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Daueraufenthaltsrecht für Neue Unionsbürger/Arbeitsberechtigung (Gelesen: 20.235 mal)
oktoson
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Antwort #15 - 26.10.2007 um 12:55:13
 
elvitz schrieb am 25.10.2007 um 16:00:56:
gute Nachricht: die Daueraufenthaltskarte nach § 4a FreizügG wurde erteilt. Aber nun gibt es Probleme mit der Arbeitsberechtigung. Nach Auskunft der Agentur für Arbeit besteht kein Anspruch...

mal sehen, wie das weitergeht...


Du brauchst aber überhaupt keine Arbeitsberechtigung mehr, da  die Arbeitsberechtigung in der Daueraufenthaltserlaubnis integriert ist.

Siehe hier
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

und hier:(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

Änderung:
Hab mal Dein Zitat geflickt. Danke für den Hinweis auf § 9a, denn den Verweis auf die Erwerbstätigkeitsregelung im § 9 hatte ich auch übersehen. Ronny Zwinkernd




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« Zuletzt geändert: 26.10.2007 um 17:16:17 von ronny »  
 
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ddimov
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Antwort #16 - 26.10.2007 um 18:49:01
 
Hmm, guter Punkt. Jedoch:

Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz ist nicht gleich ein Daueraufenhalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz. Und in § 4a steht kein Hinweis darauf, ob die Bescheinigung nach § 4a einer Niederlassungserlaubnis gleichzustellen ist. Oder denke ich da falsch?
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Ulf
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Antwort #17 - 26.10.2007 um 19:05:19
 
elvitz schrieb am 11.10.2007 um 14:49:31:
Folgendes: Ein Bekannter (Rumäne) hält sich seit 6 Jahren rechtmäßig in D auf. Einreise für Studium, dann nach 4 Jahren noch 2 Jahre Promotion. Nun fertig und bei der Ausländerbehörde wird aber nur eine Freizügigkeitsbescheinigung-EU erteilt - Mit Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis (Vorrangprüfung).


Die hat sich doch bei deutschem Abschluß und dazu passendem Job erledigt.
Ja, ich habe gelsen, daß es sich mit Austellung der Daueraufenthaltsbescheinigung letztlich auch erledigt hat.

Gruß, ULF
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oktoson
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Antwort #18 - 26.10.2007 um 19:32:09
 
ddimov schrieb am 26.10.2007 um 18:49:01:
Hmm, guter Punkt. Jedoch:

Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz ist nicht gleich ein Daueraufenhalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz. Und in § 4a steht kein Hinweis darauf, ob die Bescheinigung nach § 4a einer Niederlassungserlaubnis gleichzustellen ist. Oder denke ich da falsch?



Doch es ist die selbe Bescheinigung(Karte) !!! Es ist ratsam aber wenn man schon die Karte ausgestellt hat , dass man von der Arbeistagentur eine extra Bestätigung ausstellen lässt, indem man bestätigt dass der Inhaber der Daueraufenthaltskarte von der Geltungsbereich der Übergangsregelung(Arbeitsmarktzugang) ausgenommen sei. Weil bei den meisten Arbeitgeber die Rechte der Daueraufenthaltskarte völlig unbekannt sind!!!
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ddimov
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Antwort #19 - 04.11.2007 um 21:32:09
 
Hallo,

ich habe die unbefristete Bescheinigung auch bekommen. Es ist definitiv nicht das gleiche mit Daueraufenthalt-EG. Es ist die gleiche Bescheinigung wie die befristete, nur steht aber unbefristet statt ein bestimmtes Datum. Die Daueraufenthalt-EG wird dagegen in den Pass geklebtund es steht: erwerbstтätigkeit gestattet.

