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Duldung (Gelesen: 3.106 mal)
jelli06
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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11.03.2008 um 22:46:10
 
Hallo,

ich habe mich seit einiger Zeit in einem Nigerianer verliebt.Nun ist er aber gebunden in seinem Landkreis zu bleiben.Er hat ein Duldungaufenthalt ohne Arbeitserlaubnis,und das seit 5 jahren.
Ich möchte aber das er eine richtige Aufenthaltserlaubnis bekommt mit Arbeit...Heiraten würde ich ihn sehr gerne geht aber momentan finanziell leider nicht Griesgrämig(
Wie kann ich bzw wie können wir was machen das er in meine Stadt ziehen kann oder zu mir ziehen kann??

Gibt es da eine Möglichkeit?? Bitte helft uns...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 12.03.2008 um 08:11:01
 
Guten Morgen Jelli,

es ist nicht einfach, Deine Fragen zu beantworten. Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt, derjenige, der sie hat, ist ausreisepflichtig. Der Gesetzgeber ist nicht wirklich gewillt, ausreisepflichtigen Personen, Integrationsmöglichkeiten zu eröffnen. Das ist ein weites Feld ... macht aber deutlich, dass und warum die Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Aufenthalts eines Geduldeten in Deutschland sehr eng beschrieben sind.

Interessant wäre zu wissen, weshalb Dein Freund die Duldung hat und weshalb er schon so lange nur geduldet wird. Wie sieht es mit einem eigenen Pass aus? Hat er sich schon mal bemüht, sich den über seine Botschaft zu beschaffen?

Aber zu Deinen Fragen:

jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:
Wie kann ich bzw wie können wir was machen das er in meine Stadt ziehen kann oder zu mir ziehen kann??

Gibt es da eine Möglichkeit??


Er könnte bei der ABH einen Antrag auf Änderung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts (Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das gesamte Bundesland) stellen. Die Aussicht, dass dieser Antrag aufgrund der Freundschaft mit Dir positiv beschieden wird, sind allerdings nicht besonders groß, das muss ich gleich vorweg nehmen. - Wenn Ihr in unterschiedlichen Bundesländern wohnt, ist es nahezu aussichtslos. Auch wenn er in der Vergangenheit straffällig geworden ist, schon mehrfach unerlaubt den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlassen hat, wären das Hinderungsgründe für eine Entscheidung des Antrages in Eurem Sinne ...

jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:
Ich möchte aber das er eine richtige Aufenthaltserlaubnis bekommt mit Arbeit...


Da er schon so lange eine Duldung hat, könnte versucht werden eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG zu beantragen. Diese Vorschrift liest sich so:


Zitat:
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.


Zu beachten ist, dass es sich um eine  "Kann"-Vorschrift (Ermessensvorschrift) handelt, und, das gelb Hervorgehobene ist wichtig. Wenn er beispielsweise bislang nichts unternommen hat, sich einen gültigen Pass zu beschaffen, wird man sehr wahrscheinlich davon ausgehen, dass er schuldhaft seine Ausreise verhindert bzw. verzögert. Möglicherweise schon seit Jahren ...

Wenn er aber diese AE bekäme, könnte er auf Antrag auch eine Arbeitsgenehmigung erhalten, da er entsprechende Voraufenthaltszeiten erfüllt.

Auch mit einer Duldung ist es, bei Vorliegen bestimmter Bedingungen möglich, eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen. Erleichtert, wenn diese Bedingungen aus § 10 BeschVerfV erfüllt sind:

Zitat:
§ 10 Grundsatz
Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."


Man muss allerdings auch den nachfolgenden Paragraphen lesen:

Zitat:
§ 11 Versagung der Erlaubnis
Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.


Sind die Voraussetzungen des § 10 nicht gegeben, könnte er nur eine Arbeitsgenehmigung für ein konkret bei der ABH vorzulegendes Arbeitsangebot bekommen. Die Chancen dafür sind allerdings grundsätzlich recht gering, da dann zunächst eine Vorrang- und Lohnprüfung erfolgen würde, an deren Ende sehr häufig das Ergebnis steht, dass ein Bevorrechtigter (Deutscher, anerkannter Flüchtling, Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt etc.) für die gemeldete Stelle zur Verfügung steht. Das bedeutet dann, dass er die Genehmigung nicht erhält.

