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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
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Beitrag begonnen von hardliner am 12.10.2007 um 17:08:02

Titel: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 12.10.2007 um 17:08:02
Hallo an alle ,

Habe mich schon lange nich mehr gemeldet mit dem spezielen fall!  ;D

Also wie immer geht es hier um meinen bekannten :

1992 bis april 2005 Duldung
April 2005 bis März 2007 AE nach §25 abs. 5
März 2007 bis dto. AE nach §23 abs. 1  ( IMK beschluss von Nov. 2006 )

Arbeitserlaubnis seit jahren vorhanden!
Fester Arbeitsplatz!
60 und mehr eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge!
Keine vorstrafen , keine iden. verschleirung von anfang an!
Als minderjähriger eingereist!
Ausreichend krankenversichert!


Meine Frage:

Wann ist hier mit einer NE zu rechnen, wenn das alles wie oben beschrieben bleiben würde ???

Danke  ;)

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von Janey am 12.10.2007 um 17:43:50
Hallo hardliner,

lies mal diesen Thread, der könnte Deine Fragen evtl. beantworten.
(Insbesondere das Problem mit den Duldungszeiten in 2005.)
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1191001199

Gruß, J.  ;)

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 12.10.2007 um 18:07:43
Vielen Dank Janey

Jedoch bringt mich das ned weiter!
Das mit dem §26 abs 4 ist mir klar!

Also 2005 bis 2007 sind 2 Jahre AE
      2007 bis 2009 sind noch mal 2 Jahre AE
      2009 bis 2011 sind noch mal 2 Jahre AE
      2011 bis 2012 noch ein Jahr macht gesamt 7 jahre dann wwäre eine NE möglich!?

Und wenn er sich noch auf den
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (beruft)


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,


Könnte er die NE schon nach 5 jahren bekommen !?



Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von Janey am 12.10.2007 um 18:11:56

hardliner schrieb am 12.10.2007 um 18:07:43:
Also 2005 bis 2007 sind 2 Jahre AE


Er braucht aber seit 7 Jahren eine AE. Und die Duldungszeiten in 2005 sind gem. § 102 Abs.2 AufenthG nicht anrechenbar. Somit liegt eine Unterbrechung vor.

Also erhält er die NE frühestens 2012, wenn er nicht gerade in Berlin wohnt.

Gruß, J.  ;)

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von thom am 12.10.2007 um 20:45:48

hardliner schrieb am 12.10.2007 um 18:07:43:
§ 35 Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt
Sein Aufenthalt gehört nicht zum Abschnitt "Aufenthalt aus familiären Gründen", § 35 ist also nicht direkt anwendbar.
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden. In Berlin werden dabei aber trotzdem 7 Jahre verlangt. Ob das o.k. ist und auch anderswo so gehandhabt wird, blieb auch im diesem Fredoffen.
thom


Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 13.10.2007 um 09:35:38

Vielen Dank

Also das mit dem §35 greift nicht! OK.

Noch eine Frage er hat im moment die AE nach §23 abs. 1 aufgrund IMK Beschluss von Nov. 2006.
Was ist wenn sie abläuft wird das ganze dann umgestellt in AE nach §104a !?
Oder einfach weiterhin AE nach §23 abs. 1 ?

Danke  ;)

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von Mick am 13.10.2007 um 10:16:34

hardliner schrieb am 13.10.2007 um 09:35:38:
Oder einfach weiterhin AE nach §23 abs. 1 ?  

Hi,
in diesem Falle würde die AE auch nach § 23 Abs. 1
erteilt werden, siehe § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG:


Zitat:
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt.

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 13.10.2007 um 10:29:39
Danke Mick

Das habe ich übersehen! Sorry  :)

Aber noch eine frage dazu.
Ich lesse immer wieder das mit dem §104a keine aufenthlats verfestigung möglich ist ?

Was hat das an sich? Was bedeutet das?

Danke

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von schweitzer am 13.10.2007 um 14:43:04

hardliner schrieb am 13.10.2007 um 10:29:39:
Ich lesse immer wieder das mit dem §104a keine aufenthlats verfestigung möglich ist ?

Was hat das an sich? Was bedeutet das?  


Die AE nach § 104 a AufenthG ist so eine Art "AE auf Probe" - wenn letztlich die für die Erteilung der AE nach § 23 (1) AufenthG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird nach der AE gemäß 104 a die AE nach 23 (1) erteilt. Wenn nicht, wird es letztlich wieder nur eine Duldung geben und man ist wieder ausreisepflichtig.

Das heißt, eine Verfestigung der AE nach § 104 a ist in der Tat nicht möglich, allenfalls der "Übergang" zu der AE nach § 23 (1) (was ja keine Verfestigung im eigentlichen Sinne wäre). Erst mit bzw. ausgehend von der AE nach § 23 (1) AufenthG wäre dann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen später eine Verfestigung in Richtung NE möglich.

