Hallo Dani,
ich mag eigentlich nicht gern Menschen enttäuschen, deshalb überlege ich in so einer Situation jedesmal, ob ich poste oder nicht
- aber es nutzt ja nichts - auch Dir ist ja letztlich nur geholfen, wenn Du weißt, wie die Dinge wirklich sind.
Also, ich zitiere zunächst mal aus dem FreizügG/EU:
Zitat:§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Der § 248 Abs 1 SGB III wiederum lautet:
Zitat:SGB III § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.
Das alles bedeutet, dass Du als Neu-EUle zwar freizügigkeitsberechtigt bist, aber einer eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegst. Das wiederum heißt, dass Du für eine unselbständige Beschäftigung der Vorrangprüfung unterliegst und eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Arbeitsagentur beantragen musst.
Erst nach 12monatiger, ununterbrochener unselbständiger Beschäftigung könntest Du die Arbeitsberechtigung EU beantragen und erhalten - damit würde alsdann die Vorrangprüfung für Dich wegfallen und Du wärst in vollem Umfange freizügigkeitsberechtigt.
All das hindert zwar nicht, Dir eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen, ein Daueraufenthaltsrecht kann Dir aber
IMHO derzeit aus den genannten Gründen (noch) nicht bescheinigt werden, dazu bräuchtest Du mindestens eine Arbeitserlaubnis - EU !
=schweitzer=