Du siehst, wie komplex und schwierig das Ganze ist - man muss da sehr einzelfallbezogen schauen.

jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:
Heiraten würde ich ihn sehr gerne geht aber momentan finanziell leider nicht  


Das ist noch einmal ein ganz anderes Thema. Nicht nur das Finanzielle ist wichtig, sondern vor allem die pass-, visa- und dokumentenrechtlichen Voraussetzungen. Ohne Pass keine Heirat - daneben sind eine ganze Reihe weiterer, teilweise schwer zu beschaffender Papiere nötig - für Nigeria mit besonderen Hürden versehen, da es sich bei diesem Land um eins mit unsicherem Urkundenwesen handelt. Auch wenn der Pass vorläge, gäbe es im Übrigen keine Garantie, dass Dein Freund nicht vor der Heirat erst wieder ausreisen müsste, um dann mit dem erforderlichen Visum wieder einreisen zu können.

Zum Thema Heiraten wäre noch viel mehr zu sagen, aber das würde den Rahmen dieser Antwort hier sprengen.

Ich denke, es wäre nicht schlecht, wenn Ihr versuchen würdet, eine kompetente Migrations- oder Flüchtlingsberatungsstelle in Eurer Nähe ausfindig zu machen, die Euch konkreter einzelfallbezogen beraten und unterstützen könnte.

Leicht wird es aber nicht, so oder so, Jelli - und es gibt keinerlei "Erfolgsgarantie". - Im Übrigen sollte Dein Freund, so schwer es ihm auch fallen mag, auch überlegen, wie es mit einer "freiwilligen" Ausreise aussieht - insbesondere, wenn Ihr wirklich heiraten wollt, wäre nämlich eine vorangegangene Abschiebung mit ihren Folgen (Einreisesperre, zu begleichende Kosten) so ziemlich das Dümmste und Folgenschwerste, was Ihr Euch einhandeln könntet ...


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Antwort #2 - 12.03.2008 um 08:21:47
 
Ihr könnt einen sogenannten Umverteilungsantrag stellen. Damit weiß eigentlich jeder was gemeint ist, auch wenn faktisch die Wohnsitzauflage gestrichen werden soll um den Umzug in deine Gemeinde zu ermöglichen.

Ihr geht dahin und erklärt das "Warum" oder schreibt einen Brief mit den Gründen, warum und wohin er umziehen möchte. Dann wird seine ABH deine ABH kontaktieren und fragen ob sie seinem Zuzug zustimmen. Nur dann wäre es möglich.

Das wäre das Verfahren.

Nun grob die Einschätzung: Ihr habt unter den bisher geschilderten Umständen keine Chance auf seine Umverteilung.

Mir ist grad keine ABH bekannt, die einem ausreisepflichtigen und vermutlich von Sozialhilfe abhängigen Nigerianer den Umzug zu seiner Freundin erlauben würde. Dafür sprechen zu wenig oder eher noch gesagt gar keine Gründe (aus Sicht der ABH).

Klar, du siehst das sicherlich anders.. ich sag dir nur wie es ist.

ARBEIT: Er könnte gem. § 10 Satz 3 BeschVerfV aufgrund seines Voraufenthalts eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis bei seiner ABH beantragen. Ich rate aber dazu auch in den § 11 BeschVerfV reinzuschauen, da möglicherweise die dort genannten Versagungsgründe greifen.

EHE: Bitte mal drüber nachdenken, dass einem abgelehntem Asylbewerber durch eine Heirat mit einer Deutschen ein Bleiberecht ermöglicht wird und oftmals die letzte Möglichkeit ist um hierzubleiben. Das muß hier nicht zutreffen, aber es gibt die Fälle nunmal und daher solltest du zumindest vorsichtig sein.

EDIT: Zu langsam Zwinkernd
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Antwort #3 - 12.03.2008 um 08:28:40
 
jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:
Gibt es da eine Möglichkeit


Hallo Jelli,

dein Freund müsste bei seiner ABH einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage stellen. Diesem Antrag muss dann die für seinen Wohnort zuständige ABH zustimmen. Hierfür sehe ich leider aber nur sehr geringe bis gar keine Chancen.
Aus dem von dir geschilderten Sachverhalt ergibt sich kein Anspruch auf diese Umverteilung.

jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:
Ich möchte aber das er eine richtige Aufenthaltserlaubnis bekommt mit Arbeit...Heiraten würde ich ihn sehr gerne geht aber momentan finanziell leider nicht

Die Heirat wäre tatsächlich eine Möglichkeit, damit dein Freund eine AE erhalten kann (wenn die sonstigen Voraussetzungen auch erfüllt sind).