Alles klar geworden?

=schweitzer=

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von thom am 13.10.2007 um 20:27:25

hardliner schrieb am 13.10.2007 um 09:35:38:
Also das mit dem §35 greift nicht!  
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden. In Berlin werden dabei trotzdem 7 Jahre verlangt, ist diese Auffassung so üblich? Mir ist dies immer noch nicht klar.
thom

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von DonCamillo am 16.10.2007 um 16:09:06

thom schrieb am 13.10.2007 um 20:27:25:
In Berlin werden dabei trotzdem 7 Jahre verlangt, ist diese Auffassung so üblich?


Ist doch ganz einfach ! Wenn § 35 AufenthG keine anwendung findet, dann finden
auch die Tb des § 35 AufenthG keine Anwendung. Dies bedeutet, dass lediglich
§ 26 Abs. 4 AufenthG für die Erteilung einer NE in Betracht kommt. Dort ist der Tb
7-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt, wobei das vorangegangene Asylverfahren mit angerechnet werden kann.

Was ist daran so schwer zu verstehen ?


DC

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von thom am 16.10.2007 um 16:25:01

schrieb am 16.10.2007 um 16:09:06:
Wenn § 35 AufenthG keine anwendung findet
braucht man überhaupt nichts zu verstehen.


thom schrieb am 13.10.2007 um 20:27:25:
Nach § 26(4) kann er aber "entsprechend angewandt" werden
, dann entsteht die Frage, weil Berlin 7 Jahre und offenbar andere Länder 5 Jahre verlangen.
thom

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von DonCamillo am 16.10.2007 um 18:16:07

thom schrieb am 16.10.2007 um 16:25:01:
offenbar andere Länder 5 Jahre verlangen.  


welche Länder und warum ?
Vielleicht wenden die § 9 AufenthG an !?

DC

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von Mick am 16.10.2007 um 18:56:32

schrieb am 16.10.2007 um 18:16:07:


welche Länder und warum ?
Vielleicht wenden die § 9 AufenthG an !?

DC

Hi,
redet Ihr aneinander vorbei? Gemeint ist schon
§ 26 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 35
AufenthG.

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von DonCamillo am 17.10.2007 um 07:39:05

Mick schrieb am 16.10.2007 um 18:56:32:
redet Ihr aneinander vorbei?  


jepp, sorry


Die vorl. Nds. VV - AufenthG - sagen ebenfalls, dass den Kindern eine NE nach § 35 AufenthG erteilt werden kann. Es sei jedoch sachgerecht, den Kindern eine NE nach § 35 AufenthG zu erteilen, wenn auch die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen.


DC

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 18.10.2007 um 10:20:36
Also dann gehts doch!
Sorry ich hatte mich verkehrt ausgedruckt , ich meinte schon den § 26 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 35 AufenthG.

Also dann doch nach 5 Jahren staat 7 !?

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von schweitzer am 18.10.2007 um 12:21:09
Grundsätzlich wohl ja - wobei es hier in Meck-Pomm immer noch "schädlich" ist, wenn Gestattungs-, Duldungs - oder Befugniszeiten vor 2005 existiert haben - die werden hier nämlich mit Verweis auf den § 102 (2) AufenthG, in dem eine Anrechenbarkeit solcher Zeiten expressis verbis nur beim § 26 (4) AufenthG vorgesehen ist und die Regelung des § 35 AufenthG als eigenständige gesehen wird, beim § 35 einfach nicht mitgezählt.

Deshalb hat in MV auch seit 2005 kaum ein entsprechender Jugendlicher eine NE nach § 35 AufenthG erhalten!

In Berlin und Niedersachsen, so weiß ich, ist das nie so gesehen bzw. umgesetzt worden. Zu den anderen Bundesländern kann ich nichts sagen.

Ich fürchte aber, dass man wieder schauen muss, in welchem Bundesland was wie angewandt bzw. ausgelegt wird.  >:(


=schweitzer=

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von DonCamillo am 18.10.2007 um 13:12:50

schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 12:21:09:
In Berlin und Niedersachsen, so weiß ich, ist das nie so gesehen bzw. umgesetzt worden.  


Die Zeiten werden zwar mitberechnet, dennoch ist es notwendig, dass auch oder vor allem die Eltern eine langfristige Auffenthaltsperspektive in D haben. Die haben sie, wenn sie eine NE bekommen können. Können Sie das oder haben sie sie schon  ?


