Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? (Gelesen: 5.409 mal)
hardliner
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Nix wiesen , ich andere
baustelle


Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
12.10.2007 um 17:08:02
 
Hallo an alle ,

Habe mich schon lange nich mehr gemeldet mit dem spezielen fall!  Laut lachend

Also wie immer geht es hier um meinen bekannten :

1992 bis april 2005 Duldung
April 2005 bis März 2007 AE nach §25 abs. 5
März 2007 bis dto. AE nach §23 abs. 1  ( IMK beschluss von Nov. 2006 )

Arbeitserlaubnis seit jahren vorhanden!
Fester Arbeitsplatz!
60 und mehr eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge!
Keine vorstrafen , keine iden. verschleirung von anfang an!
Als minderjähriger eingereist!
Ausreichend krankenversichert!


Meine Frage:

Wann ist hier mit einer NE zu rechnen, wenn das alles wie oben beschrieben bleiben würde ???

Danke  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #1 - 12.10.2007 um 17:43:50
 
Hallo hardliner,

lies mal diesen Thread, der könnte Deine Fragen evtl. beantworten.
(Insbesondere das Problem mit den Duldungszeiten in 2005.)
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1191001199

Gruß, J.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
hardliner
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Nix wiesen , ich andere
baustelle


Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #2 - 12.10.2007 um 18:07:43
 
Vielen Dank Janey

Jedoch bringt mich das ned weiter!
Das mit dem §26 abs 4 ist mir klar!

Also 2005 bis 2007 sind 2 Jahre AE
      2007 bis 2009 sind noch mal 2 Jahre AE
      2009 bis 2011 sind noch mal 2 Jahre AE
      2011 bis 2012 noch ein Jahr macht gesamt 7 jahre dann wwäre eine NE möglich!?

Und wenn er sich noch auf den
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (beruft)


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,


Könnte er die NE schon nach 5 jahren bekommen !?


Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 12.10.2007 um 18:28:52 von hardliner »  

"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #3 - 12.10.2007 um 18:11:56
 
hardliner schrieb am 12.10.2007 um 18:07:43:
Also 2005 bis 2007 sind 2 Jahre AE


Er braucht aber seit 7 Jahren eine AE. Und die Duldungszeiten in 2005 sind gem. § 102 Abs.2 AufenthG nicht anrechenbar. Somit liegt eine Unterbrechung vor.

Also erhält er die NE frühestens 2012, wenn er nicht gerade in Berlin wohnt.

Gruß, J.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
thom
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 865

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #4 - 12.10.2007 um 20:45:48
 
hardliner schrieb am 12.10.2007 um 18:07:43:
§ 35 Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt
Sein Aufenthalt gehört nicht zum Abschnitt "Aufenthalt aus familiären Gründen", § 35 ist also nicht direkt anwendbar.
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden. In Berlin werden dabei aber trotzdem 7 Jahre verlangt. Ob das o.k. ist und auch anderswo so gehandhabt wird, blieb auch im diesem Fredoffen.
thom

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hardliner
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Nix wiesen , ich andere
baustelle


Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #5 - 13.10.2007 um 09:35:38
 

Vielen Dank

Also das mit dem §35 greift nicht! OK.

Noch eine Frage er hat im moment die AE nach §23 abs. 1 aufgrund IMK Beschluss von Nov. 2006.
Was ist wenn sie abläuft wird das ganze dann umgestellt in AE nach §104a !?
Oder einfach weiterhin AE nach §23 abs. 1 ?

Danke  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #6 - 13.10.2007 um 10:16:34
 
hardliner schrieb am 13.10.2007 um 09:35:38:
Oder einfach weiterhin AE nach §23 abs. 1 ? 

Hi,
in diesem Falle würde die AE auch nach § 23 Abs. 1
erteilt werden, siehe § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG:

Zitat:
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
hardliner
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Nix wiesen , ich andere
baustelle


Beiträge: 233

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #7 - 13.10.2007 um 10:29:39
 
Danke Mick

Das habe ich übersehen! Sorry  Smiley

Aber noch eine frage dazu.
Ich lesse immer wieder das mit dem §104a keine aufenthlats verfestigung möglich ist ?

