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NE (§26 Abs.4) nach Straftat (Gelesen: 3.215 mal)
Stuttgart_7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.10.2007 um 18:27:12
 
Liebe Forengemeinschaft,

ich wende mich an Euch, da ich so langsam nicht mehr weiter weiß.  unentschlossen
Aber mal von Anfang an:

Ich bin in Deutschland seit 1993. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren und anschließender Duldung erhielt ich im Frühsommer 2001 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen Erlass. Ich glaube, der Erlass ist aus Mai oder Juni 2001.

Mir wurde auch dann später auch die Auflage gestrichen, die es mir verbot, mich selbstständig zu machen.
Wiederum einige Monate später zog ich von Niedersachsen nach Baden-Württemberg.
Dort ging es mir privat anfangs nicht so gut.
Nachdem meine Aufenthaltsbefugnis noch einmal verlängert wurde (bis September 2003), erhielt ich nach der Stellung des Verlängerungsantrages die Bescheinigung nach § 69 Abs.3 AuslG, die bis heute als Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs.4 AufenthG fortgilt.

Der Grund dafür war eine Verurteilung (Rechtskraft 09.09.2004) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Es handelt sich um eine Verurteilung wegen Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz.
(Bitte keine Vorwürfe dazu, die mache ich mir selbst schon zur Genüge.  Traurig)

Ich weiß, dass ich einen aus einem Kurzschluss heraus einen Fehler gemacht habe.
Das Gericht hat mir aber zugute gehalten, dass ich weder vor noch nach dieser Tat jemals einen Gesetzesverstoß begangen habe und mir in der Urteilsbegründung eine gute Integration „bescheinigt“.
(Zum Zeitpunkt der Verurteilung lag die Tat schon 3 Jahre zurück, was jedoch an der nicht von mir verursachten langen Verfahrensdauer lag.)

Bis heute habe ich mir nie wieder etwas zu Schulden kommen lassen. Im Gegenteil, ich habe vor wenigen Jahren eine kleine Firma gegründet, die inzwischen sehr gewachsen ist.
Ich habe 4 Angestellte in meiner Firma sowie zahlreiche freie Mitarbeiter in ganz Deutschland.

Im Juli dieses Jahres, als ich bei meiner ABH war, fragte ich dort, ob es möglich ist, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
Man teilte mir mit, dass meine Akte (wohl schon länger) „verschwunden“ sei und man sich melden würde, sobald sie wieder „auftaucht“.
Dies war Ende Juli der Fall. Mein Sachbearbeiter rief mich an und versprach mir, bis Mitte August über die Niederlassungserlaubnis zu entscheiden.

Also schöpfte ich Hoffnung und leitete die lang ersehnte Vergrößerung meiner Firma in die Wege.
Im Rahmen der Vorfinanzierung investierte ich ca. 25T € und unterschrieb einen Finanzierungsvertrag, der jedoch nur zustande kommt, wenn ich die NE habe. In zwei Wochen muss ich den Kaufpreis nun zahlen, sonst „ist der
offenstehende Betrag mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen“. Über den möglichen weiteren Verzugsschaden will ich gar nicht nachdenken. Er würde mich und die Firma in den Ruin treiben.  weinend

Bis Mitte August wurde nicht, wie versprochen, entschieden, sondern meine Akte wurde dem Regierungspräsidium zur Entscheidung übersandt.

Bis heute habe ich keine Entscheidung erhalten und mir und meinem Anwalt wird auch keine Auskunft erteilt.

Die ABH hatte doch nun wirklich genügend Zeit, sich Gedanken zu machen, wie es mit mir weiter geht.  Griesgrämig

Ich erhoffe mir von Euch Ratschläge und Hinweise, wie ich in dieser Sache zu einer Entscheidung der ABH gelangen kann. Ich habe jetzt bereits 5 Jahre die Fiktionsbescheinigung und meine Nerven liegen inzwischen blank, da ich Angst habe, die Existenz, die ich mir mühsam aufgebaut habe, zu verlieren.  weinend

Vielen Dank fürs Durchlesen (ich weiß, es ist sehr viel geworden) und Helfen.

Gruß, stuttgart_7


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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 12.10.2007 um 18:56:58
 
Wann lief denn die Bewährungszeit ab und wurde dies bescheinigt?
Gabs einen Bewährungshelfer?
Zitat:
Ich habe jetzt bereits 5 Jahre die Fiktionsbescheinigung 
seit 9/2003 = 4 Jahre ?
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Stuttgart_7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.10.2007 um 19:09:33
 
Hallo Thom,

o.k. 4 Jahre. Bin ziemlich durcheinander zurzeit.  Augenrollen

Die Bewährung ist im September 2007 abgelaufen und das wurde mir auch bescheinigt.
Und ja, ich hatte auch einen Bewährungshelfer.

Danke für Dein Interesse.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.10.2007 um 19:18:06
 
Stuttgart_7 schrieb am 12.10.2007 um 18:27:12:
Bis heute habe ich keine Entscheidung erhalten und mir und meinem Anwalt wird auch keine Auskunft erteilt.


wenn das so ist, dann wird Dir hier keiner ein Wundermittel nennen können.

Zitat:
Die ABH hatte doch nun wirklich genügend Zeit, sich Gedanken zu machen, wie es mit mir weiter geht.


ja, definitiv. Also ist die Untätigkeitsklage möglich - die dauert aber auch ihre Zeit und die Konsequenzen sollten vorher gut überdacht werden. Ggf. hilft es aber auch, eine Untätigkeitsklage nur für den Fall der Nichtentscheidung bis zum x.y. anzukündigen.

