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Adoption (Gelesen: 4.564 mal)
Landyz
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29.03.2008 um 12:40:01
 
Hallo,

Erstmal vielen Dank für eure Bemühung.

Ich hätte gern Informationen über die Adoption haben.

Ich bin 41 Jahre alt, Ausländer aus Afrika mit einer afrikanischen Ursprungs geheiratet, die schon zwei Kinder von 5 Jahren und 2ans hatte (heute 12 und 13 Jahre Alt), in Deutschland geboren.

Seit zwei Wochen haben meine Frau und die Kinder ihre Einbürgerung bekommen. Nur,damit die Kinder meinen Namen tragen, muss ich sie erstmal adoptieren.

Welches Verfahren muss ich anfangen und wieviel Zeit könnte es nehmen ?

Grüß

Landyz

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trixie
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Antwort #1 - 29.03.2008 um 14:01:16
 
Landyz schrieb am 29.03.2008 um 12:40:01:
Nur,damit die Kinder meinen Namen tragen, muss ich sie erstmal adoptieren.  

Wenn die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht hat, dann ist eine Adoption nicht notwendig um deinen Familiennamen anzunehmen. Und wenn der Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht hat, dann müßte dieser der Adoption erst einmal zustimmen.

trixie
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Landyz
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Antwort #2 - 29.03.2008 um 18:30:05
 
Vielen Dank für die Anwort.
Die Mutter ist nach dem deutschen Recht geschieden und hat die alleinige Sorgerecht. Außerdem haben diese Letzten nie ihren Erzeugervater gekannt und niemand weisst wo er befindet.

Meine Frau und ich wünschen wir, daß die beiden Kinder nur meinen Namen tragen. Also, was sollte ich tun ?

Landyz
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wolbe
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Antwort #3 - 30.03.2008 um 15:53:16
 
Landyz schrieb am 29.03.2008 um 18:30:05:
Meine Frau und ich wünschen wir, daß die beiden Kinder nur meinen Namen tragen

Haben deine Frau und du einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt und sollen die Kinder nun diesen Familiennamen bekommen?

Wenn das so ist, geht mal zu eurem Standesamt und beantragt dort die Einbenennung nach § 1618 BGB für eure Kinder.

Gruß Wolfgang
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Antwort #4 - 30.03.2008 um 18:49:17
 
wolbe schrieb am 30.03.2008 um 15:53:16:
Wenn das so ist, geht mal zu eurem Standesamt und beantragt dort die Einbenennung nach § 1618 BGB für eure Kinder.  

Dabei wäre allerdings zu beachten, dass die Kinder der Namensänderung einwilligen.

trixie
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Antwort #5 - 30.03.2008 um 22:40:54
 
Wolfgang, die Antwort ist "Ja", meine Frau und ich haben die gemeinsame Namen.
Aber können die Kinder meinen Namen außerhalb des Rahmens der Adoption tragen? Befasst sich das Standesamt mit den Adoptionfällen, oder dann benötige ich nicht wirklich die Adoption?


Trixie: Die Kinder wollen diese Namenänderung, da sie nie einen anderen Vater gekannt haben. Sie haben mich immer im Übrigen gefragt, warum sie meinen Namen nicht trugen...

Vielen Dank für die Anwörte

Landyz
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trixie
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Antwort #6 - 30.03.2008 um 22:43:49
 
Landyz schrieb am 30.03.2008 um 22:40:54:
Aber können die Kinder meinen Namen außerhalb des Rahmens der Adoption tragen?  

Du mußt die Kinder nicht erst adoptieren, damit sie deinen Familiennamen annehmen können.  Es reicht aus, wenn die Kindsmutter - also deine Frau - das alleinige Sorgerecht hat. Zwinkernd

trixie
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Antwort #7 - 31.03.2008 um 11:34:59
 
Hallo,

es wäre zunächst eine Rechtswahl zu beurkunden Art. 10 Abs. 3 EGBGB. Danach eine Namenserteilung nach § 1618 BGB. Diese setzt aber per se eine Mitwirkung des leiblichen Vaters der Kinder voraus.

Auch eine rechtlich mögliche Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters setzt zumindest dessen Beteiligung am Gerichtsverfahren voraus.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 31.03.2008 um 12:08:47
 
Danke Trixie & Ronny

Trixie: Das dachte ich vorher auch.  Gibt es überhaupt einen Artikel dafür ins Gesetz  ?

