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EU Parlament erweitert Schengen Raum (Gelesen: 5.049 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.11.2007 um 00:04:22
 
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garfield2008
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01259, Sachsen, Germany
01259
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.11.2007 um 08:32:40
 
H(a)i,

sowohl die Überschrift, als auch der Artikel stimmt nicht ganz.

1. die meisten der neuen EU-Staaten sind schon seit EU-Betritt Schengenmitglied, allerdings wird Artikel 21 in einer Übergangszeit nicht angewand
2. der Vollzutritt zu Schengen dieser Länder erfolgt am 1.1.2008, so wie es bereits vor Jahren beschlossen wurde
3. der Wegfall der Grenzkonrollen ist sozusagen ein Weinachtsgeschenk an die EU Bürger, wer nicht unter die Verordnung 38/2004EG fällt, braucht bis zum 1.1.2008 noch ein Visum

Ich weis, das war jetzt Erbsenzählerei, aber es musste sein.

mfg
Thomas Böttcher
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.11.2007 um 13:12:34
 
garfield2008 schrieb am 16.11.2007 um 08:32:40:
3. der Wegfall der Grenzkonrollen ist sozusagen ein Weinachtsgeschenk an die EU Bürger, wer nicht unter die Verordnung 38/2004EG fällt, braucht bis zum 1.1.2008 noch ein Visum


Und was macht man hier mit den visapflichtigen Drittstaatern, die es beim Grenzübertritt auf einen erfolgreichen Versuch ankommen lassen?

Gruß, ULF
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Daddy
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Antwort #3 - 24.11.2007 um 17:46:17
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1195834036

Wie in diesem Fred bereits geschrieben ... voraussichtlich findet fast der gesamte Schnegenbesitzstand zum 21.12.07 für die Beitrittsstaaten Anwendung ... also auch Art. 21 SDÜ ...

Daddy
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Toren und gescheite Leute sind gleich unschädlich. Nur die Halbnarren und Halbweisen, das sind die Gefährlichsten. (Johann Wolfgang von Goethe)

Das Problem der Welt ist, dass die Dummen voller Selbstgewissheit und die Intelligenten voller Zweifel sind. (Bertrand Russell)

Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.11.2007 um 21:07:32
 
Daddy schrieb am 24.11.2007 um 17:46:17:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1195834036

Wie in diesem Fred bereits geschrieben ... voraussichtlich findet fast der gesamte Schnegenbesitzstand zum 21.12.07 für die Beitrittsstaaten Anwendung ... also auch Art. 21 SDÜ ...


Oben steht, Drittausländer brauchen trotzdem noch ein Visum. Was also passiert, nachdem sie ohne ein solches ins Land gelassen wurden?

Gruß, ULF
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Daddy
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Antwort #5 - 26.11.2007 um 21:39:28
 
Dann lies mal in dem angefügten Entwurf Artikel 1 iVm Anhang 1 ... vielleicht wird's dann klarer ...

Gruß
Daddy
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Daddy
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Antwort #6 - 12.12.2007 um 18:50:22
 
So ... das Thema ist durch ...

Mit Beschluss 2007/801/EG vom 06.12.2007 hat der Rat der EU festgelegt, dass die Beitrittsstaaten die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem  21.12.2007 vollständig anwenden ...

Heißt konkret:
- Wegfall der Grenzkontrollen an den Land- und Seegrenzen zum 21.12.2007
- Wegfall der Grenzkontrollen im Luftverkehr zum 30.03.2008
- u. a. Reise-/Aufenthaltsrecht (analog der alten Schengenstaaten) mit den entsprechenden nationalen AT (siehe Ziffer 1 des Anhangs I)

Der Beschluss ist angehängt ...

Daddy

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_323/l_32320071208de0034003...
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« Zuletzt geändert: 12.12.2007 um 19:26:41 von Tippi »  

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.12.2007 um 20:20:07
 
Daddy schrieb am 12.12.2007 um 18:50:22:
Heißt konkret:
- Wegfall der Grenzkontrollen an den Land- und Seegrenzen zum 21.12.2007
- Wegfall der Grenzkontrollen im Luftverkehr zum 30.03.2008
- u. a. Reise-/Aufenthaltsrecht (analog der alten Schengenstaaten) mit den entsprechenden nationalen AT (siehe Ziffer 1 des Anhangs I)


hab ich das jetzt richtig verstanden: ein Drittstaater mit einem polnischen Visum, das vor dem 21.12.2007 ausgestellt wurde, könnte damit nach D einreisen (zumindest zum Zwecke der Durchreise)? Ist das korrekt?

Muleta
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Daddy
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Antwort #8 - 12.12.2007 um 20:45:37
 
Also wir haben noch keine Umsetzung durch die BPOLDIR oder das BMI ...

Aber wenn ich Abs. 2 Zitat:
Vor dem 21. Dezember 2007 ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben bis zum 30. Juni 2008 während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen betreffenden Mitgliedstaaten gültig, insofern sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für die Zwecke der Durchreise gemäß der Entscheidung Nr. 895/2006/EG anerkannt haben.

in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG richtig lese, könnte das möglich sein...
Man kann es aber auch so lesen, dass die nationalen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt die Durchreise durch einen Beitrittstaat ermöglichen und die "alten" Schengenstaaten ausgenommen sind ... bin mir da grad nicht so sicher und würd' gern die Umsetzung durch die BPOLDir abwarten, um eine verbindliche Aussage treffen zu wollen...

