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FNZ Deutscher-türkische Frau (Gelesen: 1.914 mal)
annie07
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FNZ Deutscher-türkische Frau
23.09.2007 um 12:41:27
 
Hallo,

ein Bekannter, der vor Jahren aus der Türkei nach Deutschland kam, aber nun auch schon länger die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, hat einen Antrag auf Familiennachzug seiner Frau und eines kleinen Kindes gestellt (aus der Türkei), der aber abgelehnt wurde, da seine Frau keine Deutschkenntnisse nachgewiesen hat (und es auch nicht kann).

Bis jetzt habe ich es immer so verstanden, dass nur bei Familiennachzug durch Ausländer deren Angehörige Deutschkenntnisse nachweisen müssen. Ist das auch so, wenn Deutsche den Antrag stellen? Das Problem ist vor allem auch, dass seine Frau Analphabetin ist und auch in Türkisch weder lesen noch schreiben kann. Es wäre also sehr schwierig für sie, eine Prüfung desGoethe-Instituts zu machen. Was soll er tun?
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 23.09.2007 um 12:49:53
 
Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind? Wäre dies deutsch, könnte die Ehefrau FZF zum Kind machen, dafür sind keine Sprachkenntnisse erforderlich.

Ansonsten hilft nur Deutsch lernen un die A1 Prüfung bestehen, es gibt zwar eine Reihe Ausnahmen, aber Analphabetismus ist keine..Grüße
Jetflyer
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 23.09.2007 um 13:18:50
 
jetflyer schrieb am 23.09.2007 um 12:49:53:
Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind? Wäre dies deutsch, könnte die Ehefrau FZF zum Kind machen, dafür sind keine Sprachkenntnisse erforderlich.
Ist es dazu nötig, das Kind Deutsch ist ? Kind bekommt AE auf jeden Fall. Und dann nachzug zum Kind möglich !?

Tom
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.09.2007 um 14:57:54
 
tomy schrieb am 23.09.2007 um 13:18:50:
Ist es dazu nötig, das Kind Deutsch ist ? 

Ja.

tomy schrieb am 23.09.2007 um 13:18:50:
Kind bekommt AE auf jeden Fall. 

Nur wenn es sein Kind ist, aber dann müsste der Vater vor der Geburt des Kindes noch türkischer Staatsangehöriger gewesen sein, sonst wäre es ja deutsch.

Ist das Kind sein Kind?
Welche Sta. hat es denn?
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annie07
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 23.09.2007 um 17:43:41
 
Das Kind ist sein Kind, aber es ist leider auch türkischer Staatsangehöriger, da es geboren ist, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat.

Muss sie also lernen, auch wenn er deutscher Staatsangehöriger ist? Im Gesetz steht doch nichts davon, wenn er Deutscher ist, sondern nur bei Ausländern.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 23.09.2007 um 17:48:59
 
annie07 schrieb am 23.09.2007 um 17:43:41:
Muss sie also lernen, auch wenn er deutscher Staatsangehöriger ist? Im Gesetz steht doch nichts davon, wenn er Deutscher ist, sondern nur bei Ausländern.


Hallo,

hier irrst Du Zwinkernd

Das Gesetz regelt den Nachweis der Deutschkenntnisse zwar im § 30 AufenthG und der redet nur vom Ehegatten des Ausländers, aber..

Der § 30 ist für den Familiennachzug zu Deutschen entspechend sinngemäß anzuwenden:

Zitat:
§ 28

(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (
= Ehegattennachzug
)entsprechend anzuwenden.




Daher wird ein Familiennachzug zum deutschen Ehemann vom Nachweis der Deutschkenntnisse abhängig gemacht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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vuelamariposa
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Antwort #6 - 04.10.2007 um 14:28:34
 
Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind? Wäre dies deutsch, könnte die Ehefrau FZF zum Kind machen, dafür sind keine Sprachkenntnisse erforderlich.

Hallo, ich war gerade in meiner ABH und habe danach gefragt. Die Antwort: Bei einer Beantragung von FZF zum Kind benötigt man wie beim Ehegattennachzug einen Sprachnachweis!

Haben die mich falsch informiert? Gelten bei beiden Arten des FZF die neuen Vorschriften?

Gruss
A.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 04.10.2007 um 14:37:31
 
vuelamariposa schrieb am 04.10.2007 um 14:28:34:
Die Antwort: Bei einer Beantragung von FZF zum Kind benötigt man wie beim Ehegattennachzug einen Sprachnachweis! 


Ist Quatsch, sorry Zwinkernd

Zitat:
§ 28

(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist
(nur)
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (
= Ehegattennachzug
)entsprechend anzuwenden.


rote Anmerkungen
sind Erläuterungen von mir.

Lass Dir mal die Auskunft schriftlich geben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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vuelamariposa
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Antwort #8 - 04.10.2007 um 22:30:43
 
Vielen Dank!!
Dann werde ich gleich morgen nochmal nachfragen. Kam mir auch komisch vor aber sie beteuerte das...
Gruss
A.
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