mal wieder eine Anfrage. Will eigentlich nur sicher gehen, keine falschen Auskünfte zu geben - sehe den Fall selbst bislang allerdings ziemlich hoffnungslos. Zur Sache:

Ein 26jähriger indischer Staatsangehöriger mit Hochschulabschlüssen - Bachelor im Bereich Elektrotechnik + zusätzlichem Masterabschluss (beide in Indien erworben) befindet sich seit 2 Jahren in Deutschland. Zunächst hatte er eine AE nach § 16 AufenthG zum Zwecke eines weiteren Masterstudiums für die Richtung "Prozessautomatik" hier in Deutschland. -  

Er wird noch etwa ein knappes Jahr benötigen, um dieses Masterstudium erfolgreich zu beenden. Nach eigenen Angaben stehen die Chancen gut und würden ihm dann (in Kombination mit den in Indien erworbenen Abschlüssen) heraussragende berufliche Perspektiven eröffnen.

Leider hat er sein Studium für fast sechs Monate unterbrechen müssen, da er schlimmer erkrankt war. - Nun ist er aber wieder voll eingestiegen. - Während seines Deutschlandaufenthalts hat er eine junge Aussiedlerin (deutsche Staatsangehörige) kennengelernt und diese geheiratet. Die junge Frau besucht jedoch noch das Gymnasium, hat also keine eigenen Einkünfte. - Er erhielt nach der Hochzeit die AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG. Beide leben in einer gemeinsamen Wohnung.

Sein Problem ist, dass er in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Seine Eltern können ihn (wohl auch mit der unverschuldetetn Verzögerung seines Studiums zusammenhängend) nicht mehr so weiter unterstützen, wie das anfänglich der Fall gewesen ist.

ARGE-Leistungen erhält allerdings nur seine Frau. Auf Nachfrage seinerseits wurde ihm mitgeteilt, dass er keine Leistungen nach dem SGB II bekommen könne, da er noch studiere und zudem dem Grunde nach BaFÖG- Leistungen erhalten könne (tatsächlich freilich nicht!). Wenn er Leistungen bekommen wolle, müsse er sich exmatrikulieren lassen, sich arbeitsuchend melden bzw. selbst Anstrengungen unternehmen und nachweisen, auf der Grundlage der bisher in Indien erworbenen Abschlüsse oder auch sonst irgendeinen x-beliebigen einen Job zu finden.

Ich gehe davon aus, dass dies wohl regelmäßig richtig ist - ist das aber auch in jedem Falle verhältnismäßig? -

Immerhin haben wir es im geschilderten Fall nunmehr mit einem Ehegatten einer Deutschen zu tun - dessen künftige berufliche Chancen für einen Bereich, der ansonsten offenkundig in Deutschland sehr nachgefragt ist, offenbar gerade nicht unwesentlich davon abhängen, ob er das begonnene Masterstudium erfolgreich beendet oder nicht. (Über den "Wert" der indischen Abschlüsse vermag ich nichts zu sagen - mit dem jetzigen Masterstudium läge ein deutscher Abschluss vor - allein das dürfte sich erleichternd für die Jobsuche auswirken) - Wäre es nicht mittelfristig betrachtet sinnvoller, ihm die Beendigung seines Studiums zu ermöglichen als im krassen Fall eine  "Küchenhilfskraft" oder  einen "Leistungsempfänger" auf ggf. nicht absehbare Zeit zu "produzieren"? - Hat die ARGE da Ermessensspielraum? - (Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass man sich letztlich selbst "ins Knie schießen" würde, wenn man tatsächlich jetzt auf die Exmatrikulation bestünde ...)

Welche Möglichkeiten hätte er selbst sonst noch (auf verschiedene Beratungsmöglichkeiten im Kontext der Hochschule, habe ich ihn schon verwiesen)?

Für relativ kurzfristige Meinungen und Antworten wäre ich sehr dankbar.

