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Wie lange AG bei frisch verheirateten? (Gelesen: 5.184 mal)
fabore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.10.2007 um 10:27:12
 
Hallo,
ich habe frisch geheiratet und nun habe ich eine AG beantragt. Ich dachte, ich würde zunächst 3 Jahren AG erhalten. Für meine (nicht positive) Überraschung bekamm ich jedoch "nur" 1 Jahr (nach §28 1). Die Dame bei der Ausl.Behörde meinte, dass in München so geht: zuerst ein Jahr, dann drei Jahren und dann die Niederlassungsg.

Ist das in Ordnung? Im Gesetzt werden "nur" 3 Jahren "Probezeit" erwähnt.

Kann mir bitte jemand mit rat helfen?

Vielen Dank!

Fabore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.10.2007 um 10:30:18
 
fabore schrieb am 22.10.2007 um 10:27:12:
Ist das in Ordnung? Im Gesetzt werden "nur" 3 Jahren "Probezeit" erwähnt.

Ja, das ist so in Ordnung.

Wie kommst du drauf das es immer 3 Jahre sind?
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fabore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ecuador
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Antwort #2 - 22.10.2007 um 10:33:19
 
Hallo,
ich habe einfach das Gesetzt gelesen:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen  (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, ...

und noch dazu, ich lebe seit 9 Jahren in Deutschland und habe eine Aufenthaltsgenehmigung seit mehr als 2 Jahren...
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.10.2007 um 10:41:29
 
Vor der NE gibt es immer die befristete AE ! Bei Deutschverheirateten kann die NE bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen aus § 5 AufenthG bereits nach
3 Jahren erteilt werden. Die befristete AE wird nicht immer für 3 Jahre erteilt !

DC
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fabore
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Antwort #4 - 22.10.2007 um 10:45:04
 
was sind "Deutschverheiratete"?


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi


Zitat:
Die befristete AE wird nicht immer für 3 Jahre erteilt !DC


sondern?....

(gibt es etwas "handfestes" für diese Aussage? oder befinden wir uns hiermit im "Blackbox" des "Ermessensspielraums?"


...
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« Zuletzt geändert: 22.10.2007 um 12:11:43 von Tippi »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.10.2007 um 10:50:15
 
fabore schrieb am 22.10.2007 um 10:48:39:
befinden wir uns hiermit im "Blackbox" des "Ermessensspielraums?" 


So isses, aber Blackbox würde ich das nicht nennen !
Was ist das Problem, wenn nicht gleich 3 Jahre erteilt werden ?

DC
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fabore
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Antwort #6 - 22.10.2007 um 10:55:26
 
Sorry, wenn ich eventuell unfreudlich klinge...

aber ich habe es "satt" von der Ausländerbehörde.... Und je weniger ich mit diesen Damen und Herren zu tun habe, desto besser...

9 Jahren Erfahrungen mit Ausländerbeh. in 3 Bundesländern ist genug, um die Hoffnung aufzugeben... Zwinkernd
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.10.2007 um 10:57:17
 
Das ist kein wirklicher Grund. Da wirst Du wohl oder übel durch müssen.


DC
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fabore
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Antwort #8 - 22.10.2007 um 11:14:55
 
Scherz beiseite, das ist für mich wirklich ein Grund.

dazu kommen natürlich weitere sachliche Gründe wie z.B.:
- längere Aufenthalte im Ausland (z.B. Hospitanzen bei Tochterunternehmen) werden problematisch (da ich meine AE für DE "oft" erneuern muss)
- bei der Arbeit ev. Probleme , da Arbeitgeber mir ev. keine "unbefristete" Beschäftigung geben kann, da meine AE befristet ist
- das könnte ebenfalls in Kündigung münden, da befrist. Arbeitsverträge über zwei Jahren hinaus i.d. R. nicht möglich sind
- dadurch Verlust von Einkommen
- dadurch Gefahr "Sozialschmarrotzer" zu werden, weil unklare Aufenthaltssituation potentiellen Arbeitgeber erschrecken

die Liste an Probleme, die ein Ausländer sehr oft hat (kein Asylant, kein Illegaler, kein Arbeitslose) sollte eigentlich den Damen und Herren in den Ausländerbehörden bereits bekannt sein (Ausländer gibt es ja in Deutschland seit langem). Diese potentielle Probleme interessiert jedoch niemanden. Und deswegen fasse ich alles zusammen mit dem Punkt "so wenig wie möglich mit der Ausländerbehörde zu tun haben"

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Antwort #9 - 22.10.2007 um 11:16:44
 
fabore schrieb am 22.10.2007 um 10:45:04:
was sind "Deutschverheiratete"?

Solche wie du - § 28 Abs. 1 ist eine AE für den Ehepartner eines / einer Deutschen

fabore schrieb am 22.10.2007 um 10:27:12:
Die Dame bei der Ausl.Behörde meinte, dass in München so geht: zuerst ein Jahr, dann drei Jahren und dann die Niederlassungsg.

Sehr "großzügig" gedacht - oder kann man dort weniger Mathematik? - 1 + 3 = 4. Als "Deutschverheirateter" bekommst du die NE (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) nach 3 Ehejahre

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

also ist die Aussage schon mal falsch. Allerdings zählen die davorliegenden Aufenthaltsjahren "nicht mit" - diese erleichterte Gewährung der NE hat etwas mit dem Gedanken zu tun, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem / einer Eingeborenen die Integration fördert.

