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Ehefähigkeitszeugnis (Gelesen: 2.998 mal)
Vater5
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Wuppertal, Nordrhein-Westfalen, Germany
Wuppertal
Nordrhein-Westfalen
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehefähigkeitszeugnis
29.01.2008 um 23:52:42
 
Mein Fall:

Ich (D) möchte meine Verlobte (Philippinen) heiraten.
Meine Verlobte hat ihre Vorehe anulliert d.h. die Ehe ist nach philippinischem Recht von Anfang an für ungültig erklärt worden.

Jetzt sollte diese Entscheidung anerkannt werden.
Mein Standesamt (Wuppertal Barmen) kennt aber nicht die zuständige Behörde.

Es gibt hier zwei Aussagen wie folgt:
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bildet Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind seit dem 01.01.1995 durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1994 (3240 - I B.2) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden.

und

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

Jetzt ist meine Verlobte und der Ex-Ehemann Filipino. Also folgte durch das Standesamt der Versand aller Unterlagen nach Berlin inkl. einer Vollmacht, dass ich für meine Verlobte alles beantragen kann.

Diese sendete alles an mich zurück da nach DA §159 Abs2.  Berlin nicht für Heimatentscheidungen zuständig ist. Zudem müsste, wenn Berlin zuständig wäre eine Übersetzung des Auflösungsurteils eingereicht werden.
(In den Unterlagen befand sich die Eintragung des Scheidungsurteils auf der Eheurkunde & der Auftrag vom Gericht an die NSO die Entscheidung einzutragen alles inkl. Übersetzung)

Jetzt hat das Standesamt mir mitgeteilt es habe die obere Aufsichtsbehörde kontaktiert und diese sagt es wird eine auszugsweise Übersetzung des orginal Urteils benötigt (Das Orginal hat 8 Seiten / etwa 600 Euro Übersetzungskosten). Es ist aber noch nicht klar ob das Oberlandesgericht Düsseldorf oder Berlin für eine Anerkennung zuständig ist.

Laut Internetseite (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/w_verw/ehesach/intro.htm) des OLG D-dorf gibt es aber auch Heimatstaatentscheidungen.
C. Heimatstaatentscheidungen

Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung der Landesjustizverwaltung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll. Eine Anerkennung ist jedoch nicht allein schon deshalb möglich, weil eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit der Scheidungsdokumente hat.

Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.

Die sogenannte Heimatstaatklausel in Art. 7 § 1 FamRÄndG ist als Ausnahmeregelung nach allgemeinen Grundsätzen und mit Blick auf den Zweck des Anerkennungsverfahrens restriktiv anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren ist durchzuführen, wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit kann in Zweifelsfällen oft erst nach zeitaufwendigen Prüfungen abschließend festgestellt werden. Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Standesbeamten, die Staatsangehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit festzustellen. Eine für alle Behörden und Gerichte verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit kann letztlich nur gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch ein Verwaltungsgericht getroffen werden.

Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, Zweifelsfällen eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen Anerkennung vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind oder Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

Sofern keine Anhaltspunkte für eine etwaige andere weitere Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten besteht, wie z.B. bei Amerikanern oder Briten ohne jede Beziehung zu einem anderen Rechtsbereich kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen als Heimatstaatentscheidung angesehen werden.


Die Frage:
Wer ist jetzt zuständig??? Kann man dem Standesamt Wuppertal nicht etwas Mut machen eigenständige Entscheidungen zu treffen?

Bitte nur fundierte Antworten, da hier genug Verwirrung besteht.
Beispiele aus NRW OLG D-dorf?

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Mick
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Antwort #1 - 29.01.2008 um 23:57:52
 
Vater5 schrieb am 29.01.2008 um 23:52:42:
Bitte nur fundierte Antworten, da hier genug Verwirrung besteht. 

Hi,

beste Voraussetzungen dafür schafft man, wenn
man die Fragen im richtigen Forum stellt...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #2 - 30.01.2008 um 07:29:22
 
Hallo,

mir ist nicht ganz klar, warum die Auflösung der Vorehe anerkannt werden soll.

Geht es um eine Eheschließung in Deutschland ?

Oder geht es "nur" um die Ausstellung enes EFZ für Heirat auf den Phil. ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #3 - 30.01.2008 um 08:12:38
 
ronny schrieb am 30.01.2008 um 07:29:22:
Hallo,

Geht es um eine Eheschließung in Deutschland ?


Ronny Zwinkernd


Im Befreiungsverfahren fordert das OLG Köln nur "einen Nachweis über die Eintragung des Urteils ...."

http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/dez_7/laender/land_P/philippin...

Das ist m.e. die Declaration of Nullitiy, eine Gerichtsentscheidung vom rtc (regional trial court)

mehr infos hier:
http://www.gtalawphil.com/annulment_1.htm

Gruss

hge




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ronny
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Antwort #4 - 30.01.2008 um 08:40:29
 
Zitat:
Im Befreiungsverfahren fordert das OLG Köln nur "einen Nachweis über die Eintragung des Urteils ...."


Hallo,

das ist ja genau der Hintergrund meiner Frage Zwinkernd


Das OLG darf das im Befreiungsverfahren, die Verwaltungsbehörde darf es nicht.

