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Aufenthaltsrecht nach 7-monatigem Auslandsaufenthalt (Gelesen: 2.768 mal)
hadibey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.10.2007 um 16:48:55
 
Hallo an alle!

Ich habe da eine vielleicht etwas kompliziertere Frage und bitte um sachliche fundierte Antworten. Folgende Situation:

Ich (deutsch) und meine Frau (Russin) haben im Februar 2005 geheiratet.
Sie flog aus privaten und beruflichen Gründen im November 2006 in die USA. Das Rückflugticket war für den 31.03.2007 gekauft. Ende Februar wurde sie in den USA Opfer einer Gewalttat, wobei Ihr die Handtasche inklusive Dokumente und Paß gestohlen wurde.

Sie ist dann von den USA nach Rußland geflogen, hat einen neuen Pass machen lassen, ist auf die Deutsche Botschaft in Moskau und hat ein Visum zur Wiedereinreise beantragt und ist dann im Juni 2006 wieder eingereist. Sie hat dann wieder eine AE für 2 Jahre erhalten. Der ABH liegen alle Dokumente vor wie Erstflugtickets, Bescheinigung der Polizei in den USA usw.

Und nun meine Frage: Meine Frau und ich wollen uns jetzt trennen/scheiden lassen. Was passiert mit Ihrem Aufenthaltsstatus? Werden wieder die 2 Jahre von Anfang an gerechnet, ohne eigenes Verschulden der Situation? Darf Sie bleiben, wenn wir uns jetzt trennen/scheiden lassen? Das Trennungsdatum wäre dann jetzt im Oktober, d.h. noch leben wir zusammen.
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maki
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Antwort #1 - 04.10.2007 um 17:02:15
 
Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

    1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

Bei dem Wortlaut würde ich davon ausgehen, dass nur die Zeit seit Juli 2006 angerechnet wird.
Das wird nicht reichen, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erwerben.

Gruß,

maki
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ChicaLoca
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Antwort #2 - 04.10.2007 um 17:02:31
 
Ist deine Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung denn schon legal in Deutschland gewesen ?
Oder ist sie erst nach Eheschließung mit einem Visum zur FZF eingereist ?
Dann ist wichtig zu wissen, wann es war.

Ansonsten würde ich jetzt sagen, dass deine Frau ja nachweislich ohne Verschulden länger im Ausland bleiben musste.
Die Auslandszeiten könnten ggfs. rausgerechnet werden.
Daher ist wichtig zu wissen, wann deine Frau erstmalig eine AE als Ehegatte eines Deutschen bekommen hat bzw. wann sie mit dem Visum zur FZF eingereist ist.
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hadibey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.10.2007 um 17:09:25
 
Hallo,

sie hat sich im Februar 2005 bereits legal in Deutschland aufgehalten. Die AE der ABH wurde ihr Ende Februar 2005 erteilt.

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi


@maki

Aber die Ehegemeinschaft hat ja im Bundesgebiet bestanden. Wir waren ja nicht getrennt oder haben unseren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Oder verstehe ich das falsch?

...
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« Zuletzt geändert: 04.10.2007 um 17:28:27 von Tippi »  
 
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 04.10.2007 um 17:14:04
 
Verstehe ich was falsch? Du hast doch im Juli 07 Deine Freundin mit Tochter zum Daueraufenthalt hergeholt - wie ging das denn als noch Verheirateter?
Zitat:
wir haben Probleme mit unserer ABH. Meine Freundin war auf der Botschaft in Moskau und hat alle geforderten Dokumente für die Einreise nach Deutschland vorgelegt.....es hat geklappt
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ChicaLoca
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Antwort #5 - 04.10.2007 um 17:15:48
 
Ich denke mal, dass schlimmstenfalls die Zeit des Auslandsaufenthaltes rausgerechnet werden könnte.
Aber selbst dann wäre ja die Zwei-Jahres-Frist des § 31 erfüllt.

Wir würden sie wohl gar nicht rausrechnen, wenn Nichtverschulden nachgewiesen werden kann.

Ich weiß natürlich nicht, wie andere ABH's das sehen.


Änderung:
Ich füge das Folgepost hier ein        Tippi



thom schrieb am 04.10.2007 um 17:14:04:
Verstehe ich was falsch? Du hast doch im Juli 07 Deine Freundin mit Tochter zum Daueraufenthalt hergeholt - wie ging das denn als noch Verheirateter?

HÄH??? wie jetzt ?
seit wann bist du denn jetzt von deiner Frau getrennt, hadibey ????


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« Zuletzt geändert: 04.10.2007 um 17:29:37 von Tippi »  

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Antwort #6 - 04.10.2007 um 17:19:13
 
Zitat:
Aber die Ehegemeinschaft hat ja im Bundesgebiet bestanden. Wir waren ja nicht getrennt oder haben unseren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Oder verstehe ich das falsch?

Das Wort "seit" ist es, an dem des imho scheitern wird, aber ich bin nur Laie.

Zitat:
Sie ist dann von den USA nach Rußland geflogen, hat einen neuen Pass machen lassen, ist auf die Deutsche Botschaft in Moskau und hat ein Visum zur Wiedereinreise beantragt und ist dann im Juni 2006 wieder eingereist. Sie hat dann wieder eine AE für 2 Jahre erhalten.

Das hört sich für mich so an, als ob die alte AE erloschen ist und eine neue ausgestellt werden musste.
Oder war es nur ein Übertrag der AE?

