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NE Frage (Gelesen: 2.667 mal)
Adilo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.02.2008 um 17:59:51
 
hallo zusammen!

also es wäre nett wenn Ihr mir auf die Frage beantwortet ob ich schon das Recht eine NE zu beantragen habe, und wie sieht es mit die chancen aus?
Bin seit 6 Jahren in Deutschland und seit 2004 verheiratet ich fange meine Ausbildung in April arbeitsvergütung um di 730 euro, meine Frau (Deutsche) ist seit 2 jahren in Ausbildung aber ohne arbeitsvergütung sondern sie kriegt  Berufsausbildungbeihilfe.


bedanke mich im voraus:-)
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.02.2008 um 18:19:00
 
Der LU müßte entweder durch dich oder deine Frau sichergestellt sein. Das scheint im Moment nicht der Fall zu sein. Auch wenn man nur dein Gehalt (ich gehe davon aus, das es sich hier um das Nettogehalt handelt) ansetzt, dürfte es knapp werden, wenn dir als Alleinstehender bereits ein ALG II in dieser Höhe - plus eines Aufschlages - zustehen würde.

trixie
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 11.02.2008 um 22:03:57
 
Hallo Adili,

ich gehe mal davon aus, dass du seit 2004 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Deutsche Ehefrau) hast. Dann hätest du erforderliche Zeit nach § 28 AufenthG für die NE erfüllt.

Voraussetzung hierfür ist aber, wie Trixi schon geschrieben hat, dass der Lebensunterhalt für dich und deine Familie gesichert ist. Nach dem von dir angegeben Einkommen dürfte dies aber problematisch sein. Wenn man den Regelsatz nach ALG für dich und deine Frau + Miete ansetzt.
Außerdem bezieht ihr derzeit Berufsausbildungsbeihilfe, welches öffentliche Mittel sind.

Gruß Wolfgang
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.02.2008 um 23:10:21
 
wolbe schrieb am 11.02.2008 um 22:03:57:
Voraussetzung hierfür ist aber, wie Trixi schon geschrieben hat, dass der Lebensunterhalt für dich und deine Familie gesichert ist

Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Entweder die Ehefrau sichert den LU oder der TS sichert seinen LU selber. Dass seine Frau Hilfe zu ihrem Einkommen bekommt, ist für den TS in Sachen NE unschädlich.

Das Thema "Ausländer könnte seinen LU sichern, aber deutscher Ehegatte bezieht staatliche Leistungen" hatten wir hier schön öfters besprochen und er kam der Tenor, dass das für die NE keine negativen Folgen hat, da nur der LU des Ausländers gesichert sein muß.

wolbe schrieb am 11.02.2008 um 22:03:57:
Außerdem bezieht ihr derzeit Berufsausbildungsbeihilfe, welches öffentliche Mittel sind.  

Aber:

Zitat:
2.3.3.1 Leistungen für Familienangehörige sind nicht anzusetzen, da sich § 2 Abs. 3 lediglich auf
den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht. Der Umstand, dass Familienangehörige
auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, be gründet jedoch für den Ausländer einen
Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 1 Nr. 6.


trixie
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wolbe
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Antwort #4 - 12.02.2008 um 08:49:20
 
trixie schrieb am 11.02.2008 um 23:10:21:
Aber:
Zitat:
2.3.3.1 Leistungen für Familienangehörige sind nicht anzusetzen, da sich § 2 Abs. 3 lediglich auf
den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht. Der Umstand, dass Familienangehörige
auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, begründet jedoch für den Ausländer einen
Ausweisungstatbestand
nach § 55 Abs. 1 Nr. 6.  


§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
Zitat:
für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

Und genau der darf nicht vorliegen.

Zitat:
§ 28 Abs. 2 AufenthG
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Die Frage ist hier, ob Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Da nach Nr. 55.2.6.1 der VAH bereits die Sozialhilfebedürftigkeit als Versagungsgrund in Betracht kommt. Das kann ich aber leider nicht abschließend beantworten.

Gruß Wolfgang
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Antwort #5 - 12.02.2008 um 09:27:47
 
wolbe schrieb am 12.02.2008 um 08:49:20:
Die Frage ist hier, ob Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Da nach Nr. 55.2.6.1 der VAH bereits die Sozialhilfebedürftigkeit als Versagungsgrund in Betracht kommt. Das kann ich aber leider nicht abschließend beantworten.  


Hallo wolbe,

da ich Dich hier während Deines kurzen Seins in diesem Forum als hilfbereiten, differenziert denkenden und geduldigen Mesnchen kennengelernt habe, mute ich Dir mal den Verweis auf
diesen thread
zu. Ab Seite 2 und dann wieder ab seite 4 wird es richtig interessant dort.

Mich würde Deine Meinung mit Blick auf die dort erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung und die zitierte neuere VG-Entscheidung sehr interessieren -insbesondere hinsichtlich der Frage: Ist ALG II nun Sozialhilfe oder nicht? Wie ist Bedürftigkeit in diesem Sinne  hinsichtlich NE - Erteilung bei ausländischen Ehegatten von Deutschen tatsächlich richtig zu bewerten?

Bei mir in der Beratung spielt diese Problematik immer wieder eine Rolle - und ich bin ungeachtet (oder wegen?) des langen und kontrovers diskutierten threads, auf den ich hier verwiesen habe, immer noch sehr unsicher, wie man nun raten soll.

Ich denke es ist legitim, den Verweis und mein Anliegen hier in diesen thread zu stellen, da es letztlich ja um das gleiche Problem geht.

Bin gespannt auf Deine Meinung, Wolfgang - weiß aber, dass Du Zeit brauchen wirst, den langen thread erstmal zu "verdauen"  Zwinkernd.

