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Zur Anerkennung von Scheidungen ohne Auslandsbeteiligung (Gelesen: 2.114 mal)
Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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18.01.2008 um 01:59:35
 
Hi,

ich habe jetzt soviel zu dem Thema Heiraten in DK, Anerkennungen von Scheidungen, etc. hier im Forum gelesen, aber eine Frage interessiert mich schon: Was ist, wenn es keiner rausbekommt?

Konkret geht es um Scheidung von Partnern, die dieselbe Staatsangehörigkeit haben und nachfolgender Eheschließung zwischen Deutschen und Ausländern.

Szenario 1: Scheidung im Ausland

Ein Deutscher heiratet eine Ausländerin, die von einem Staatsbürger desselben Landes und in diesem Land geschieden ist. Klar ist, wenn die beiden in D heiraten, muß dieses ausländische Scheidungsurteil anerkannt werden.
Was ist, wenn die beiden in DK heiraten, ohne die Anerkennung vornehmen zu lassen (was wohl nur im Rahmen der Beantragung eines EFZ geht, was man aber in DK gar nicht braucht ...)? Dann wird die Ehe von Amts wegen aufgehoben, soviel glaube ich verstanden zu haben.
Nur: das Standesamt erfährt ja gar nichts von der Scheidung, solange man kein Familienbuch beantragt. Was ist dann? Sitzt man bis an sein Lebensende auf einer Zeitbombe, gibt es Möglichkeiten, das nachträglich in Ordnung zu bringen, verjährt die Sache irgendwann (z.B. durch Einbürgerung)?

Szenario 2: Scheidung in Deutschland

Ein Deutscher, der von einer Deutschen in Deutschland geschieden wurde, heiratet eine Ausländerin in DK. Ob die Ehe in D gültig ist, hängt dann vom Heimatrecht der Ausländerin ab, richtig? Falls das Heimatrecht die förmliche Anerkennung auch der deutsch-deutschen Scheidung verlangt (*), liegt im Ausland eine Mehrehe vor, das habe ich verstanden. Führt wieder zur Aufhebung der Ehe in Deutschland (oder zur Nichtigkeit), aber auch hier besteht wieder eine gewisse Chance, dass es keiner merkt, oder? Was dann? Wieder Zeitbombe?

Szenario 3:
Was ist, wenn beide geschieden sind?

Gruß
  Eduard

(*) wobei immer noch meine Frage offen ist, ob es irgendwo eine Liste gibt ... die diversen OLG-Infos im Internet beziehen sich nur auf Länder, für die ein Befreiungsverfahren erforderlich ist.
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 18.01.2008 um 02:16:50
 
Hi Eduard,

das alles ist komplizierter als Du denkst.
Du musst ja auch erstmal feststellen welches Recht im jeweiligen Sachverhalt Anwendung findet.

Das Zauberwort heißt internationales Privatrecht, oder für uns Deutsche das Einführungsgesetz zum BGB oder EGBGB.
Alles ist abhängig davon, wo eine Handlung (Ehe oder Scheidung) vorgenommen wird
und wer bzw. welche Staatsangehörigkeiten beteiligt sind.

Das EGBGB regelt dies für Deutschland als Ort
oder falls Deutsche beteiligt sind,  und das eGBGB kennt Rückverweisungen in fremde Rechte, die wiederum auch Rückverweisungen kenne, die wir annehmen oder nicht.

Damit Du in etwa eine Idee hast hier ein Auszug aus den EGBGB
Art 11
Form von Rechtsgeschäften
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.

(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.

(5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist

Art 13
Eheschließung
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

1.ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2.die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
3.es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.
(3) 1Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.

Art 14
Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

1.dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2.dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3.dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) 1Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und

1.kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2.die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
2Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) 1Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. 2Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

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diver_40
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.01.2008 um 03:51:12
 
Eduard schrieb am 18.01.2008 um 01:59:35:
Hi,

Was ist, wenn die beiden in DK heiraten, ohne die Anerkennung vornehmen zu lassen (was wohl nur im Rahmen der Beantragung eines EFZ geht, was man aber in DK gar nicht braucht ...)? Dann wird die Ehe von Amts wegen aufgehoben, soviel glaube ich verstanden zu haben.


Dänemark hat auch rechtliche Bedingungen für eine Eheschließung, Mehrehen sind in DK nicht erlaubt und so werden mit der Beantragung der Eheschließung bei einem dänischen Standesamt das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft, eigentlich ähnlich D. Dazu verlangen die dänischen Standesämter die Vorlage von entprechenden Urkunden. Man muss eben ledig/geschieden oder verwitwet sein und dies auch nachweisen. (erweiterte Meldeauskunft / Ledigkeitsbescheinigung/ oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk im Original und je nach Herkunft beglaubigt oder legalisiert) Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann die Eheschließung vollzogen werden, damit entspricht sie der Ortsform und wird mit der internationalen Heiratsurkunde beurkundet.

