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heirat mit studentenvisum? (Gelesen: 1.356 mal)
vee
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16.10.2007 um 17:51:11
 
Hi, hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen:

mein Freund ist aus Sambia, sambische Staatsangehörigkeit, und möchte gerne in Deutschland studieren.
Meine Schwester kann ihm ein Sperrkonto einrichten und die Verpflichtungserklärung abgeben (bin selber Studentin und BAföG-Empfängerin, daher nicht genug Einkommen für die VE)
Soweit wäre ja alles klar, aber wir wollen wahrscheinlich auch im nächsten Jahr heiraten.

Der hauptsächliche Grund seiner Einreise ist aber das Studium bzw die Vorbereitungen dafür.
Ist es dann (auch bei den neuen Regelungen seit August 2007) trotzdem möglich, ohne Aus- und Wiedereinreise zu heiraten (das ist ja bisher nur ein plan, nicht der eigentliche Zweck der Einreise, er will ja auch ohne Heirat wegen des Studiums hierher)?

Könnte meine Schwester Probleme bekommen, wenn Sie als VE-Unterschreibende von unseren evtl. Plänen wusste?

Wir wollen halt, dass er erstmal mit dem Sprachkurs und Studienkolleg vorankommt und dann in ca. 8-12 Monaten heiraten, aber aus finanziellen Gründen wäre es nötig, dass er sich um seinen Teil der Heiratspapiere schon jetzt in Sambia kümmert, um nicht später dafür extra hinfliegen zu müssen. Könnte uns dann vom ABH vorgeworfen werden, dass wir wissentlich ein falsches Visum beantragt hätten, mir dem Beweis des Ausstellungsdatums seiner Heiratspapiere?

Wir würden ja gerne als unkomplizierteste Lösung einfach im nächsten Sommer nach Afrika fliegen, dort heiraten und FZF beantragen, aber das ist wohl finanziell nicht möglich und außerdem dauert die FZF dann vielleicht so lange, dass er hier seinen nächsten Semester- /Schuljahresanfang verpasst und damit sehr viel Zeit verliert.

Außerdem noch eine andere Frage, die VE meiner Schwester bezieht sich doch erstmal nur auf ein Jahr, oder? (Länge der AE für meinen Freund wäre ja erstmal nur ein Jahr und müsste dann verlängert werden.) Müsste sie für die Verlängerung dann erst eine neue VE für das nächste Jahr unterschreiben? (Sie möchte gerne die Sicherheit haben, nach einem Jahr nochmal entscheiden zu können, ob sie die Bürgschaft weitermachen will (falls sich das Thema nach dem Jahr durch eine Heirat nicht schon erledigt hat))

vielen dank und liebe grüße!
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Antwort #1 - 16.10.2007 um 18:56:54
 
vee schrieb am 16.10.2007 um 17:51:11:
Ist es dann (auch bei den neuen Regelungen seit August 2007) trotzdem möglich, ohne Aus- und Wiedereinreise zu heiraten

Klar, warum nicht? Die Erlangung einer AE zu Studiumzwecke ist nicht so einfach (weil auch daran gewisse Bedignungen verknüpft sind, die nicht jeder erfüllen kann), dass man euch vorwerfen müsste, irgendwelche heilige Vorschriften dadurch mutwillig ausgetrickst zu haben. Und es liegt auf der Hand, dass das primäre Interesse das Studium sein dürfte - schon um eine bessere Perspektive bei der Lebensplanung zu haben.

vee schrieb am 16.10.2007 um 17:51:11:
Könnte meine Schwester Probleme bekommen, wenn Sie als VE-Unterschreibende von unseren evtl. Plänen wusste?

Wusste sie das wirklich? Wer behauptet das? Aber im Ernst - zuerst geht es doch wahrhaftig um das Studium. Wie sich das mit der Heiraterei in 8 bis 12 Monaten ergibt, wird sich noch zeigen. Und Vorsicht: einige der Unterlagen, die bei der Eheschliessung verlangt werden, dürfen nicht älter als 6 Monate sein (Erkundigung beim Standesamt).

vee schrieb am 16.10.2007 um 17:51:11:
Könnte uns dann vom ABH vorgeworfen werden, dass wir wissentlich ein falsches Visum beantragt hätten, mir dem Beweis des Ausstellungsdatums seiner Heiratspapiere?

Tja - man könnte euch auch vorwerfen, eine Scheiehe eingegangen zu sein für steuerlichen und / oder BAföG Vorteilen - oder was auch immer es noch an Eventualitäten und Skurrilitäten auf dem Gebiet gibt. Eigentlich bekommen nur das Standesamt und das OLG "die Heiratspapiere" zu sehen. Und es besteht weder für die Heiratswilligen, noch für diese Behörden die zwingende Notwendigkeit, diese Papiere auch der ABH zu unterbreiten.

vee schrieb am 16.10.2007 um 17:51:11:
Außerdem noch eine andere Frage, die VE meiner Schwester bezieht sich doch erstmal nur auf ein Jahr, oder?