Wozu hast Du einen Anwalt????

Muleta
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Stuttgart_7
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Antwort #4 - 12.10.2007 um 19:27:58
 
Muleta schrieb am 12.10.2007 um 19:18:06:
Wozu hast Du einen Anwalt????


Das frage ich mich inzwischen auch. Ich hatte eigentlich gehofft, dass er mal Akteneinsicht beantragt und wir somit erfahren, woran es hakt. Aber er hat wohl lediglich bei der ABH angerufen und erfahren, dass die Akte zum Regierungspräsidium geschickt wurden, um sich die bereits getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen. Doch welche Entscheidung das ist....

Dass die Untätigkeitsklage dauert und evtl. negativ für mich ausgeht, ist mir klar. Ich wollte die ABH nur nicht nerven und damit eventuell noch gegen mich aufbringen.

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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.10.2007 um 19:47:08
 
Es wird sich wahrscheinlich um diesen Erlass handeln
http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/material/2001/ausfuehrungserlass.pdf
Es handelt sich hierbei allerdings um die NRW-Variante, aber ich vermute mal, dass die anderen Bundesländer nahezu gleichlautende Regelungen haben.
Nach der Regelung darf dir keine AE erteilt bzw. verlängert werden (Ziffern 1.6.3 und 1.6.4 iVm 4).
Das dürfte bedeuten, das ein befristete Verlängerung ausscheidet.

Entscheidend dürfte sein, ob dir die NE wegen der Straftat erteilt werden darf.

Meine Einschätzung, sei mal froh, dass dir bis jetzt der Aufenthalt erlaubt wurde.

proll

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« Zuletzt geändert: 12.10.2007 um 20:06:36 von N/V »  
 
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Stuttgart_7
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Antwort #6 - 12.10.2007 um 20:00:45
 
Zitat:
Meine Einschätzung, sei mal froh, dass dir bis jetzt der AUfenthalt erlaubt urde.


Falsch. Das Urteil ist seit 3 Jahren rechtskräftig und eine Entscheidung wäre mir lieber gewesen. Dann hätte ich die Firma nicht "umsonst" aufgebaut (falls man nun meine Aufenthaltsbeendigung plant).
Hätte man mir vor 3 Jahren gesagt: "Wir beabsichtigen Sie auszuweisen." und man hätte es auch getan, hätte mir der Rechtsweg offen gestanden und ich hätte handeln können.
Man hätte mir auch sagen können: Wir warten die Bewährungszeit ab, bevor wir etwas erteilen.

Aber so viel "hätte" bringt mich ja nun auch nicht weiter. Ich habe meinen Anwalt noch erreicht und er wird Dienstag versuchen, das Regierungspräsidium zu kontaktieren. Vielleicht kann er dort die Dringlichkeit meiner Situation versuchen klar zu machen, so dass (irgend)eine Entscheidung gefällt wird.



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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.10.2007 um 20:11:19
 
Du hast Recht, wenn du sagst, dass dir eine schnelle Entscheidung -ob positiv oder negativ- lieb gewesen wäre.
Andererseits hättest du auch weniger Aufenthalt in Deutschland haben können.

Du möchtest jetzt also wissen, wie du eine Entscheidung beschleunigen kannst.

Da hilft nur ein ausführliches und bestimmtes Gespräch mit deiner ABH.

proll
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 12.10.2007 um 20:23:50
 
Durch die sehr lange Zeit mit FB und Erlaubnis der (erfolgreichen) selbständigen Tätigkeit entsteht m.E. auch ein Ermessensspielraum im Sinne von § 9.2.4.
Da der Fall bereits beim Regierungspräsidium liegt, dürften Untätigkeitsklage und ABH-Gespräch überflüssig sein.
Aber jetzt zwei Wochen vor Ultimo von FB auf NE springen - da brauchst Du wohl

viel Glück! thom
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.10.2007 um 11:35:53
 
Merkwürdiger SV !!!!

M.E. hätte die ABH längst entscheiden können !
Die NE ist aufgrund der Verurteilung nicht möglich. Eine befristete AE hätte erteilt werden können oder eben eine Ausweisung verfügt werden müssen.
Das man Dir seit 4 Jahren eine Fiktionsbescheinigung mit Erlaubnis der
selbständigen Erwerbstätigkeit ausstellt kann ich nicht nachvollziehen, deutet
allerdings darauf hin, dass man Dir den weiteren Aufenthalt in D nicht verwehren
will.
Sprich also endgültig mit der ABH !


DC
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Mick
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Antwort #10 - 13.10.2007 um 16:18:39
 
Zitat:
M.E. hätte die ABH längst entscheiden können ! 

Hi,

die ABH hat doch entschieden, die Entscheidung liegt
dem RP zur Prüfung vor. Natürlich müsste beides schneller
erledigt werden.

Zitat:
Eine befristete AE hätte erteilt werden können 

Sehe ich anders. Die Verlängerung von Härtefall-AE's
setzt(e) in aller Regel voraus, dass die Erteilungsvoraus-
setzungen und keine Ausschlussgründe (weiter) vor-
liegen. Die Verurteilung stellt mit Sicherheit einen Aus-
schlussgrund dar.

Zitat:
Sprich also endgültig mit der ABH

Wie bereits gesagt: Bringt nix, das Gespräch mit dem
Regierungpräsidium ist vorzuziehen. Und ist ja auch
geplant.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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