Gruß Ingo
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Eduard
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Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #3 - 18.01.2008 um 11:24:26
 
@diver_40:
Stimmt alles. Was die Dänen aber nicht überprüfen: ob das Scheidungsurteil auch im jeweils anderen Heimatstaat anerkannt wird. Und wenn ich alles richtig verstanden habe, dann muß eine ausländische Ehescheidung in Deutschland erst ein prüfungsverfahren durchlaufen, bevor sie hier wirksam wird. In Szenario 1passiert somit folgendes: die ausländische Ehe ist auch in D gültig, die ausländische Ehescheidung jedoch nicht ohne Anerkennungsverfahren. Also ist die Ausländerin für den deutschen Rechtsbereich nicht rechtskräftig geschieden und kann nicht wieder heiraten (richtig?). Eine dennoch woanders geschlossene Ehe ist in D aufzuheben.
Wenn nun der ausländische Staat genauso vorgeht wie D, kann Szenario 2 eintreten.

@einbeck:
Ich denke/hoffe, ich habe das einigermaßen verstanden (wobei die Schwierigkeiten in Szenario 1 ja nicht aus dem IPR kommen, sondern daher, dass das deutsche Recht zwar ausländische Ehen, nicht aber ausländische Ehescheidungen ohne weiteres anerkennt, worin eine gewisse Asymmetrie liegt...).
Aber was mich ehrlich gesagt mehr interessiert, sind die praktischen Auswirkungen. Hier wird immer gesagt "heirate nicht in DK, gibt nur Probleme", und ich verstehe auch, warum. Aber was, wenn man nun doch in DK geheiratet hat? Beten, dass keiner was merkt, oder gibt es Wege, das Ganze wieder geradezubiegen? Wobei dadurch, dass die dänische Ehe ja in DK und  vielen anderen Staaten gültig ist (interessieren sich die Dänen eigentlich für die Eheaufhebung in Deutschland?), ganz interessante Probleme entstehen können.

Eduard
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« Zuletzt geändert: 18.01.2008 um 11:35:26 von Eduard »  
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 18.01.2008 um 11:43:45
 
Hallo Eduard,

es ist ja nicht nur die Zeitbombe "Aufhebbarkeit" die nach deutschem Recht tickt.

Die wäre unter Umständen bereits durch Nachholung einer Scheidungsanerkennung heilbar.

Wesentlich gravierender wäre ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe in einem Staat dessen Recht die Doppelehe nicht nur für vernichtbar (= voidable) sondern für absolut nichtig ( = void) im Sinne von Nichtehe ahndet.

Da wären dann Menschen im (Irr-) Glauben an das Heilmittel Einhaltung der Ortsform der festen Überzeugung sie seien verheiratet, aber wegen der ins deutsche Recht durchschlagenden Rechtsfolge des Heimat-IPR u.U. gar nicht verheiratet.

Oft (habe ich durchaus schon erlebt) kommen solche Sachen erst nach Jahren raus. Ist dann ein böses Erwachen....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Eduard
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Antwort #5 - 18.01.2008 um 14:33:20
 
ronny schrieb am 18.01.2008 um 11:43:45:
Oft (habe ich durchaus schon erlebt) kommen solche Sachen erst nach Jahren raus. Ist dann ein böses Erwachen....


Deswegen meine Frage: wie bekommt man als Laie eigentlich heraus, welche Staaten und Konstellationen betroffen sind. Wobei das Problem ja weniger darin liegt, ob die Doppelehe  voidable oder void ist,  die Frage ist, ob nach dem ausländischen Recht auch dann eine Doppelehe vorliegt, wenn z.B. eine "rein deutsche" Ehe vorher ordnungsgemäß in Deutschland geschieden wurde, nur weil das Scheidungsurteil vor der Eheschließung in dem anderen Land kein Anerkennungsverfahren durchlaufen hat.
Z.B. ich selbst habe mich (siehe meine frühen Postings) letztes Jahr mit Kenia beschäftigt und da sieht es ganz gut aus, weil beim Beantragen des Certificate of No Impediment to Marriage für den ausländischen (z.B. deutschen) Verlobten kein Scheidungsurteil vorgelegt werden muss. Daraus schließe ich mal, dass es kein Anerkennungsverfahren gibt. Ein Rest Unsicherheit aber bleibt ...

Eduard
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trixie
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Antwort #6 - 19.01.2008 um 16:01:30
 
Eduard schrieb am 18.01.2008 um 14:33:20:
da sieht es ganz gut aus, weil beim Beantragen des Certificate of No Impediment to Marriage für den ausländischen (z.B. deutschen) Verlobten kein Scheidungsurteil vorgelegt werden muss.

Da scheint es auch bei den Standesämtern unterschiedlich gehandhabt zu werden. Teilweise wird das Scheidungsurteil verlangt, dafür verzichtet man auf ein EFZ und unterschreibt nur eine eidesstattliche Versicherung, dass man geschieden/ledig ist und keine Ehehinderungsgründe vorhanden sind.

trixie
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