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Unterschied zwischen §18.2 und §18.4 (Gelesen: 1.893 mal)
diid
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Beiträge: 88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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26.10.2007 um 23:10:52
 
Hallo,

im Bezug auf Anspruch auf Kindergeld habe ich mal gelesen, dass Inhaber einer AE nach §18.2 keinen Kindergeldanspruch haben. Da die Formulierungen von §18.2 und den restlichen §18 Absätzen ziemlich ähnlich sind, wollte ich spaßhalber mal fragen, in welchen Fällen wird §18.2 erteilt und in welchen nicht. Besten Dank für Eure Tipps im Voraus! Smiley

Viele Grüße
diid
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterschied zwischen §18.2 und §18.4
Antwort #1 - 27.10.2007 um 17:09:30
 
Hallo diid,

Die Absätze 2 und 4 des § 18 AufenthG haben in der tat viel gemeinsam - § 18 (4) AufenthG stellt ja faktisch auf den Absatz 2 ab, mit einer Ausnahme:

Zitat:
Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.


Wenn (nur) dieser Tatbestand erfüllt ist, wäre das IMHO folgerichtig die Rechtsgrundlage für eine Erteilung einer AE nach § 18 (4) AufenthG, der durch die ABH im Rahmen von Ermessensausübung (wegen dem "kann") zu würdigen wäre.

Hinsichtlich Kindergeld kann ich Dir allerdings nicht mehr sagen als das hier:

Zitat:
Ausgeschlossen sind  ...  allerdings immer Personen mit folgenden Aufenthaltszwecken: AE zum Studium (§ 16 AufenthG), AE für sonstige Ausbildungszwecke (§ 17 AufenthG) und AE zum Zweck der Beschäftigung, wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf (§ 18 Abs. 2 AufenthG).




Ob der § 18 (4) AufenthG bezüglich Kindergeldanspruch eine andere Rechtsfolge hat, müsste ein Experte Beantworten ...

=schweitzer=





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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 27.10.2007 um 18:22:33
 
Hallo diid,
die Einschränkungen beim Kindergeld beziehen sich wohl insbeondere auf die Frage, ob "die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ...nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden" darf.
Das wäre z.B. bei Spezialitätenköchen, best. Sprachlehrern oder Au Pairs der Fall.
Falls also eine Beschäftigung verlängert werden dürfte, und das wäre bei § 18.4 normalerweise wohl so, müsste Kindergeld gezahlt werden.
thom
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterschied zwischen §18.2 und §18.4
Antwort #3 - 29.10.2007 um 16:36:26
 
thom schrieb am 27.10.2007 um 18:22:33:
Das wäre z.B. bei Spezialitätenköchen, best. Sprachlehrern oder Au Pairs der Fall.
Falls also eine Beschäftigung verlängert werden dürfte, und das wäre bei § 18.4 normalerweise wohl so, müsste Kindergeld gezahlt werden.
thom


Bei § 18.2 kann das Beschaeftigungsverhaeltnis auch in vielen Faellen verlaengert werden (und wird verlaengert). Es ist auch interessant, dass in vielen Faellen dann kein Problem mit Kindergeld gibt aber mit Elterngeld schon, obwohl die Voraussetzungen gleich sind. Ich kann das nur auf eine allgemeine Auslaenderfeindlichkeit in Verbindung mit nicht ausreichenden Kenntnissen bei den entsprechenden Elterngeldstellen zurueckfuehren.
Im Unterschied dazu wird das Kindergeld (bei Angestellten) beim Arbeitgeber beantragt und dort laeuft es nach meiner Erfahrung ordnungsgemaess.  Ich habe jetzt einem Freund geholfen, einen Widerspruch auf die negative Entscheidung zur Elterngeld zu schreiben. Bei der Absage hat die Behoerde sich auch keine Muehe gegeben, die Entscheidung klar zu begruenden. Die haben nur das Elterngeldgesetz (oder wie das heisst) wortlich zitiert, ohne Bezug auf den konkreten Fall. Aus dieser Zitat kann man die Absage aber bei allem Wunsch ihrerseits nicht ableiten. 4 Monate warten wir schon auf eine Antwort zu dem Widerspruch.
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AM
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Beiträge: 147

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterschied zwischen §18.2 und §18.4
Antwort #4 - 21.12.2007 um 18:37:21
 
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

AM schrieb am 29.10.2007 um 16:36:26:
Bei § 18.2 kann das Beschaeftigungsverhaeltnis auch in vielen Faellen verlaengert werden (und wird verlaengert). Es ist auch interessant, dass in vielen Faellen dann kein Problem mit Kindergeld gibt aber mit Elterngeld schon, obwohl die Voraussetzungen gleich sind. Ich kann das nur auf eine allgemeine Auslaenderfeindlichkeit in Verbindung mit nicht ausreichenden Kenntnissen bei den entsprechenden Elterngeldstellen zurueckfuehren.
Im Unterschied dazu wird das Kindergeld (bei Angestellten) beim Arbeitgeber beantragt und dort laeuft es nach meiner Erfahrung ordnungsgemaess.  Ich habe jetzt einem Freund geholfen, einen Widerspruch auf die negative Entscheidung zur Elterngeld zu schreiben. Bei der Absage hat die Behoerde sich auch keine Muehe gegeben, die Entscheidung klar zu begruenden. Die haben nur das Elterngeldgesetz (oder wie das heisst) wortlich zitiert, ohne Bezug auf den konkreten Fall. Aus dieser Zitat kann man die Absage aber bei allem Wunsch ihrerseits nicht ableiten. 4 Monate warten wir schon auf eine Antwort zu dem Widerspruch.

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