Mein Fall:
Ich (D) möchte meine Verlobte (Philippinen) heiraten.
Meine Verlobte hat ihre Vorehe anulliert d.h. die Ehe ist nach philippinischem Recht von Anfang an für ungültig erklärt worden.
Jetzt sollte diese Entscheidung anerkannt werden.
Mein Standesamt (Wuppertal Barmen) kennt aber nicht die zuständige Behörde.
Es gibt hier zwei Aussagen wie folgt:
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bildet Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind seit dem 01.01.1995 durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1994 (3240 - I B.2) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden. und
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.Jetzt ist meine Verlobte und der Ex-Ehemann Filipino. Also folgte durch das Standesamt der Versand aller Unterlagen nach Berlin inkl. einer Vollmacht, dass ich für meine Verlobte alles beantragen kann.
Diese sendete alles an mich zurück da nach DA §159 Abs2. Berlin nicht für Heimatentscheidungen zuständig ist. Zudem müsste, wenn Berlin zuständig wäre eine Übersetzung des Auflösungsurteils eingereicht werden.
(In den Unterlagen befand sich die Eintragung des Scheidungsurteils auf der Eheurkunde & der Auftrag vom Gericht an die NSO die Entscheidung einzutragen alles inkl. Übersetzung)
Jetzt hat das Standesamt mir mitgeteilt es habe die obere Aufsichtsbehörde kontaktiert und diese sagt es wird eine auszugsweise Übersetzung des orginal Urteils benötigt (Das Orginal hat 8 Seiten / etwa 600 Euro Übersetzungskosten). Es ist aber noch nicht klar ob das Oberlandesgericht Düsseldorf oder Berlin für eine Anerkennung zuständig ist.
Laut Internetseite (
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/w_verw/ehesach/intro.htm) des OLG D-dorf gibt es aber auch Heimatstaatentscheidungen.
C. Heimatstaatentscheidungen
Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung der Landesjustizverwaltung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll. Eine Anerkennung ist jedoch nicht allein schon deshalb möglich, weil eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit der Scheidungsdokumente hat.
Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.
Die sogenannte Heimatstaatklausel in Art. 7 § 1 FamRÄndG ist als Ausnahmeregelung nach allgemeinen Grundsätzen und mit Blick auf den Zweck des Anerkennungsverfahrens restriktiv anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren ist durchzuführen, wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit kann in Zweifelsfällen oft erst nach zeitaufwendigen Prüfungen abschließend festgestellt werden. Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Standesbeamten, die Staatsangehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit festzustellen. Eine für alle Behörden und Gerichte verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit kann letztlich nur gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch ein Verwaltungsgericht getroffen werden.
Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, Zweifelsfällen eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen Anerkennung vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind oder Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.
Sofern keine Anhaltspunkte für eine etwaige andere weitere Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten besteht, wie z.B. bei Amerikanern oder Briten ohne jede Beziehung zu einem anderen Rechtsbereich kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen als Heimatstaatentscheidung angesehen werden. Die Frage:
Wer ist jetzt zuständig??? Kann man dem Standesamt Wuppertal nicht etwas Mut machen eigenständige Entscheidungen zu treffen?
Bitte nur fundierte Antworten, da hier genug Verwirrung besteht.
Beispiele aus NRW OLG D-dorf?