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Übersetzungen von geprüften Urkunden beim Standesamt (Gelesen: 916 mal)
hispaniola
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Beiträge: 2
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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24.01.2008 um 22:10:23
 
Leider weiß ich nicht genau ob ich das jetzt im richtigen Bereich einstelle- aber sei*s drum.

Wir besitzen unser Familienbuch jetzt schon eine geraume Zeit- hat uns einige Anstrengungen gekostet, aber das war es uns wert.
Allerdings gab es während der Bearbeitung eins, zwei Situationen, die mich schon nachdenklich gestimmt haben. Leider hatte ich bisher nie die Gelegenheit mal nachzufragen ob das wirklich so ist.

Es mussten zur Erstellung des Familienbuches sowohl Heiratsurkunde als auch Geburtsurkunde meines Mannes vom Vertrauensanwalt überprüft werden. Die Heiratsurkunde hatte schon die AHB geprüft- die Geburtsurkunde sollte über's Standesamt veranlasst werden.

1. Frage: Die zuständige St.beamtin wollte uns nicht quittieren, dass wir die Urkunde im Original bei ihr lassen- das wäre nicht üblich. Auf die Frage, wenn diese verloren ginge bekamen wir die Antwort, dass wäre bedauerlich aber dann letztendlich unser Problem.

2. Nachdem endlich das Ergebnis der Überprüfung vorlag wollte ich von der St.beamtin wissen, wann denn die AUsstellg. des Fam.buchs folgt- daraufhin meinte sie, sobald das Ergebnis übersetzt ist. (franz. in deutsch) Habe ihr damals angeboten, dies über meine vereidigte Dolmetscherin zu veranlassen (haben die oft benötigt wg. anderer Dokumente)- die Antwort der St.beamtin. das dürfe sie nicht, weil vertraulich. Die Übersetzung müsse im Standesamt geschehen. Auf meine Frage ob es denn dort Dolmetscher gäbe- Antwort nein- und auf meine weitere Frage ob sie selbst denn Franz. spricht- Antwort nein- wagte ich zu fragen, wie das denn jetzt erledigt wird, bekam ich wirklich die Antwort "ich mache das einfach mit einem Wörterbuch"

Wie gesagt es hat letztendlich alles funktioniert aber mich interessiert aus reiner Neugier, ob dies üblich ist.
Wir haben auch die Geburtsurkunde meines Mannes zurückbekommen- zwar etwas ramponiert aber sonst i.O.


Da fällt mir gleich noch eine Frage ein:
Solche Dokumentprüfungen werden doch sicherlich auch bei dem Einbürgerungsverfahren angewendet, wenn das Personenstandswesen des entsprechenden Landes in Dtl. nicht akzeptiert ist- oder irre ich mich da?
Wie lange werden denn die Prüfungsergebnisse in den Akten des Standesamtes bzw. der AHB verwahrt. Gibt's da Fristen?

Hoffe auf die Antworten der Experten. Smiley

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