Also, man darf Arbeitslosengeld 2 beziehen und man darf nicht arbeiten.
Sehr interessant. Offensichtlich ein Fall, der vom Gesetzgeber nicht erkannt wurde.
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angelie
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Antwort #20 - 04.09.2008 um 16:58:21
 
Hallo zasammen,

ich bin seit 6 Jahren Studentin in Bochum und habe die bulgarische Staatsangehörigkeit. Gestern war ich im Ausländerbüro Stadt Bochum, um eine Bescheinigung des Daueraufenthalts nach §4a FreizügG/EU zu beantragen. Dort wurde mein Antrag mündlich abgelehnt, weil Bulgarien seit 2 Jahren EU-Mitglied ist, und das Daueraufenthaltsrecht nur für alte Unionsbürger gilt. Ich habe den Angestellten die Entscheidung des VG Berlin vom 11. Januar 2007 (Az. 11 A 259.06) und die "Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin" gezeigt, aber die Sachbearbeiterinnen wollten nichts davon wissen. Sie haben in einem Kommentar nachgelesen, dass §4a FreizügG/EU auf neue Unionsbürger nicht anwendbar ist und was das Verwaltungsgericht sagt, ist ihnen egal (ich muss hier sagen, ich bin die erste Person in Bochum, die diese Bescheinigung beantragt).
Ich habe gefragt, wieso in ganz Deutschland diese Vorschrift auch auf die neuen Unionsbürger Anwendung findet und in Bochum nicht? Die Antwort war: wir sind hier nicht in ganz Deutschland, wir sind hier in Bochum. Überall in Deutschland wird diese Vorschrift falsch ausgelegt, das Ausländerbüro in Bochum will diesen Fehler nicht machen.
Heute war ich noch einmal im Ausländerbüro und habe erneut einen schriftlichen Antrag gestellt. Das Kommentar war: wir werden diesen Antrag sowieso ablehnen, aber wenn Sie darauf bestehen, dann bekommen Sie die Ablehnung in ein paar Wochen schriftlich.

Weiß jemand wie ich vorgehen soll, wenn ich die schriftliche Ablehnung bekomme? Soll ich sofort eine Verpflichtungsklage bei dem VG Düsseldorf auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbescheinigung erheben, oder gibt es vielleicht eine einfachere Vorgehensweise? Mit jemandem aus der Rechtsabteilung des Ausländerbüros in Bochum durfte ich nicht reden. Aber mir wurde gesagt, dass die Verwaltungsprozessabteilung diese Vorschrift sowieso schon so ausgelegt hat, dass sie auf neue Unionsbürger nicht Anwendung findet. Ich bin aber 2012 herzlich willkommen  Traurig
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iliaspi4
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Antwort #21 - 04.09.2008 um 18:54:09
 
@angelie

hi,
deine Problematik ist identisch mit meiner in Dortmund.Mir wurde genau das gleiche erzählt und zwar genau so auf die "nette" tour.Trotzdem bin ich der Meinung man soll einfach die schriftliche Antwort abwarten.Das tue ich nämlich momentan auch und ich weiss das geht richtig an die Substanz,kann man aber nicht ändern.
letztendlich kann es wohl nicht wahr sein,dass Städte wie Düsseldorf (da war ich persönlich) den Aufenthalt in BDR vor dem Beitritt Bulgariens als rechtmässig sehen und Dortmund,Bochum ect.nicht.
Ich glaub nicht,dass die Städte die Daueraufenthaltsbescheinigungen ausstellen einfach so sich vertan haben und keine Ahnung haben.Eben so die SOLVIT.
Und wenn schon eine Ablehnung (SCHRIFTLICH) kommen sollte,dann entweder in Düsseldorf anmelden oder aber vor Gericht,so oder so man kann einem die Recht,die ihm zustehen,bestreiten.