Daddy
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Antwort #9 - 17.12.2007 um 11:16:29
 
Muleta schrieb am 12.12.2007 um 20:20:07:
hab ich das jetzt richtig verstanden: ein Drittstaater mit einem polnischen Visum, das vor dem 21.12.2007 ausgestellt wurde, könnte damit nach D einreisen (zumindest zum Zwecke der Durchreise)? Ist das korrekt?


hi ...

Also, ich habe mir die entsprechenden Beschlüsse und Entscheidungen der EU nochmals durchgelesen und mit Kollegen diskutiert. Insgesamt muss man zu den nachfolgenden Ergebnissen kommen, angesprochen sind immer Visa und AT der Beitrittsstaaten.

1. Anerkennung nationaler langfristiger AT
Aufgrund der Anwendung des Art. 21 SDÜ bestehen -mit den hinterlegten AT der Beitrittsstaaten- die gleichen Reiserechte, wie mit AT der alten Schengen- Staaten

2. Durchreiserechte mit nationalem Visum für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
Mit der Übernahme der Regelungen des Art. 18 SDÜ besteht, wie für die alten Schengen- Staaten, ein Durchreiserecht, um in den Ausstellerstaat zu gelangen. Also identisch Anwendung zu den bisherigen Visa Typ D und das Durchreiserecht.

3. Keine Reiserechte in die alten Schengen- Staaten mit nationalem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Monate)
Gemäß Ziffer 1 des Anhangs I des Beschlusses 2007/801/EG wurde die Anwendung des Art. 19 Abs. 2 SDÜ explizit ausgeschlossen. Demzufolge entfaltet ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt keine Reiserechte im gesamten Schengengebiet ... also würde dies auch in den Beitrittsstaaten gelten!!!
Dies würde bedeuten, dass die Entscheidung 895/2006/EG (oben verlinkt), welche dem Schengenbesitzstand widerspricht und die den Beitrittsstaaten gewährte Verwaltungsvereinfachung durch die vollständige Anwendung des Schengenbesitzstandes hinfällig wäre (Art. 3 und Ziffer 4 der Erwägungsgründe der Entscheidung).

Um die Durchreiserechte, mit nationalen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, ausgestellt von einem Beitrittsstaat, innerhalb der Beitrittsstaaten weiterhin -trotz vollständiger Anwendung des Schengenbesitzstandes- zu ermöglichen, wurde Art. 2 des Beschlusses 2007/801/EG mit eben diesem Inhalt aufgenommen (Ziffer 7 der Erwägungsgründe ist hierbei erklärend).

Also im Klartext ... Ein- oder Durchreise nach Deutschland (und die anderen alten Schengen- Staaten) mit einem polnischen Touristenvisum (oder eines anderen Beitrittsstaates) ist nicht möglich, die Durchreisen innerhalb der Beitrittsstaaten sehr wohl.

Die Durchreise mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (analog Typ D) ist durch alle Schengenstaaten (neu + alt) möglich, um in den Ausstellerstaat zu gelangen.

Ich hoffe, das ist nicht zu verwirrend geschrieben Zwinkernd

Daddy
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Antwort #10 - 17.12.2007 um 12:54:19
 
Daddy schrieb am 17.12.2007 um 11:16:29:
Ich hoffe, das ist nicht zu verwirrend geschrieben Zwinkernd


schon ok, ich hoffe trotzdem, dass mir kein entsprechender Fall auf den Schreibtisch fliegt...

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Antwort #11 - 17.12.2007 um 14:36:50
 
Muleta schrieb am 17.12.2007 um 12:54:19:
schon ok, ich hoffe trotzdem, dass mir kein entsprechender Fall auf den Schreibtisch fliegt...

Das Problem wird sich durch Zeitablauf eh erledigen, da ja nur nationale Visa für einen Kurzaufenthalt gemeint sind, die vor dem 21.12.2007 ausgestellt wurden. Nach unseren Unterlagen sind in einzelnen Staaten auch unechte Jahresvisa möglich, die mit Masse aber nur mit einem Jahr Gültigkeit ausgestellt wurden.

Alle anderen Visa für einen Kurzaufenthalt, ausgestellt nach dem 21.12.2007, werden ohnehin als einheitliche Schengenvisa ausgestellt, da ergibt sich die Problemstellung nicht Zwinkernd

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Antwort #12 - 17.12.2007 um 16:08:27
 
Dazu passt auch diese Info vom
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Antwort #13 - 21.12.2007 um 23:21:37
 
Daddy schrieb am 17.12.2007 um 11:16:29:
2. Durchreiserechte mit nationalem Visum für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
Mit der Übernahme der Regelungen des Art. 18 SDÜ besteht, wie für die alten Schengen- Staaten, ein Durchreiserecht, um in den Ausstellerstaat zu gelangen. Also identisch Anwendung zu den bisherigen Visa Typ D und das Durchreiserecht. 

Den Punkt muss ich noch konkretisieren ... gilt nur, wenn das Typ D- Visum nach dem 21.12.07 ausgestellt wurde ...

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Antwort #14 - 30.01.2008 um 15:35:47
 
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