=schweitzer=
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 07.04.2008 um 10:42:14
 
Schweizer, da wird es ihm gehen wie auch deutschen Studenten. Die Regelunge sind tatsächlich so unsinnig. Eine Bekannte von mir hatte nach einer Ausbildung angefangen zu studieren, war kurz vor dem Examen, dann endete ihr BaföG-Anspruch. Mehr Job nebenbei war nicht zu finden - Sozialamt stellte sie vor die Alternative, Exmatrikulation oder kein Geld. Anmeldung zum Examen ging nicht ohne Immatrikulation...
Job hat sie heute noch nicht.
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tapir
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Antwort #2 - 07.04.2008 um 11:40:16
 
Hört sich nach einem Fall für ein Studienabschlussdarlehen an.

http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/studienabschlussdarlehe...
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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jetflyer
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Antwort #3 - 07.04.2008 um 11:42:51
 
Zitat:
zudem dem Grunde nach BaFÖG- Leistungen erhalten könne (tatsächlich freilich nicht!


Warum nicht "tatsächlich"? mit 28.1 AE kann man doch BaFög beantragen, seine Frau hat kein Einkommen, Elterneinkommen wird entsprechend berücksichtigt, müßte hat bei ausländischen Eltern entsprechend offengelegt werden.

Es handelt sich doch offenbar um ein 1.Studium in D.. Da würde ich mal mit einem kompetenten BaFög Spezialisten reden.
Bzgl ALG2 hat Reni recht
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Sondra
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Antwort #4 - 07.04.2008 um 12:54:33
 
jetflyer schrieb am 07.04.2008 um 11:42:51:
mit 28.1 AE kann man doch BaFög beantragen

Stimmt

Zitat:
§ 8 BAföG (Staatsangehörigkeit)
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
den §§ 28
, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, ...


Auch Tapirs Anregung ist korrekt - interessant finde ich vor allem das KfW Studienkredit:

Zitat:
Antragsberechtigt sind
  • deutsche Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit sie sich mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten

Er soll auf gar keinen Fall sein Studium abbrechen.
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schweitzer
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Antwort #5 - 07.04.2008 um 13:01:50
 
Bis hierher schon mal ein ganz großes Dankeschön allen, die geantwortet haben. da kann ich ja richtig gute Tipps weitergeben!

Für den Fall der BaFÖG-beantragung hätte ich allerdings noch eine Frage. Jetflyer schrieb:

Zitat:
Elterneinkommen wird entsprechend berücksichtigt, müßte hat bei ausländischen Eltern entsprechend offengelegt werden.


Wie müsste das "entsprechend" konkret aussehen? Gehaltsnachweise; Kontoausszüge  (übersetzt, beglaubigt???) Wie wäre das, wenn die Eltern des indischen Studenten selbständig arbeiten würden? Was wäre dann in welcher Form vorzulegen?

Ihr merkt sicher - das ist nicht gerade "meine Baustelle" - wer kann also noch mal ein wenig weiter helfen?

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Antwort #6 - 07.04.2008 um 13:16:43
 
guck hier. Möglicherweise fällt er bereits unter dem elternunabhängige BAföG oder kann es als Vorausleistung beantragen. Und ein wenig ordentliche Beratung sollte ruhig auch die Uni leisten (Akademisches Auslandsamt)  Zwinkernd
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peroc
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Antwort #7 - 07.04.2008 um 14:19:14
 
schweitzer schrieb am 07.04.2008 um 10:35:28:
ARGE-Leistungen erhält allerdings nur seine Frau. Auf Nachfrage seinerseits wurde ihm mitgeteilt, dass er keine Leistungen nach dem SGB II bekommen könne, da er noch studiere und zudem dem Grunde nach BaFÖG- Leistungen erhalten könne  


Die Auskunft ist richtig. Als Student gehört er leider nicht zu Bedarfsgemeinschaft seiner Frau. Das hat auch nichts mit der StA sondern mit dem Studentenstatus. Also: BAFöG beantragen: So wie du die Situation geschildert hat, wird die Gewährung des elternunabhängigen BAFöG wohl nicht möglich sein, d.h. es muss mit Offenlegung der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zwar in beglaubigter Übersetzung beantragt werden. Wie oben schon erwähnt, gibt es hierfür entsprechende Beratungsstellen an den Universitäten.
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SigSag
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Antwort #8 - 07.04.2008 um 15:34:59
 

Vielleicht ist nochmal ergänzend hinzuzufügen, dass Studierende im Urlaubssemester Anspruch haben auf ALG II.

SigSag
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