i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1192201682 Beitrag begonnen von hardliner am 12.10.2007 um 17:08:02 |
Titel: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 12.10.2007 um 17:08:02
Hallo an alle ,
Habe mich schon lange nich mehr gemeldet mit dem spezielen fall! ;D Also wie immer geht es hier um meinen bekannten : 1992 bis april 2005 Duldung April 2005 bis März 2007 AE nach §25 abs. 5 März 2007 bis dto. AE nach §23 abs. 1 ( IMK beschluss von Nov. 2006 ) Arbeitserlaubnis seit jahren vorhanden! Fester Arbeitsplatz! 60 und mehr eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge! Keine vorstrafen , keine iden. verschleirung von anfang an! Als minderjähriger eingereist! Ausreichend krankenversichert! Meine Frage: Wann ist hier mit einer NE zu rechnen, wenn das alles wie oben beschrieben bleiben würde ??? Danke ;) |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von Janey am 12.10.2007 um 17:43:50
Hallo hardliner,
lies mal diesen Thread, der könnte Deine Fragen evtl. beantworten. (Insbesondere das Problem mit den Duldungszeiten in 2005.) http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1191001199 Gruß, J. ;) |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 12.10.2007 um 18:07:43
Vielen Dank Janey
Jedoch bringt mich das ned weiter! Das mit dem §26 abs 4 ist mir klar! Also 2005 bis 2007 sind 2 Jahre AE 2007 bis 2009 sind noch mal 2 Jahre AE 2009 bis 2011 sind noch mal 2 Jahre AE 2011 bis 2012 noch ein Jahr macht gesamt 7 jahre dann wwäre eine NE möglich!? Und wenn er sich noch auf den § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (beruft) (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn 1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, Könnte er die NE schon nach 5 jahren bekommen !? |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von Janey am 12.10.2007 um 18:11:56 hardliner schrieb am 12.10.2007 um 18:07:43:
Er braucht aber seit 7 Jahren eine AE. Und die Duldungszeiten in 2005 sind gem. § 102 Abs.2 AufenthG nicht anrechenbar. Somit liegt eine Unterbrechung vor. Also erhält er die NE frühestens 2012, wenn er nicht gerade in Berlin wohnt. Gruß, J. ;) |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von thom am 12.10.2007 um 20:45:48 hardliner schrieb am 12.10.2007 um 18:07:43:
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden. In Berlin werden dabei aber trotzdem 7 Jahre verlangt. Ob das o.k. ist und auch anderswo so gehandhabt wird, blieb auch im diesem Fredoffen. thom |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 13.10.2007 um 09:35:38 Vielen Dank Also das mit dem §35 greift nicht! OK. Noch eine Frage er hat im moment die AE nach §23 abs. 1 aufgrund IMK Beschluss von Nov. 2006. Was ist wenn sie abläuft wird das ganze dann umgestellt in AE nach §104a !? Oder einfach weiterhin AE nach §23 abs. 1 ? Danke ;) |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von Mick am 13.10.2007 um 10:16:34 hardliner schrieb am 13.10.2007 um 09:35:38:
Hi, in diesem Falle würde die AE auch nach § 23 Abs. 1 erteilt werden, siehe § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG: Zitat:
|
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 13.10.2007 um 10:29:39
Danke Mick
Das habe ich übersehen! Sorry :) Aber noch eine frage dazu. Ich lesse immer wieder das mit dem §104a keine aufenthlats verfestigung möglich ist ? Was hat das an sich? Was bedeutet das? Danke |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von schweitzer am 13.10.2007 um 14:43:04 hardliner schrieb am 13.10.2007 um 10:29:39:
Die AE nach § 104 a AufenthG ist so eine Art "AE auf Probe" - wenn letztlich die für die Erteilung der AE nach § 23 (1) AufenthG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird nach der AE gemäß 104 a die AE nach 23 (1) erteilt. Wenn nicht, wird es letztlich wieder nur eine Duldung geben und man ist wieder ausreisepflichtig. Das heißt, eine Verfestigung der AE nach § 104 a ist in der Tat nicht möglich, allenfalls der "Übergang" zu der AE nach § 23 (1) (was ja keine Verfestigung im eigentlichen Sinne wäre). Erst mit bzw. ausgehend von der AE nach § 23 (1) AufenthG wäre dann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen später eine Verfestigung in Richtung NE möglich. Alles klar geworden? =schweitzer= |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von thom am 13.10.2007 um 20:27:25 hardliner schrieb am 13.10.2007 um 09:35:38:
thom |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von DonCamillo am 16.10.2007 um 16:09:06 thom schrieb am 13.10.2007 um 20:27:25:
Ist doch ganz einfach ! Wenn § 35 AufenthG keine anwendung findet, dann finden auch die Tb des § 35 AufenthG keine Anwendung. Dies bedeutet, dass lediglich § 26 Abs. 4 AufenthG für die Erteilung einer NE in Betracht kommt. Dort ist der Tb 7-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt, wobei das vorangegangene Asylverfahren mit angerechnet werden kann. Was ist daran so schwer zu verstehen ? DC |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von thom am 16.10.2007 um 16:25:01 schrieb am 16.10.2007 um 16:09:06:
thom schrieb am 13.10.2007 um 20:27:25:
thom |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von DonCamillo am 16.10.2007 um 18:16:07 thom schrieb am 16.10.2007 um 16:25:01:
welche Länder und warum ? Vielleicht wenden die § 9 AufenthG an !? DC |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von Mick am 16.10.2007 um 18:56:32 schrieb am 16.10.2007 um 18:16:07:
Hi, redet Ihr aneinander vorbei? Gemeint ist schon § 26 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 35 AufenthG. |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von DonCamillo am 17.10.2007 um 07:39:05 Mick schrieb am 16.10.2007 um 18:56:32:
jepp, sorry Die vorl. Nds. VV - AufenthG - sagen ebenfalls, dass den Kindern eine NE nach § 35 AufenthG erteilt werden kann. Es sei jedoch sachgerecht, den Kindern eine NE nach § 35 AufenthG zu erteilen, wenn auch die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. DC |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 18.10.2007 um 10:20:36
Also dann gehts doch!