DC

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 18.10.2007 um 17:25:07

schrieb am 18.10.2007 um 13:12:50:


Die Zeiten werden zwar mitberechnet, dennoch ist es notwendig, dass auch oder vor allem die Eltern eine langfristige Auffenthaltsperspektive in D haben. Die haben sie, wenn sie eine NE bekommen können. Können Sie das oder haben sie sie schon  ?


DC


JA die eltern haben beide eine NE !


Aber ich glaube wir reden an einander vorbei.

Der "Junge" ist daaaamaaals minderjährig eingereist, heute ist er jedoch ein 29 Jähriger.

Kann er immer noch die NE bereits nach 5 Jahren durch den §26 abs. 4 ivm. §35 bekommen !?

§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist


Übrigens das ganze in BW !

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von DonCamillo am 19.10.2007 um 07:27:03

hardliner schrieb am 18.10.2007 um 17:25:07:
Aber ich glaube wir reden an einander vorbei.  


Das ist auch kein Wunder, denn wen n solche Infos


hardliner schrieb am 18.10.2007 um 17:25:07:
Der "Junge" ist daaaamaaals minderjährig eingereist, heute ist er jedoch ein 29 Jähriger.  


erst jetzt kommen, dann kann es wohl auch nicht anders.

Dennoch


hardliner schrieb am 18.10.2007 um 17:25:07:
Kann er immer noch die NE bereits nach 5 Jahren durch den §26 abs. 4 ivm. §35 bekommen !?  


ja, sieh mal § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG.


DC

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von Mick am 19.10.2007 um 07:44:52

schrieb am 19.10.2007 um 07:27:03:
Das ist auch kein Wunder, denn wen n solche Infos
erst jetzt kommen, dann kann es wohl auch nicht anders.


Hoi,
naja, ganz so ist es nicht.
Aus Posting #1:

Seit Jahren im Besitz von Arbeiterlaubnis.
Fester Arbeitsplatz. 60 Pflichtbeiträge.
Als Minderjähriger eingereist.

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 20.10.2007 um 09:23:15
Vielen Dank an alle!

Ich hätte aber noch eine frage wann wäre unter den o.g. umständen eine NE nach §9a (NE-EU) möglich!?

Danke  ;)

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von Mick am 20.10.2007 um 09:33:08
Hi,
meinst Du den aktuellen Status? Dann siehe mal
in § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG: Es geht ned.

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von thom am 20.10.2007 um 12:24:54

schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 12:21:09:
Grundsätzlich wohl ja - wobei es hier in Meck-Pomm immer noch "schädlich" ist, wenn Gestattungs-, Duldungs - oder Befugniszeiten vor 2005 existiert haben - die werden hier nämlich mit Verweis auf den § 102 (2) AufenthG, in dem eine Anrechenbarkeit solcher Zeiten expressis verbis nur beim § 26 (4) AufenthG vorgesehen ist und die Regelung des § 35 AufenthG als eigenständige gesehen wird, beim § 35 einfach nicht mitgezählt.

Hanzibal, da das ganze ein bisserl kompliziert ist und nicht so oft vorkommt und in Deinem Fall ja gute sonstige Voraussetzungen sind, stellt doch probeweise den Antrag - vielleicht habt Ihr (gabs auch immer wieder im Forum) einfach Glück.
thom

Titel: Re: AE §25. abs 5 dann AE §23 abs. 1 (IMK von 2006 ) NE?
Beitrag von hardliner am 20.10.2007 um 12:45:54

Mick schrieb am 20.10.2007 um 09:33:08:
Hi,
meinst Du den aktuellen Status? Dann siehe mal
in § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG: Es geht ned.


Vielen Dank Mick . Habs verstanden!


Zitat:
stellt doch probeweise den Antrag - vielleicht habt Ihr (gabs auch immer wieder im Forum) einfach Glück.  


Hi Thom,
Der Antrag wurde schon mal gestellt (aller dings nicht schriftlich) "es wurde geprüft" und dann abgelehnt!
Begründung: die Duldungszeit von 01.01.2005 bis zu erteilung der AE im März 2005 ist schädlich bzw. wird als eine unterbrechung des Rechtmässigen aufenthalts gesehen!
Daher nicht möglich.
Mein bruder hatt inzwieschen durch den umzug die ABH gewechselt, und auf mein anraten versuchte er auch dort den Antrag auf NE zu stellen der Antrag wurde nicht angenommen.
Begründung: "Den antrag brauchen sie gar nicht zu stellen Ich werde zu keinem anderen ergebnis kommen als meine Kollegin".
Dabei kennt die Dame die Akte so gut wie nicht!
Diese aussage fand ich "nicht GUT"
Jedoch hat er angst es Rauer angehen zu lassen.

Er muss halt bis 2010 warten dann kann er es bekommen!
Damit haben wir uns alle abgefunden!

Trotzdem Danke  ;)

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