Zitat:
Was ist das Problem, wenn nicht gleich 3 Jahre erteilt werden?

Möglicherweise eine nicht ganz fehlerfreien Ausübung des Ermessens? Bei einer Person, die von sich sagen kann
fabore schrieb am 22.10.2007 um 10:33:19:
ich lebe seit 9 Jahren in Deutschland und habe eine Aufenthaltsgenehmigung seit mehr als 2 Jahren...

ist dieser "Standard" etwas befremdlich, weil die Anwendungshinweisen des BMI in dem Punkt deutlich sind

Zitat:
28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
in der Regel auf drei Jahre
zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt,
wenn
begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde

@fabore - du kannst eine schriftliche Anfrage an deiner ABH stellen, warum deine AE auf 1 Jahr befristet wurde (EDIT: mit der Begründung, die du hier angeführt hast) und gespannt auf die Antwort warten.
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Antwort #10 - 22.10.2007 um 11:26:12
 
Sondra schrieb am 22.10.2007 um 11:16:44:

Möglicherweise eine nicht ganz fehlerfreien Ausübung des Ermessens? Bei einer Person, die von sich sagen kann

@fabore - du kannst eine schriftliche Anfrage an deiner ABH stellen, warum deine AE auf 1 Jahr befristet wurde (EDIT: mit der Begründung, die du hier angeführt hast) und gespannt auf die Antwort warten.


Sondra,
vielen dank für deinen Standpunkt. Ich werde mich schriftlich erkundigen. Wo kann ich dieser Auszug (Gesetzt? Verordnung?) finden? Ich könnte mich darauf berufen.
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Antwort #11 - 22.10.2007 um 11:34:59
 
Der Auszug stammt aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI (VAH - BMI) zum AufenthG. - Früher fand sich eine fast wortgleiche Formulierung auch im Gesetzestext. Das ist nun allerdings schon eine Weile Geschichte ...

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fabore
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Antwort #12 - 22.10.2007 um 11:50:15
 
Vielen Dank für die Vorschläge ... Die helfen mir sehr viel.
Ich werde bald eine Anfrage an die AB schicken..

Nun eine weitere Frage: in wie weit kann ich dann von der AB "schickaniert" werden? in wie weit kann ich mich von ihr schützen?
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Antwort #13 - 22.10.2007 um 12:04:51
 
fabore schrieb am 22.10.2007 um 11:26:12:
Wo kann ich dieser Auszug (Gesetzt? Verordnung?) finden?

Konkret hier (anklicken); weitere Gesetze, Vorschriften und Verordnungen, die für dich von Interesse sein könnten, findest du hier aufgelistet.

fabore schrieb am 22.10.2007 um 11:50:15:
in wie weit kann ich dann von der AB "schickaniert" werden?

Das schlimmste - was dir passieren kann -  ist, dass man bei der 1-jährigen Befristung bleibt und das Spiel jedes Jahr wiederholt, bis die 3 Jahren um sind. Selbstverständlich könnte man auch auf die Idee kommen, zu prüfen ob die Ehe nicht doch eine "Scheinehe" ist - das könnte zu unerwarteten Besuchen in euerer Wohnung führen (besteht allerdings für euch keine Verpflichtung, Leute in euerer Wohnung rein zu lassen, wenn sie sich nicht vorher angemeldet und einen Termin vereinbart haben), Befragungen bei den Nachbarn, solche Nettigkeiten eben. Ausgehend davon, dass die Ehe "echt" ist, habt ihr nichts außer ein wenig Frust zu befürchten.

fabore schrieb am 22.10.2007 um 11:50:15:
in wie weit kann ich mich von ihr (Willkür) schützen?

Du wirst dich nicht vor allem schützen können (wie z.B. unangemessene Neugier, schlechte Manieren, fragwürdiges Verhalten, Missverständnissen, etc.pp.) - aber willkürlich kann man dir die Erteilung deiner dir zustehenden AE nicht versagen, so lange du die Voraussetzungen dafür erfüllst. Sollte etwas in der Art vorkommen, steht dir der Rechtsweg zu - Widerspruch und Klage.

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Antwort #14 - 22.10.2007 um 12:05:18
 
Wie gesagt, fabore, man hat immer Anspruch auf eine begründete Entscheidung. Die kann man auch einfordern - Alles andere ist schwierig.

Mit Annahmen wie "Schikane" wäre ich dennoch vorsichtig, denn: Die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sind eben "nur" Anwendungshinweise, sie haben nicht die Verbindlichkeit wie das Gesetz. Und immerhin, aus dem Gesetzestext hat der Gesetzgeber die entsprechende Passage (sicher nicht unbewusst) entfernt (Ein Schalk, wer Arges dabei denkt ...).

Versuche sachlich zu beantragen oder mit der ABH ins Gespräch zu kommen - wenn nicht anders möglich, verlange einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid. - Gegen den könnte man dann bei Bedarf und Notwendigkeit mit juristischen Mitteln vorgehen. - Etwas anderes ist eh nicht möglich.

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