Was hat das an sich? Was bedeutet das?

Danke
Zum Seitenanfang
  

"Was immer Du tun kannst oder wovon Du träumst - fang damit an. Mut hat Genie, Kraft und Zauber in sich."&&&&- Goethe-&&&&
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #8 - 13.10.2007 um 14:43:04
 
hardliner schrieb am 13.10.2007 um 10:29:39:
Ich lesse immer wieder das mit dem §104a keine aufenthlats verfestigung möglich ist ?

Was hat das an sich? Was bedeutet das? 


Die AE nach § 104 a AufenthG ist so eine Art "AE auf Probe" - wenn letztlich die für die Erteilung der AE nach § 23 (1) AufenthG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird nach der AE gemäß 104 a die AE nach 23 (1) erteilt. Wenn nicht, wird es letztlich wieder nur eine Duldung geben und man ist wieder ausreisepflichtig.

Das heißt, eine Verfestigung der AE nach § 104 a ist in der Tat nicht möglich, allenfalls der "Übergang" zu der AE nach § 23 (1) (was ja keine Verfestigung im eigentlichen Sinne wäre). Erst mit bzw. ausgehend von der AE nach § 23 (1) AufenthG wäre dann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen später eine Verfestigung in Richtung NE möglich.

Alles klar geworden?

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
thom
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 865

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #9 - 13.10.2007 um 20:27:25
 
hardliner schrieb am 13.10.2007 um 09:35:38:
Also das mit dem §35 greift nicht! 
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden. In Berlin werden dabei trotzdem 7 Jahre verlangt, ist diese Auffassung so üblich? Mir ist dies immer noch nicht klar.
thom
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #10 - 16.10.2007 um 16:09:06
 
thom schrieb am 13.10.2007 um 20:27:25:
In Berlin werden dabei trotzdem 7 Jahre verlangt, ist diese Auffassung so üblich?


Ist doch ganz einfach ! Wenn § 35 AufenthG keine anwendung findet, dann finden
auch die Tb des § 35 AufenthG keine Anwendung. Dies bedeutet, dass lediglich
§ 26 Abs. 4 AufenthG für die Erteilung einer NE in Betracht kommt. Dort ist der Tb
7-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt, wobei das vorangegangene Asylverfahren mit angerechnet werden kann.

Was ist daran so schwer zu verstehen ?


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
thom
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 865

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #11 - 16.10.2007 um 16:25:01
 
Zitat:
Wenn § 35 AufenthG keine anwendung findet
braucht man überhaupt nichts zu verstehen.

thom schrieb am 13.10.2007 um 20:27:25:
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden
, dann entsteht die Frage, weil Berlin 7 Jahre und offenbar andere Länder 5 Jahre verlangen.
thom
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #12 - 16.10.2007 um 18:16:07
 
thom schrieb am 16.10.2007 um 16:25:01:
offenbar andere Länder 5 Jahre verlangen. 


welche Länder und warum ?
Vielleicht wenden die § 9 AufenthG an !?

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #13 - 16.10.2007 um 18:56:32
 
Zitat:


welche Länder und warum ?
Vielleicht wenden die § 9 AufenthG an !?

DC

Hi,
redet Ihr aneinander vorbei? Gemeint ist schon
§ 26 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 35
AufenthG.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Antwort #14 - 17.10.2007 um 07:39:05
 
Mick schrieb am 16.10.2007 um 18:56:32:
redet Ihr aneinander vorbei? 


jepp, sorry


Die vorl. Nds. VV - AufenthG - sagen ebenfalls, dass den Kindern eine NE nach § 35 AufenthG erteilt werden kann. Es sei jedoch sachgerecht, den Kindern eine NE nach § 35 AufenthG zu erteilen, wenn auch die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen.


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema