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Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Student (Gelesen: 1.212 mal)
dani99
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Beiträge: 1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Student
04.10.2007 um 13:22:26
 
Hallo zusammen,

Ihr seid die Beste auf dem Gebiet Ausläderrecht, die Seite ist einmalig, ihr leistet grosse Arbeit, weiter so! Smiley

Ich werde mich sehr freuen wenn ich Ratschläge über meine Angelegenheit von Experten kriegen kann.
Ich bin Bulgarin, seit 11.10.2000 in BRD angemeldet. Seit dieser Zeit bin ich auch als Studentin immatrikuliert. In August habe ich meine Diplom Arbeit bei dem Prüfungsamt abgegeben und nun erwarte ich von denen Bescheid über meine ausgefertigte Diploma. Da ich schon seit mehr als 5 Jahre (7 Jahe) ständig und rechtmäßig in der BRD mich aufhalte, möchte ich gerne das Recht auf Daueraufenthalt (§4a (1)  FreizügG) auf Antrag bescheinigen lassen. Als ich in der Ausläderbehörde angerufen habe, hat mir die zuständige Frau aber gesagt, dass ich mit dem Antrag der Grund für mein Aufenthalt in der BRD angeben soll und es wird dauern bis 6 Monate bis das genehmigt wird. Schockiert/Erstaunt
Ausserdem, meinte sie, dass der Daueraufenthalt (§4a FreizG) mir nicht das Recht auf unbeschränke Arbeitserlabnis gibt, da neu EU-ler. Stimmt das und was kann ich tun, um mein Recht auszukämpfen? Wenn sie mir eine Bescheinigung über mein Daueraufenthaltsrecht ausstellt mit dem Vermerk, dass ich Vorrangsprüfung unterliege, was kann ich rechtlich gegen das fehlerhafte Dokument machen? In welcher Frist?
Andere Alternative um den langen Kampf zu vermeiden wäre mich in andere Provinz anzumelden. Wenn ich mich in andere Provinz anmelde, soll ich 2-3 Monate warten bis meine Akte zugeschickt ist und erst dann das Dauerafenthaltsbescheinigung kriegen, oder wird es  schneller gehen

( §5 (6) FreizG: Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine ausgestellt.),

weil EU Bürger jetzt nicht mehr von der ABH sondern von dem Meldeamt betreut sind.

Zuletzt interessiert mich, damit ich versichert bin bis ich Arbeit finde (auch wenn ich es nicht vor dem ABH vorliegen soll) welche Möglichkeiten für Versicherung vor mir als Nichterwerbstätige Person stehen?
Bitte helfen! Was soll ich machen?

MfG, Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 04.10.2007 um 14:38:30
 
Hallo Dani,

ich mag eigentlich nicht gern Menschen enttäuschen, deshalb überlege ich in so einer Situation jedesmal, ob ich poste oder nicht  Zwinkernd - aber es nutzt ja nichts - auch Dir ist ja letztlich nur geholfen, wenn Du weißt, wie die Dinge wirklich sind.

Also, ich zitiere zunächst mal aus dem FreizügG/EU:


Zitat:
§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.


Der § 248 Abs 1 SGB III wiederum lautet:


Zitat:
SGB III § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind.


Das alles bedeutet, dass Du als Neu-EUle zwar freizügigkeitsberechtigt bist, aber einer eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegst. Das wiederum heißt, dass Du für eine unselbständige Beschäftigung der Vorrangprüfung unterliegst und eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Arbeitsagentur beantragen musst.

Erst nach 12monatiger, ununterbrochener unselbständiger Beschäftigung könntest Du die Arbeitsberechtigung EU beantragen und erhalten - damit würde alsdann die Vorrangprüfung für Dich wegfallen und Du wärst in vollem Umfange freizügigkeitsberechtigt.

All das hindert zwar nicht, Dir eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen, ein Daueraufenthaltsrecht kann Dir aber IMHO derzeit aus den genannten Gründen (noch) nicht bescheinigt werden, dazu bräuchtest Du mindestens eine Arbeitserlaubnis - EU !

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 04.10.2007 um 18:21:02
 
Womöglich geht es doch anders!

Habe in einem später heute eröffneten thread gerade folgendes gefunden:

Zitat:
Grüsse,

der § 9 BeschVerfV ist ist aufgrund des Günstigkeitsprinzipes anzuwenden.

Deswegen können Zeiten des Studiums in Deutschland bis zu zwei Jahre angerechnet werden. Zwar sagt § 9 BeschVerfV, dass diese Zeiten "erlaubt, gestattet oder geduldet" zurückgelegt werden müssen, der freizügige Aufenthalt eines Beitrittsstaatlers ist dabei jedoch gleichzusetzen.

Anspruch auf Arbeitsberechtigung-EU besteht somit nach zwei Jahren Studium und einem weiteren Jahr sonstigen Aufenthalt in Deutschland.

Antrag stellen, auf § 9 BeschVerfV verweisen und ggfs. Rechtsmittel bei Ablehnung einlegen wäre mein Tipp.

J.


Wenn das richtig ist, was ich hoffe, den Jimi ist hier im Forum Experte, dann hätte ich heute eine Menge gelernt und Du, Dani, bessere Chancen auf eine Arbeitsberechtigung EU (in dem thread, aus dem ich zitiert habe, geht es nämlich auch um eine Neu-EUle - Studentin aus Polen -) und daraus folgend auch auf die Bescheinigung über den Daueraufenthalt.

Am besten, Du verfolgst aber mal beide threads weiter, den, aus dem ich zitiert habe findest Du
hier
. (Das Blaue bitte anklicken!)

=schweitzer=
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.10.2007 um 23:37:34
 

Grüsse,

Daueraufenthalt-EU bedeutet nicht gleichzeitig freier Arbeitsmarktzugang bedauerlicherweise. Zumindestens nach meinem Kenntnisstand.

Der freie Arbeitsmarktzugang für Beitrittsstaatler lässt sich - unabhängig n Daueraufenthalt-EU- aus den Vorschriften des SGB III, der ArGV und der BeschVerfV ableiten.

Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-Eu hat damit - unter anderem:

- jemand, der mindestens ein Jahr zum deutschen Arbeitsmarkt rechtmäßig zugelassen und darin eingegliedert war

sowie

- jemand, der sich mindestens drei Jahre erlaubt, geduldet oder gestattet (oder freizügigkeitsberechtigt) im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zeiten eines Studiums werden dabei nur zur Hälfte, maiximal jedoch für zwei Jahre angerechnet.

Da Du in den letzten sieben Jahren Dich hier zum Studium aufgehalten hast, ist die Dreijahresfrist gem. § 9 BeschVerfV noch nicht erfüllt.

Das gilt unabhängig vom Daueraufenthalt-EU, soweit ich Artikel 16 der Richtline 2004/38/EG richtig interpretiere.

J.
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