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Residenzpflicht bei Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 2.721 mal)
freund
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Residenzpflicht bei Aufenthaltserlaubnis
27.11.2007 um 21:45:15
 
Zum Fall: Ein Freund von mir, hochqualifizierter Akademiker hat sich nach 18 Jahren Kettenduldung über das Gericht (in dem Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt,daß Abschiebehindernisse weiterhin bestehen) eine Aufenthaltserlaubnis erstritten. Seit 18 Jahren sitzt er (Residenzpflicht) in einem quasi Dorf auf dem Land, wo es weit und breit keine Arbeitsmöglichkeiten in seinem Fach gibt. Er wünscht sich nichts sehnlicher,als in einer großen Stadt zu leben und zu arbeiten.
Das Urteil ist bereits 1/2 Jahr rechtskräftig. Die nun auszustellende Aufenthaltserlaubnis liegt immer noch nicht vor. Laut Ausländerbehörde soll eine Anfrage bei der Ausländerbehörde der Stadt vorliegen,in die er gerne umziehen möchte, von der abhängig gemacht werden soll,ob er umziehen darf,oder nicht. In diesem Fall soll er eine AE auf ein Jahr befristet, mit freier Wohnsitzwahl erhalten.
In 3 Tagen läuft die Duldung aus. Auf wiederholte Anfrage wurde iihm bei der Behörde am Wohnsitz erklärt, in diesem Fall bekomme er die AE,jedoch wiederum mit der Auflage,in besagtem Dorf wohnen zu bleiben und dort begraben zu werden.
Wie es aussieht,wird ihm wohl nichts anderes übrig bleiben,als dies zu akzeptieren,oder doch?
Ist es rechtens eine AE mit Residenzpflicht zu versehen?
Wenn ja,welche Möglichkeiten gibt es, doch noch umzuziehen?
Wie stellt sich die Lage, wenn ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt?
Wird dann der Wohnortzwang aufgehoben?
Ziemlich verfahren,die Geschichte,aber viellewicht hoffentlich weiss doch jemand Rat? Vielen Dank schon jetzt.

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.11.2007 um 21:57:16
 
freund schrieb am 27.11.2007 um 21:45:15:
Auf wiederholte Anfrage wurde iihm bei der Behörde am Wohnsitz erklärt, in diesem Fall bekomme er die AE,jedoch wiederum mit der Auflage,in besagtem Dorf wohnen zu bleiben und dort begraben zu werden. 


Hallo,

netter Einstieg als Newbie ...

Ich bitte darum, solche Aussagen die definitiv gelogen sind, zu unterlassen  Ärgerlich

Beim nächsten derartigen Ausrutscher gibbet Gelb .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 27.11.2007 um 22:33:10
 
...es ist leider tatsächlich zutreffend, das nach Erlassen der Innenminister in den meisten Bundesländern selbst für dauerhaft bleibeberechtigte Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (bleibeberechtigte Flüchtlinge, §§ 22 bis 25 AufenthG) die Wohnsitznahme beschränkende Auflagen für das Bundesland, den Landkreis, und teils (in NRW und Sachsen) auch die einzelnen Gemeinde, ergo auch "das Dorf" erlassen werden.

Diese Auflagen werden erst aufgehoben, wenn anderswo eine dauerhafte, ohne ergänzende Sozialleistungsbezug existenzsichernde Arbeit gefunden ist. Wer erwerbsunfähig oder krank ist oder viele Kinder hat und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen ist, oder nur einen kürzer befristeten Job findet, muss demnach ggf. tatsächlich bis zu seinem Lebensende in seinem Dorf bleiben.

Das ist leider eine übliche und durch Erlasse abgesicherte Behördenpraxis. Ob das ganze eine ermessensfehlerhafte Rechtsauslegung des § 12 AufenthG ist und ob es so auch verfassungsrechtlich zulässig ist ist eine andere Frage, siehe dazu kritisch
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Problemfall_Wohnsitzauflage.doc
und
http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/4.2._D-Stellun...