Da scheiden sich die Geister. Aber - wieso doppelt gemoppelt? Du schreibst
vee schrieb am 16.10.2007 um 17:51:11:
Meine Schwester kann ihm ein Sperrkonto einrichten
- das reicht
Zitat:
16.0.8.3 Den Anforderungen genügt insbesondere ...
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder
- die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.

Wenn 1 dieser beiden völlig überschaubaren Varianten erfüllt ist, ist eine VE überflüssig. Zu berücksichtigen ist nur, dass in der Zwischenzeit - durch die Einführung von Studiengebühren - der monatliche Förderungshöchstsatz mehr als 585 € / Monat betragen dürfte. Allerdings weiß ich im Augenblick nicht, ob Studiengebühren auch während des Kollegs erhoben werden (Studiumkolleg - mit Sprache, Test DaF und wenn und wo nötig Ergänzung von schulischen Ausbildung darf 2 Jahre beanspruchen).
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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vee
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Antwort #2 - 26.05.2008 um 19:32:25
 
Hallo Everybody nochmal,

zunächst mal ein ganz großes Lob an die Macher und Helfer in diesem Forum -Ich bin schon seit einiger Zeit stille, aber begeisterte Leserin, echt klasse Arbeit Smiley

Vielen Dank besonders an Sondra zur Antwort meiner Frage im Oktober.

Also nach vielen weiteren kleinen und größeren Hürden ist mein Freund aus Sambia vor drei Wochen schließlich glücklich in Deutschland gelandet.

Er hatte ein Studienbewerbervisum beantragt, in seinem Pass steht "gültig zu Sprachkurs, Studienkolleg mit anschließendem Studium".

Leider gab es aber im Vorfeld einige Probleme mit der ABH vor Ort, so dass sich die Einreise erheblich verzögerte.
Jetzt hat er einen erheblichen Teil seines ersten Sprachkurses verpasst, Grundlagen, ohne die er nicht einfach weitermachen kann.
Im Gespräch mit der Schule haben wir dann eine Lösung gefunden, nach der er in einen am 14.Juli neu beginnenden Kurs umbuchen konnte. Damit käme er immer noch rechtzeitig auf das passende Sprachniveau zum Studienkolleg nächstes Jahr.

Jetzt habe ich aber einige Sorgen:
1. Kann er jetzt mit seinem Visum (mit dem Vermerk s.o.) hier in Dtl. auf den Beginn des Sprachkurses warten (oder kann es da Probleme bei der ABH geben, weil er ja im Moment keinen Unterricht hat)?
2. Er war bisher noch nicht bei der ABH um eine AE zu beantragen, bis wann muss er das machen (Visum ist ja 3 Monate, oder gibt's da andere Fristen?)?
3. Er hat bisher noch keine (bedingte)Zulassung des Studienkollegs (geht erst mit entsprechenden Deutschkenntnissen) und auch nicht der Hochschule (geht erst mit Feststellungsprüfung des Studienkollegs), kann er da überhaupt irgendeine AE beantragen?

Es wäre echt super, wenn ihr mir weiterhelfen könnt. Vielen Dank auch schon mal dafür!

Liebe Grüße, Vee

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SigSag
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Antwort #3 - 26.05.2008 um 22:11:27
 
vee schrieb am 26.05.2008 um 19:32:25:
1. Kann er jetzt mit seinem Visum (mit dem Vermerk s.o.) hier in Dtl. auf den Beginn des Sprachkurses warten (oder kann es da Probleme bei der ABH geben, weil er ja im Moment keinen Unterricht hat)? 


Er hat für die studienvorbereitenden Maßnahmen max. 2 Jahre Zeit. Wenn er noch warten muss stellt das kein Problem dar. Er sollte aber bei der Verlängerung der AE eine Anmeldebescheinigung für den Kurs vorlegen können, die den Beginn und das Ende des Kurses darlegen.

vee schrieb am 26.05.2008 um 19:32:25:
2. Er war bisher noch nicht bei der ABH um eine AE zu beantragen, bis wann muss er das machen (Visum ist ja 3 Monate, oder gibt's da andere Fristen?)?


Einen Termin kann er jetzt schon bei der ABH vereinbaren.

vee schrieb am 26.05.2008 um 19:32:25:
3. Er hat bisher noch keine (bedingte)Zulassung des Studienkollegs (geht erst mit entsprechenden Deutschkenntnissen) und auch nicht der Hochschule (geht erst mit Feststellungsprüfung des Studienkollegs), kann er da überhaupt irgendeine AE beantragen?


Wie gesagt: wenn er die 2 Jahre durch den verspäteten Beginns des Sprachkurses nicht überschreitet, ist es kein Problem. Wichtig ist immer solche Sachen nachzuweisen.

SigSag
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