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Ersatz-Reisepass für Reisen ins Ausland? (Gelesen: 1.646 mal)
christiadra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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14.03.2008 um 16:11:22
 
Hallo allerseits,

eine Frage bezüglich Ersatz-Reisepässen für Ausländer:
Mein Mann, senegalesischer Staatsbürger, hat im Juni 2007 einen neuen Pass bei seiner Botschaft beantragt. Bis dato hat er keinen erhalten, der alte ist mittlerweile abgelaufen. Laut Auskunft der Botschaft werden alte Pässe nicht mehr verlängert (das ging noch vor 1-2 Jahren) und niemand weiß dort, wann der neue Pass eintrifft. Offenbar gibt es damit ein generelles Problem vor Ort, seine Familie in Dakar hat sich bei der zuständigen Behörde intensiv bemüht. Immerhin verfügt er über eine Bescheinigung über die Beantragung des neuen.
Gibt es eine Möglichkeit, einen Ersatz-Reisepass bei der ABH zu erhalten, mit dem er reisen kann? Wir waren bereits dort und uns wurde gesagt, dass er einen Ersatzausweis beantragen könne, dieser gelte jedoch nur für D und mit dem könne man nicht reisen. Hier im Forum las ich nun wiederholt von einem Ersatz-REISEPASS. Gibt es den bei der ABH und - wenn ja - wie lange dauert es bis man ihn bekommt?
Wir müssen in Kürze in die Schweiz und ich hätte meinen Mann schon gern dabei!
Freue mich über Eure Hilfe.
Danke & viele Grüße
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.03.2008 um 16:21:49
 
Zunächst mussein Ausländer alle ihm zumutbaren Handlungen zur Erlanung eines Nationalpasses ausführen.
Dazu kann auch gehören, dass er sich einen senegalesischcen Notreisepass ausstellen lässt, mit dem er nach Senegal reist und sich dort einen neuen senegal. Pass ausstellen lässt.

Wenn alles zumutbare durchgeführt wurde, er keinen Pass aus von ihm nicht vertretbaren Gründen nicht erhält und er einen Aufenthalt erhält, kann ihm ein Ausweisersatz (AWE) oder ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Ein AWE ist grundsätzlich ein nationales Ausweisdokument, wird aber von vielen europäischen Länder auch zur Einreise anerkannt.
Ein Reiseausweis ist ein international anerkanntes Identitätsdokument.

Zitat:
§ 5 AufenthV
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der  nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für  die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden  Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des  Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,

3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder

4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann  insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.


proll
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christiadra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.03.2008 um 17:14:28
 
Vielen Dank - hatte ich befürchtet, hatte eben bisher nur noch nichts von einem Ersatz-Reisepass gehört.

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