Die eingangs geschilderte Darstellung ist etwas überspitzt aber so leider im Prinzip zutreffend, und eine gelbe Karte dafür geht m.E. an die Innenminister und Ausländerbehörden die so handeln, aber nicht an die die Dinge benennen wie sei leider sind.

schöne Grüße

gc


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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 28.11.2007 um 18:06:43
 
gc schrieb am 27.11.2007 um 22:33:10:
...es ist leider tatsächlich zutreffend, das nach Erlassen der Innenminister in den meisten Bundesländern selbst für dauerhaft bleibeberechtigte Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (bleibeberechtigte Flüchtlinge, §§ 22 bis 25 AufenthG) die Wohnsitznahme beschränkende Auflagen für das Bundesland, den Landkreis, und teils (in NRW und Sachsen) auch die einzelnen Gemeinde, ergo auch "das Dorf" erlassen werden.

Diese Auflagen werden erst aufgehoben, wenn anderswo eine dauerhafte, ohne ergänzende Sozialleistungsbezug existenzsichernde Arbeit gefunden ist.


das ist die Praxis, korrekt. Eine Auflage wird aber in der Regel problemlos gestrichen, wenn lebensunterhaltssichernde Arbeit in Aussicht steht.

Für anerkannte Flüchtlinge scheint die Rechtsprechung inzwischen ohnehin zu reagieren und die Wohnsitzauflagen als rechtswidrig einzustufen.

Muleta
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ronny
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Antwort #4 - 28.11.2007 um 18:26:19
 
gc schrieb am 27.11.2007 um 22:33:10:
Die eingangs geschilderte Darstellung ist etwas überspitzt aber so leider im Prinzip zutreffend, und eine gelbe Karte dafür geht m.E. an die Innenminister und Ausländerbehörden die so handeln, aber nicht an die die Dinge benennen wie sei leider sind. 


Hallo,

mag es sein wie es ist, es ist geltendes Recht PUNKT.

Dabei sollten weder die NUB übersehen werden, noch die Tatsache, dass die erwähnten Erlasse als ermessensleitende Weisung bindend sind.

Desdewegen wurde auf die unwahre Darstellung einer in dieser Form  nicht existierenden behördlichen Auflage reagiert. Sollte mir gegenüber der Nachweis geführt werden, dass die Auflage so existiert:

freund schrieb am 27.11.2007 um 21:45:15:
mit der Auflage,in besagtem Dorf wohnen zu bleiben und dort begraben zu werden.

nehme ich die Kritik gerne zurück.

Diskussionen über Sinn und Zweck solcher Auflagen bitte dort, wo sie angebracht sind, aber nicht hier.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.11.2007 um 09:02:00
 
freund schrieb am 27.11.2007 um 21:45:15:
wo es weit und breit keine Arbeitsmöglichkeiten in seinem Fach gibt

Was spricht denn dagegen, außerhalb seines Fachs eine Arbeit zu suchen und anzunehmen ? Der Betroffene ist in keiner anderen Lage als viele andere Arbeitslose auch !

Eine Erwerbstätigkeit, egal welcher Art, kann seine Aufenthaltsposition nur verbessern.

proll
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.11.2007 um 15:15:17
 
freund schrieb am 27.11.2007 um 21:45:15:
Seit 18 Jahren sitzt er (Residenzpflicht) in einem quasi Dorf auf dem Land, wo es weit und breit keine Arbeitsmöglichkeiten in seinem Fach gibt. Er wünscht sich nichts sehnlicher,als in einer großen Stadt zu leben und zu arbeiten.

In 3 Tagen läuft die Duldung aus. Auf wiederholte Anfrage wurde iihm bei der Behörde am Wohnsitz erklärt, in diesem Fall bekomme er die AE,jedoch wiederum mit der Auflage,in besagtem Dorf wohnen zu bleiben


Könnte er von dort aus zur Arbeit in eine größere Stadt einpendeln?

Gruß, ULF
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