Sorry ich hatte mich verkehrt ausgedruckt , ich meinte schon den § 26 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 35 AufenthG. Also dann doch nach 5 Jahren staat 7 !? |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von schweitzer am 18.10.2007 um 12:21:09
Grundsätzlich wohl ja - wobei es hier in Meck-Pomm immer noch "schädlich" ist, wenn Gestattungs-, Duldungs - oder Befugniszeiten vor 2005 existiert haben - die werden hier nämlich mit Verweis auf den § 102 (2) AufenthG, in dem eine Anrechenbarkeit solcher Zeiten expressis verbis nur beim § 26 (4) AufenthG vorgesehen ist und die Regelung des § 35 AufenthG als eigenständige gesehen wird, beim § 35 einfach nicht mitgezählt.
Deshalb hat in MV auch seit 2005 kaum ein entsprechender Jugendlicher eine NE nach § 35 AufenthG erhalten! In Berlin und Niedersachsen, so weiß ich, ist das nie so gesehen bzw. umgesetzt worden. Zu den anderen Bundesländern kann ich nichts sagen. Ich fürchte aber, dass man wieder schauen muss, in welchem Bundesland was wie angewandt bzw. ausgelegt wird. >:( =schweitzer= |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von DonCamillo am 18.10.2007 um 13:12:50 schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 12:21:09:
Die Zeiten werden zwar mitberechnet, dennoch ist es notwendig, dass auch oder vor allem die Eltern eine langfristige Auffenthaltsperspektive in D haben. Die haben sie, wenn sie eine NE bekommen können. Können Sie das oder haben sie sie schon ? DC |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 18.10.2007 um 17:25:07 schrieb am 18.10.2007 um 13:12:50:
JA die eltern haben beide eine NE ! Aber ich glaube wir reden an einander vorbei. Der "Junge" ist daaaamaaals minderjährig eingereist, heute ist er jedoch ein 29 Jähriger. Kann er immer noch die NE bereits nach 5 Jahren durch den §26 abs. 4 ivm. §35 bekommen !? § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn 1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist Übrigens das ganze in BW ! |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von DonCamillo am 19.10.2007 um 07:27:03 hardliner schrieb am 18.10.2007 um 17:25:07:
Das ist auch kein Wunder, denn wen n solche Infos hardliner schrieb am 18.10.2007 um 17:25:07:
erst jetzt kommen, dann kann es wohl auch nicht anders. Dennoch hardliner schrieb am 18.10.2007 um 17:25:07:
ja, sieh mal § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. DC |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von Mick am 19.10.2007 um 07:44:52 schrieb am 19.10.2007 um 07:27:03:
Hoi, naja, ganz so ist es nicht. Aus Posting #1: Seit Jahren im Besitz von Arbeiterlaubnis. Fester Arbeitsplatz. 60 Pflichtbeiträge. Als Minderjähriger eingereist. |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 20.10.2007 um 09:23:15
Vielen Dank an alle!
Ich hätte aber noch eine frage wann wäre unter den o.g. umständen eine NE nach §9a (NE-EU) möglich!? Danke ;) |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von Mick am 20.10.2007 um 09:33:08
Hi,
meinst Du den aktuellen Status? Dann siehe mal in § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG: Es geht ned. |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von thom am 20.10.2007 um 12:24:54 schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 12:21:09:
Hanzibal, da das ganze ein bisserl kompliziert ist und nicht so oft vorkommt und in Deinem Fall ja gute sonstige Voraussetzungen sind, stellt doch probeweise den Antrag - vielleicht habt Ihr (gabs auch immer wieder im Forum) einfach Glück. thom |
Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE? Beitrag von hardliner am 20.10.2007 um 12:45:54 Mick schrieb am 20.10.2007 um 09:33:08:
Vielen Dank Mick . Habs verstanden! Zitat:
Hi Thom, Der Antrag wurde schon mal gestellt (aller dings nicht schriftlich) "es wurde geprüft" und dann abgelehnt! Begründung: die Duldungszeit von 01.01.2005 bis zu erteilung der AE im März 2005 ist schädlich bzw. wird als eine unterbrechung des Rechtmässigen aufenthalts gesehen! Daher nicht möglich. Mein bruder hatt inzwieschen durch den umzug die ABH gewechselt, und auf mein anraten versuchte er auch dort den Antrag auf NE zu stellen der Antrag wurde nicht angenommen. Begründung: "Den antrag brauchen sie gar nicht zu stellen Ich werde zu keinem anderen ergebnis kommen als meine Kollegin". Dabei kennt die Dame die Akte so gut wie nicht! Diese aussage fand ich "nicht GUT" Jedoch hat er angst es Rauer angehen zu lassen. Er muss halt bis 2010 warten dann kann er es bekommen! Damit haben wir uns alle abgefunden! Trotzdem Danke ;) |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |