Die ab dem 28.08.07 geltende
Erweiterung der Wartefrist des § 2 AsylbLG (Anspruch auf Leistungen auf dem Niveau des Sozialhilfe nach dem SGB XII)
von 36 auf 48 Monate infolge einer Änderung des AsylbLG durch das EU-Richtlinienanpassungsgesetz führt mancherorts zu einer erneuten Absenkung der Leistungen für weitere 12 Monate auf das Niveau des § 3 AsylbLG.
Das bedeutet eine Leistungskürzung auf 225 statt 347 €/Monat (bzw. auf noch geringere Beträge für Haushaltsangehörige), ggf. statt Bargeld sogar nur noch Sachleistungen (Gutscheine, Essenspakete) und 40,90 €/Monat Taschengeld, Entzug der Krankenversichertenkarte, usw.
Die erneute Kürzung trifft auch Flüchtlinge, die ggf. bereits seit Jahren Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, und möglicherweise sogar ein tendenziell auf Dauer angelegtes Bleiberecht (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) besitzen. Kürzung und Sachleistungen führen verständlicherweise zu Unmut bei den davon betroffenen Flüchtlingen.
Nach der vorliegenden Rechtsprechung zur Wartefrist des § 2 AsylbLG spricht einiges dafür, auch die Zeitdauer bereits bisher gewährter Leistungen nach § 2 AsylbLG auf die 48-Monatsfrist anzurechnen. Zumindest Hessen, Brandenburg und Sachsen halten eine rückwirkende Kürzungspraxis für unzulässig, wenn die Summe der Bezugsdauer von Leistungen nach § 2 und nach § 3 AsylbLG bereits mehr als 48 Monate beträgt. Berlin gewährt darüber hinaus auch Bestandsschutz für alle bisher nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten.
Es ist aus der
Begründung des EU-Richtlinienanpassungsgesetz nicht erkennbar, dass die Konsequenz einer rückwirkenden Leistungskürzung durch die Ausweitung der Frist auf 48 Monate so vom Gesetzgeber bewusst gewollt war. Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber - der lediglich die Zahl "36" durch die Zahl "48" ersetzt hat - das Problem schlicht übersehen hat.
Sehr aufschlussreich ist hierzu ist die Argumentation im
Erlass des Sächsischen Innenministerium vom 17.09.2007 zu § 2 AsylbLG:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Sachsen_Par2_48Monate.pdfAuch die hierzu bisher bekannt gewordene
Rechtsprechung hält die Kürzung für unzulässig, wenn die Summe der Bezugsdauer von Leistungen nach § 2 und nach § 3 AsylbLG bereits mehr als 48 Monate beträgt. So das SG Braunschweig S 20 AY 57/07 ER, B.v. 12.10.07
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2092.pdf, das SG Würzburg, B. v. 30.10.2007, S 15 AY 18/07 ER,
http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11842.pdf sowie auch einen Bestandsschutz anerkennend das SG Duisburg S 2 AY 36/07 ER, B.v. 08.11.07,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2107.pdf gc