Guten Morgen Jelli,
es ist nicht einfach, Deine Fragen zu beantworten. Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt, derjenige, der sie hat, ist ausreisepflichtig. Der Gesetzgeber ist nicht wirklich gewillt, ausreisepflichtigen Personen, Integrationsmöglichkeiten zu eröffnen. Das ist ein weites Feld ... macht aber deutlich, dass und warum die Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Aufenthalts eines Geduldeten in Deutschland sehr eng beschrieben sind.
Interessant wäre zu wissen, weshalb Dein Freund die Duldung hat und weshalb er schon so lange nur geduldet wird. Wie sieht es mit einem eigenen Pass aus? Hat er sich schon mal bemüht, sich den über seine Botschaft zu beschaffen?
Aber zu Deinen Fragen:
jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:Wie kann ich bzw wie können wir was machen das er in meine Stadt ziehen kann oder zu mir ziehen kann??
Gibt es da eine Möglichkeit??
Er könnte bei der
ABH einen Antrag auf Änderung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts (Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das gesamte Bundesland) stellen. Die Aussicht, dass dieser Antrag aufgrund der Freundschaft mit Dir positiv beschieden wird, sind allerdings nicht besonders groß, das muss ich gleich vorweg nehmen. - Wenn Ihr in unterschiedlichen Bundesländern wohnt, ist es nahezu aussichtslos. Auch wenn er in der Vergangenheit straffällig geworden ist, schon mehrfach unerlaubt den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlassen hat, wären das Hinderungsgründe für eine Entscheidung des Antrages in Eurem Sinne ...
jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:Ich möchte aber das er eine richtige Aufenthaltserlaubnis bekommt mit Arbeit...
Da er schon so lange eine Duldung hat, könnte versucht werden eine
AE gemäß § 25 (5)
AufenthG zu beantragen. Diese Vorschrift liest sich so:
Zitat:(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Zu beachten ist, dass es sich um eine "Kann"-Vorschrift (Ermessensvorschrift) handelt, und, das gelb Hervorgehobene ist wichtig. Wenn er beispielsweise bislang nichts unternommen hat, sich einen gültigen Pass zu beschaffen, wird man sehr wahrscheinlich davon ausgehen, dass er schuldhaft seine Ausreise verhindert bzw. verzögert. Möglicherweise schon seit Jahren ...
Wenn er aber diese
AE bekäme, könnte er auf Antrag auch eine Arbeitsgenehmigung erhalten, da er entsprechende Voraufenthaltszeiten erfüllt.
Auch mit einer Duldung ist es, bei Vorliegen bestimmter Bedingungen möglich, eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen. Erleichtert, wenn diese Bedingungen aus § 10
BeschVerfV erfüllt sind:
Zitat:§ 10 Grundsatz
Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."
Man muss allerdings auch den nachfolgenden Paragraphen lesen:
Zitat:§ 11 Versagung der Erlaubnis
Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
Sind die Voraussetzungen des § 10 nicht gegeben, könnte er nur eine Arbeitsgenehmigung für ein konkret bei der
ABH vorzulegendes Arbeitsangebot bekommen. Die Chancen dafür sind allerdings grundsätzlich recht gering, da dann zunächst eine Vorrang- und Lohnprüfung erfolgen würde, an deren Ende sehr häufig das Ergebnis steht, dass ein Bevorrechtigter (Deutscher, anerkannter Flüchtling, Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt etc.) für die gemeldete Stelle zur Verfügung steht. Das bedeutet dann, dass er die Genehmigung nicht erhält.
Du siehst, wie komplex und schwierig das Ganze ist - man muss da sehr einzelfallbezogen schauen.
jelli06 schrieb am 11.03.2008 um 22:46:10:Heiraten würde ich ihn sehr gerne geht aber momentan finanziell leider nicht
Das ist noch einmal ein ganz anderes Thema. Nicht nur das Finanzielle ist wichtig, sondern vor allem die pass-, visa- und dokumentenrechtlichen Voraussetzungen. Ohne Pass keine Heirat - daneben sind eine ganze Reihe weiterer, teilweise schwer zu beschaffender Papiere nötig - für Nigeria mit besonderen Hürden versehen, da es sich bei diesem Land um eins mit unsicherem Urkundenwesen handelt. Auch wenn der Pass vorläge, gäbe es im Übrigen keine Garantie, dass Dein Freund nicht vor der Heirat erst wieder ausreisen müsste, um dann mit dem
erforderlichen Visum wieder einreisen zu können.
Zum Thema Heiraten wäre noch viel mehr zu sagen, aber das würde den Rahmen dieser Antwort hier sprengen.
Ich denke, es wäre nicht schlecht, wenn Ihr versuchen würdet, eine kompetente Migrations- oder Flüchtlingsberatungsstelle in Eurer Nähe ausfindig zu machen, die Euch konkreter einzelfallbezogen beraten und unterstützen könnte.
Leicht wird es aber nicht, so oder so, Jelli - und es gibt keinerlei "Erfolgsgarantie". - Im Übrigen sollte Dein Freund, so schwer es ihm auch fallen mag, auch überlegen, wie es mit einer "freiwilligen" Ausreise aussieht - insbesondere, wenn Ihr wirklich heiraten wollt, wäre nämlich eine vorangegangene Abschiebung mit ihren Folgen (Einreisesperre, zu begleichende Kosten) so ziemlich das Dümmste und Folgenschwerste, was Ihr Euch einhandeln könntet ...
=schweitzer=