Gruß Wolfgang

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jelli06
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Antwort #4 - 12.03.2008 um 08:43:26
 
Ihn fragen kann ich ihn erst heute abend am Telefon oder am we persönlich,zwecks seinen Ausweis und Duldung.

Wenn er zur nigerianischen Botschaft geht und seinen Pass anfordert (wenn er ihn nicht schon hat;werde mich mit ihm am WE mal zusammensetzen.),kommen dann da Kosten auf ihn zu...wenn ja wie hoch?Und wie lange dauert es bis er seinen Pass dann hat?

Er hat einige Freunde in meiner Stadt,kann er die nicht als Grund angeben um die ca.100km dazu zubekommen??
Er wohnt im selben Bundesland wie ich,gibts da dann eher ne größere chance das er eine umverteilung bekommt?


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Antwort #5 - 12.03.2008 um 08:54:14
 
jelli06 schrieb am 12.03.2008 um 08:43:26:
Er wohnt im selben Bundesland wie ich,gibts da dann eher ne größere chance das er eine umverteilung bekommt?  


Die Chance ist trotzdem gering, ich hatte das ja oben schon angedeutet - und Zkai hatte es bekräftigt.

jelli06 schrieb am 12.03.2008 um 08:43:26:
kommen dann da Kosten auf ihn zu...wenn ja wie hoch?


Ja, grundsätzlich kostet ein Pass etwas - die Höhe der Kosten ist unterschiedlich, das kann ihm nur seine Botschaft sagen. Wenn er das Geld für die Fahrt zur Botschaft und die Kosten für den Pass nicht hat, kann er versuchen beim Sozialamt auf der Gtrundlage des AsylbLG, "sonstige Leistungen" zu beantragen - Begründung: Erfüllung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten. - Was und ob er etwas erstatten bekommt, wird vom Amt einzelfallbezogen (ggf. nach Rücksprache mit der ABH) entschieden.

jelli06 schrieb am 12.03.2008 um 08:43:26:
wie lange dauert es bis er seinen Pass dann hat?  


Da kann ihm nur seine Botschaft eine Prognose geben.

Ich will noch etwas, ganz ehrlich sagen:

Wenn er den Pass hat, wird man ihn, so  nicht vorher schon alle sonstigen Papiere für die Eheschließung vorliegen und vom Oberlandesgericht geprüft und für okay befunden wurden und der Eheschließungstermin danach nicht bereits UNMITTELBAR bevorsteht (dann könnte die Duldung bis zur Hochzeit verlängert werden), zur freiwilligen Ausreise auffordern, wenn er nicht eine AE nach § 25 (5) AufenthG bekommen kann.

Das muss, soll Euch klar sein. Die Alternative wäre aber letztlich wohl nur irgendwann eine Abschiebung, mit den Folgen, die ich oben schon angedeutet hatte ...

Es ist Eure Entscheidung.


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(P.S. - und es ist Deine Entscheidung, ihn zu heiraten - Du solltest Dich da auf keinen Fall unter Druck setzen (lassen) - sei Dir sicher, um was es ihm geht, dann wirst Du das Richtige tun!)



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Antwort #6 - 15.03.2008 um 13:30:10
 
Zitat:
Wenn er zur nigerianischen Botschaft geht und seinen Pass anfordert (wenn er ihn nicht schon hat;werde mich mit ihm am WE mal zusammensetzen.),kommen dann da Kosten auf ihn zu...wenn ja wie hoch?


guck http://www.nigeriaembassygermany.org/services.html
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Antwort #7 - 15.03.2008 um 18:53:08
 
Ehrlich gesagt sehe ich hier außer Heiraten überhaupt keine irgendwie realistische Alternative zum Hierbleiben:

* dass eine Umverteilung geht, "nur" weil man verliebt ist, hab ich noch nie gehört, zudem bleibt er auch dann von Abschiebung bedroht,

* unter die Altfallregelung nach § 104a fällt er nicht (dafür müsste er schon 8 Jahre hier sein),

* ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis nach § 25 V halte ich bei Nigeria für ziemlich unwahrscheinlich.

Wegen des richtigen Vorgehens beim Heiraten empfiehlt sich eine ausländerrechtlich kompetente anwaltliche Beratung.

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