Die kann eine sog. Heimatstaatsentscheidung (§ 159b Abs. 2 Ziffer 1 DA) nur dann auf ihre Anerkennungsfähigkeit prüfen, wenn es sich tatsächlich um das rechtskräftige Urteil eines Gerichts (respektive die vollst. Enscheidung der zust. Behörde) handelt. Da langt eben nicht die Bescheinigung über die Eintragung aus.

Bei Heirat in Deutschland prüft das das OLG im Rahmen des Befreiungsverfahrens (siehe § 159 b Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 DA),

bei der Austellung eines EFZ für eine Heirat im Ausland hat der Standesbeamte die Entscheidung seiner zuständigen Aufsicht (untere, mittlere, obere je nach Bundesland) vorzulegen (siehe § 159 b Abs. 3 Satz 1 DA).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 30.01.2008 um 19:49:55
 
Hallo,

danke für die ersten Hinweise.
Die Hochzeit findet auf den Philippinen statt.
Ich benötige das ganze für mein Ehefähigkeitszeugnis.
Ich bespreche das ganze Morgen mit dem Standesamt, die Urteilsenscheidung ist erst am Samstag (2.2.) übersetzt.
Laut Ronny müsste dann ja der Standesbeamte das übersetzte Gerichtsurteil seiner oberen Aufsichtsbehörde vorlegen. Demnach wäre ja weder OLG-D'dorf noch Berlin zuständig. Ich versuche das mal dem Standesamt zu erklären.

Grüße der Vater5 (nicht der Fünfte sondern von 5)


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Antwort #6 - 02.02.2008 um 22:10:44
 
Hallo,

Vater5 schrieb am 30.01.2008 um 19:49:55:
Die Hochzeit findet auf den Philippinen statt.


ist zwar nicht das Thema, aber habt ihr euch das auch gut überlegt? Denn das ist eine gewagte Entscheidung. Da ich ja selbst mit einer Filipina verheiratet bin, besteht mein Bekanntenkreis aus etlichen binationalen Ehen und ich habe noch keinen kennengelernt, der aufgrund von zahlreichen Komplikationen im Rahmen der Familienzusammenführung nicht mit den Nerven am Ende war.

Schau dir mal http://www.manila.diplo.de/Vertretung/manila/de/04/Konsularischer__Service/MB__H... an (kennst du wahrscheinlich schon). Das Problem nach der Eheschließung ist die Legalisation philippinischer Urkunden (Stichwort: Vertrauensanwalt). Die Familienzusammenführung wird sehr hohe Kosten verursachen, dass diese vor acht Monaten Bearbeitungszeit abgeschlossen sein wird wünsche ich dir, halte dies aber für ausgeschlossen. Die Zusammenarbeit mit der Deutschen Botschaft in Manila wird von verschiedenen Menschen eher negativ besetzt gesehen, das Standesamt vor Ort kann da im Übrigen auch wenig bewirken.

Und mit den 600 EUR Übersetzungskosten für acht Seiten, das ist reichlich happig, das geht erheblich günstiger, selbst wenn der Übersetzer vereidigt und am zuständigen OLG zugelassen ist.

Viel Erfolg.

Gruß
Michael
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Vater5
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Antwort #7 - 28.02.2008 um 22:03:19
 
Smiley
Heute habe ich das Ehefähigkeitszeugnis abgeholt.
Das Standesamt hat alles der oberen Aufsichtsbehörde geschickt und es hat funktioniert.
Der Ort der Heirat ist übrigens egal. Da für das Ehefähigkeitszeugnis alles geprüft wurde, habe ich schon alle Dokumente.
Man muss die gleichen Papiere auf für eine Hochzeit in Deutschland haben.
Alle haben ordentliche echte Dokumente und keiner ist spät registriert. Ich heirate auch nicht in der Province sondern direkt in Manila.
Den Ehekurs muss man auch nicht machen, wenn die richtige  Zwinkernd Gebühr gezahlt wird. Also spricht nichts gegen eine Heirat im Ausland.
Die Familienzusammenführung plane ich gerade, es dauert aber eh noch bis Nr. 5 geboren ist.
Gruß Matthias
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Antwort #8 - 28.02.2008 um 22:17:45
 
Hallo,

Vater5 schrieb am 28.02.2008 um 22:03:19:
Smiley
Den Ehekurs muss man auch nicht machen, wenn die richtige  Zwinkernd Gebühr gezahlt wird. Also spricht nichts gegen eine Heirat im Ausland.
Die Familienzusammenführung plane ich gerade, es dauert aber eh noch bis Nr. 5 geboren ist.


viel Erfolg wünsche ich. Bist du bitte so freundlich und behältst diesen Thread hier im Hinterkopf. Du würdest mir wirklich einen sehr großen Gefallen tun, wenn du in acht bis zehn Monaten, also im Herbst/Winter 2008 nochmals mit etwas Abstand zum Geschäftsvorfall berichtest, wie die Handhabung philippinischer Personenstandsurkunden von der Deutschen Botschaft in Manila von euch empfunden wurde und ob die Hinzuziehung eines Vertrauensanwaltes vermieden werden konnte. Gerne auch als PN.

Vielen Dank im Voraus.

Beste Grüße
Michael
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