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Muleta
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Antwort #6 - 12.02.2008 um 09:31:14
 
wolbe schrieb am 12.02.2008 um 08:49:20:
Die Frage ist hier, ob Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Da nach Nr. 55.2.6.1 der VAH bereits die Sozialhilfebedürftigkeit als Versagungsgrund in Betracht kommt. Das kann ich aber leider nicht abschließend beantworten.


offensichtlich besteht keine Sozialhilfebedürftigkeit (Sozialhilfe = SGB XII) - es gibt doch nicht mal einen Anhaltspunkt dafür.

Muleta
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Antwort #7 - 12.02.2008 um 13:48:38
 
Muleta schrieb am 12.02.2008 um 09:31:14:
offensichtlich besteht keine Sozialhilfebedürftigkeit (Sozialhilfe = SGB XII) - es gibt doch nicht mal einen Anhaltspunkt dafür.  

@Muleta
Danke für den ergänzenden Hinweis von dir. Ich habe mich da etwas unglücklich ausgedrückt.

schweitzer schrieb am 12.02.2008 um 09:27:47:
Bin gespannt auf Deine Meinung, Wolfgang - weiß aber, dass Du Zeit brauchen wirst, den langen thread erstmal zu "verdauen"  

@Schweitzer
Hallo Schweitzer, ich habe mit mal den verlinkten Thread ausgedruckt und muss mir die 30 (in Worten dreißig) Seiten erst einmal in Ruhe durchlesen. Ich werde dir gerne meine Meinung  zu diesem Thema mitteilen, wenn ich alles mal "verdaut" habe.  Smiley Kann aber noch etwas dauern.
Um diesen Thread aber nicht zu überfrachten (nach dem Motto: Detailüberflutung vermeiden) werde ich dir dazu mal eine PN senden.

Gruß Wolfgang

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Antwort #8 - 12.02.2008 um 16:56:19
 
@ wolbe

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist keine Sozialhilfe und somit würden die von dir zitierten Ausweisgründe nicht greifen. Demzufolge könnte es mit der NE klappen.

wolbe schrieb am 12.02.2008 um 13:48:38:
Ich werde dir gerne meine Meinung  zu diesem Thema mitteilen, wenn ich alles mal "verdaut" habe.  


Ich denke, dass auch anderen deine Meinung dazu interessiert.  Zwinkernd

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Antwort #9 - 12.02.2008 um 17:47:27
 
Bedanke mich erstmal an alledie Interesse an meine Frage gezeigt haben, und für die schnelle Antwort .

Aber ehrlich gesagt da die Meinungen sich von einander differenzieren, befinde ich mich in einer Zwiespalt. Bitte könnt Ihr mir sagen ob das gut aussehe für mich oder nicht?!


Danke schön

Adilo 

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Antwort #10 - 12.02.2008 um 20:00:11
 
Adilo schrieb am 12.02.2008 um 17:47:27:
Bitte könnt Ihr mir sagen ob das gut aussehe für mich oder nicht?!  

Egal was wir hier für eine Meinung haben. Was hindert dich daran, den Antrag auf NE zu stellen?

Um auch für künftig Betroffene behilflich zu sein, wäre eine Rückmeldung, was aus deinem Antrag geworden ist, natürlich sehr nützlich.  Zwinkernd

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Antwort #11 - 12.02.2008 um 21:20:18
 
trixie schrieb am 12.02.2008 um 16:56:19:
Ich denke, dass auch anderen deine Meinung dazu interessiert.    

Es ist zwar schön, dass du wert auf meine Meinung legst.  Laut lachend Aber wenn ich die hier poste, geht es doch so aus, wie bei dem von Schweitzer verlinkten Thread. 80 unterschiedliche Meinungen, kontroverse Diskussionen, aber kein einheitliches Ergebnis. Zum Schluss muss ein Mod den Thread schließen, damit irgendwann ein Ende gefunden wird.
Dem TS ist damit letztendlich nicht geholfen. Dann haben wir wirklich eine Detailüberflutung  Zwinkernd

trixie schrieb am 12.02.2008 um 16:56:19:
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist keine Sozialhilfe und somit würden die von dir zitierten Ausweisgründe nicht greifen. Demzufolge könnte es mit der NE klappen.  

Das ist richtig. Ich wollte auch nicht den Eindruck vermitteln, dass die Berufsausbildung ein Ausweisungsgrund wäre. Das habe ich etwas unglücklich ausgedrückt, sorry.  Traurig
Da ich aber nicht weis und ohne weitere recherchen nicht ermitteln kann, ob Berufsausbildungsbeihilfe nur bei sehr geringem Einkommen gewährt wird, stand für mich zunächst latent im Raum, dass evtl Sozialhilfebedürftigkeit (vielleicht Hohe Unterkunftskosten, Mehrbedarf usw.) gegeben sein könnte. Dies wäre wiederrum ein Ausweisungsgrund. Daher wollte ich sagen, dass dies ein Problem sein könnte. So habe ich im übrigen deine Antwort #1 auch verstanden.

Adilo schrieb am 12.02.2008 um 17:47:27:
Bitte könnt Ihr mir sagen ob das gut aussehe für mich oder nicht?!  

Wenn ihr kein ALG II bezieht, denke ich, dass es tatsächlich gar nicht so schlecht aussieht, wie es vielleicht für dich nach den obigen Antworten den Eindruck machen kann. Ich würde die NE mal bei der ABH beantragen. Das Risiko ist für dich auch gering, da du mit einer deutschen Frau verheiratet bist, wäre die Ablehnung des NE-Antrages nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV gebührenfrei.

Viele Grüße
Wolfgang

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