Wenn ChicaLoca recht hat, werden euch die Zeiten angerechnet, die deine Frau alleine in den USA/Russland verbracht hat, und ChicaLoca ist eine Expertin Zwinkernd

Gruß,

maki
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Mick
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Antwort #7 - 04.10.2007 um 17:19:55
 
ChicaLoca schrieb am 04.10.2007 um 17:15:48:
Ich denke mal, dass schlimmstenfalls die Zeit des Auslandsaufenthaltes rausgerechnet werden könnte.
Aber selbst dann wäre ja die Zwei-Jahres-Frist des § 31 erfüllt.

Wir würden sie wohl gar nicht rausrechnen, wenn Nichtverschulden nachgewiesen werden kann.

Ich weiß natürlich nicht, wie andere ABH's das sehen.

Hi,

man müsste aber auch fragen, warum nicht ein Antrag auf
Verlängerung der Wiedereinreisefrist gestellt wurde.

Und die Rechtsprechung zur Frage des "seit zwei Jahren"
ist wohl auch sehr unnaschiedlich.
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Antwort #8 - 04.10.2007 um 17:28:44
 
Mick, wenn ich das richtigt im Kopf habe, muss ein solcher Antrag doch VOR Ausreise im Inland gestellt werden
Außerdem hatte sie lt. Sachverhalt gar nicht die Absicht länger zu bleiben.
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Antwort #9 - 04.10.2007 um 17:34:34
 
ChicaLoca schrieb am 04.10.2007 um 17:28:44:
Mick, wenn ich das richtigt im Kopf habe, muss ein solcher Antrag doch VOR Ausreise im Inland gestellt werden

Guckst Du VAH, z.B. Nr. 51.1.5.5

Zitat:
Außerdem hatte sie lt. Sachverhalt gar nicht die Absicht länger zu bleiben.

Erloschen ist erloschen. Ob Absicht, oder nicht.
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Antwort #10 - 04.10.2007 um 17:43:49
 
jau, haste Recht - geht auch später
AE ist erloschen - haste auch Recht

aber das war ja eigentlich nicht die Ausgangsfrage  Zwinkernd

wo steht, dass die 2-Jahres-Frist ununterbrochen sein muss ???
das kann ich auch den VAH (z.B. Nr. 31.1.2) nicht entnehmen
von daher kann m.E. die Zeit des Auslandsaufenthaltes rausgerechnet werden und es passt immernoch


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Antwort #11 - 04.10.2007 um 19:48:09
 
ChicaLoca schrieb am 04.10.2007 um 17:43:49:
wo steht, dass die 2-Jahres-Frist ununterbrochen sein muss ??? 

Hi,
das ist grundsätzlich aus dem Wörtchen "seit"
zu lesen. Aber wie gesagt: Hierzu gibt es unter-
schiedliche Rechtsprechung. OVG NRW hat da-
zu auch mal was gesagt:

Beschluss v. 29.11.2000 18 B 1627/00. Zu finden
in der Rechtsprechungsdatenbank NRW.

Zitat:
Schließlich setzt - was der Antragsteller ebenfalls verkennt - § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen vorgelegen haben müssen. Mit der Formulierung "seit mindestens zwei Jahren" knüpft die Vorschrift an ein ununterbrochenes Vorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an. Wie der Senat bereits zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG entschieden hat, genügt bei derartigen Fristbestimmungen nicht, dass der Ausländer irgendwann einmal oder grundsätzlich die für zwei Jahre verlangten Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus.


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Antwort #12 - 04.10.2007 um 20:32:24
 
Mick schrieb am 04.10.2007 um 17:34:34:
Erloschen ist erloschen. Ob Absicht, oder nicht.


VG Bremen sah das in einem prominenten Fall immerhin anders, stimmt's?

Gruß, ULF
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Antwort #13 - 04.10.2007 um 21:23:55
 
Um hier alle Mißverständnisse aufzuklären, auch für einige Neunmalkluge....  Smiley Ich bin verheiratet und die Sache mit dem Kindernachzug war für (m)eine Freundin. Ich habe nie geschrieben, daß wir heiraten wollen oder wir ein Paar sind. Ich habe ihr einfach nur geholfen, nach Deutschland zu kommen.

Jetzt zum eigentlichen Sachverhalt:

@ Mick:
Ich wiederhole noch einmal. Sie konnte VOR Abreise keinen Antrag stellen, da sie nicht die Absicht hatte, für länger als 6 Monate im Ausland zu bleiben und nachweislich kein Verschulden Ihrer Seite vorliegt. Als ich nach dem Überfall zur ABH gegangen bin (die 6 Monate waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbei), wurde ich außerdem gar nicht auf die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Wiedereinreise hingewiesen, obwohl ich der ABH sagte, dass meine Frau nicht vor Juni nach Deutschland kommen wird.

@maki:
Die alte AE ist nicht erloschen gewesen. Sie hatte eine AE bis November 2007. Da Ihr in den USA jedoch der Paß gestohlen wurde, mußte Sie nach Russland, einen neuen Pass machen und dann wieder nach Deutschland einreisen. Ihr wurde dann hier wieder von der ABH eine neue AE für 3 Jahre erteilt.
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Antwort #14 - 04.10.2007 um 21:32:10
 
Zitat:
@maki:
Die alte AE ist nicht erloschen gewesen. Sie hatte eine AE bis November 2007.


AE können auch anders als durch Ablauf des letzten aufgedruckten Gültigkeitstags erlöschen. Darüber diskutieren wir ja gerade.

Gruß, ULF
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