Ronny: Die Zustimmung des leiblisches Vater erfolgt nicht, weil er mehr als 10 Jahren unauffindbar ist. Wir wissen nicht, ob er im Leben noch ist und wo er sich fände.  Das haben wir die Behörden erklärt. Aber dann uns wurde eine Adption  beraten worden.

Grüß

Landyz
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Antwort #9 - 31.03.2008 um 12:27:08
 
ronny schrieb am 31.03.2008 um 11:34:59:
Danach eine Namenserteilung nach § 1618 BGB. Diese setzt aber per se eine Mitwirkung des leiblichen Vaters der Kinder voraus.  


Das wäre aber nur dann notwendig, wenn die Kinder den Familiennamen ihres leiblichen Vaters haben.

Zitat:
§ 1618 Einbenennung
1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6§ 1617c gilt entsprechend.


Landyz schrieb am 31.03.2008 um 12:08:47:
Aber dann uns wurde eine Adption  beraten worden.  

Das setzt m. M. nach genauso die Zustimmung des leiblichen Vaters voraus, wenn das Familienband abgetrennt wird.

Um eine gerichtliche Entscheidung wirst du nicht herumkommen.

trixie
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ronny
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Antwort #10 - 31.03.2008 um 15:49:25
 
trixie schrieb am 31.03.2008 um 12:27:08:
Das wäre aber nur dann notwendig, wenn die Kinder den Familiennamen ihres leiblichen Vaters haben. 


Steht nirgends, dass es nicht so ist.....
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Antwort #11 - 31.03.2008 um 17:46:36
 
Vielen Dank Ronny !

Frage: Was sind EGBGB und BGB ?

Erklärungen:
1° Es gabt keine Familiennamen bei der erste Ehe meine Frau. Vor unserer Ehe trug meine Frau immer ihre  Mädchensnamen. Heute trägt sie zusätzlich zu ihrem Mädchensnamen  meinen Namen (also ein zusammengesetzter Name)

2° Die Kinder haben den Familiennamen ihres leiblichen Vaters.

Nach den Antworten, die ich bereits erhalten habe und besonders die zwei Zitate von Ronny denke ich, dass allein die Erklärung angemessen sei. Das bedeutet, dass es am Familiengericht  zu beschließen sein werde.
Es sei denn, jemandes eine andere Information hinzufügen kann, möchte ich Ihnen allen für Ihre Anregungen herzlich bedanken.

Grüß

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Antwort #12 - 01.04.2008 um 08:36:02
 
Landyz schrieb am 31.03.2008 um 17:46:36:
Frage: Was sind EGBGB und BGB  

EGBGB = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Landyz schrieb am 31.03.2008 um 17:46:36:
Nach den Antworten, die ich bereits erhalten habe und besonders die zwei Zitate von Ronny denke ich, dass allein die Erklärung angemessen sei. Das bedeutet, dass es am Familiengericht  zu beschließen sein werde.

Die Erklärung nach § 1618 BGB wird nicht beim Familiengericht, sondern bei deinem Standesamt abgegeben. Wegen der Diskussion zwischen Trixie und Ronny würde ich dir letztlich empfehlen, mal mit deinem Standesamt zu reden, wie die das sehen wegen der Zustimmung des Vaters.

Gruß Wolfgang
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Antwort #13 - 01.04.2008 um 10:28:50
 
Zitat:
1618 Einbenennung
1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6§ 1617c gilt entsprechend.


Hallo

da die Kinder den Namen des Vaters führen, ist seine Zustimmung notwendig.

Falls diese nicht zu erhalten ist, weil er nicht auffindbar ist (oder warum  auch immer ), muß die Zustimmung durch das FamGericht ersetzt werden. Das FamGericht wird eine Ersetzungsentscheidung nur treffen, wenn die Einbenennung zumWohl der Kinder erforderlich ist.

Die mir bekannten FamGerichte entscheiden frühestens nach einer zweijährigen unterschiedlichen Namensführung von Mutter und Kind .

Grüße
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Antwort #14 - 01.04.2008 um 20:00:54
 
Vielen Dank Wolfang, Trixie und Ronny !

Gott segne euch !  Smiley

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