Tippi  Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

"nicht bestreiten" meinte ich
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angelie
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Antwort #22 - 04.09.2008 um 21:45:41
 
Ich habe an die Rechtsberatung der Europäischen Kommission geschrieben und warte auf eine Stellungnahme. Leider sind diese Antworten (obwohl rechtlich richtig) nicht verbindlich.
Sobald ich aber die Ablehnung bekomme (und mir wurde versichert, dass ich eine Ablehnung bekomme) werde ich wieder eine Mail an die Rechtsberatung schreiben. Mal sehen, was sie uns so empfehlen.
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tapir
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Antwort #23 - 04.09.2008 um 22:46:42
 
angelie schrieb am 04.09.2008 um 21:45:41:
Ich habe an die Rechtsberatung der Europäischen Kommission geschrieben

Das ist eine gute Idee.
Ergänzend bietet sich an, die deutsche SOLVIT-Stelle einzuschalten (einfach mal SOLVIT googlen). Schließlich empfehlen sich Schreiben an die Regional- und Bundesdirektionen der Bundesagentur für Arbeit sowie an das weisungsbefugte Bundesministerium (BMAS). Viel Erfolg!
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Antwort #24 - 04.09.2008 um 23:06:30
 
tapir schrieb am 04.09.2008 um 22:46:42:
Schließlich empfehlen sich Schreiben an die Regional- und Bundesdirektionen der Bundesagentur für Arbeit sowie an das weisungsbefugte Bundesministerium (BMAS). Viel Erfolg!  

Zugegeben der Tipp erschließt sich mir nicht ganz.
Es geht dem TS doch darum, dass sich die ABH weigert, die Aufenthaltszeiten vor dem EU-Beitritt anzurechnen.

Was hat die Agentur damit zu tun, ob die ABH eine Daueraufenthaltskarte-EU ausstellt oder nicht ?
Sobald die Daueraufenthaltskarte-EU vorliegt gibt's die Arbeitsberechtigung.
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
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Antwort #25 - 04.09.2008 um 23:54:33
 
@C_Devil: Du hast natürlich Recht!
Statt der BA bzw. dem BMAS wäre hier der richtige Ansprechpartner die Bezirksregierung, das Landesinnenministerium und ggf. das BMI.
SOLVIT bleibt natürlich zuständig.
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Antwort #26 - 05.09.2008 um 00:02:42
 
tapir schrieb am 04.09.2008 um 23:54:33:
@C_Devil: Du hast natürlich Recht!
Statt der BA bzw. dem BMAS wäre hier der richtige Ansprechpartner die Bezirksregierung, das Landesinnenministerium und ggf. das BMI.

Was lehrt uns das?
Erst denken, überlegen, dann posten, nicht immer so
wild drauf los auf allen rumhacken. Wildwest is in U.S.A
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Antwort #27 - 05.09.2008 um 00:14:53
 
Vielen Dank für die Tipps! Die werde ich alle umsetzen, sobald ich eine schriftliche Ablehnung bekomme.
Ich studiere selber Jura und ärgere mich besonders sehr, wenn ich schwarz auf weiß eine Gerichtsentscheidung, Anweisungen des Bundesinnenministerium und zahlreiche andere Unterlagen vorlege, und sie sagen mir: das wollen wir überhaupt nicht sehen, uns sind solche Unterlagen egal.
Dann frage ich mich, wozu mein Beruf Griesgrämig
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Antwort #28 - 05.09.2008 um 00:29:45
 
angelie schrieb am 05.09.2008 um 00:14:53:
Dann frage ich mich, wozu mein Beruf 

Nö, eben deswegn werden solche Berufe ja gebraucht!

Natürlich wär es ideal, wenn überall alles genau gleich
(richtig) beurteilt würde. Aber das ist nicht nur im Aus-
länderrecht Wunschdenken.

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Antwort #29 - 05.09.2008 um 00:50:35
 
Noch eine Frage. Wenn ich die Antworten von der Rechtsberatung der EU-Kommussion und SOLVIT bekomme, was soll ich dann machen? Das Ausländerbüro wird auch sie nicht lesen wollen. Die Angestellten dort wollten nicht mal einen Blick auf das Urteil des VG Berlin verfen, was bleibt für irgendwelche Emails Griesgrämig
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